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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3. EAÜ-RdErl - Beauftragung der GÜL

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Konzeption für die Vorbereitung und Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht (EAÜ)
Redaktionelle Abkürzung
EAÜ-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

3.1 Nach Erhalt der OID beauftragt die Führungsaufsichtsstelle die GÜL mit der Überwachung der verurteilten Person. Der Auftrag soll mindestens eine Woche vor der geplanten Anlegung des Überwachungsgerätes erteilt werden. Ist die Person, für die die EAÜ angeordnet wurde, vorläufig untergebracht, erfolgt die Beauftragung der GÜL vorsorglich mit dem gesonderten Hinweis auf die vorläufige Unterbringung und darauf, dass der Entlassungstag nicht absehbar ist.

3.2 Die Beauftragung erfolgt postalisch oder per Telefax. Eine BEAÜftragung per Telefon oder E-Mail ist nicht zulässig.

3.3 Der Auftrag enthält ein Anschreiben nebst dem gerichtlichen Beschluss über die Anordnung der EAÜ sowie die ausgefüllten Vordrucke "Datenblatt Proband GÜL" ( A n l a g e   8 ) und "Formular Ereignismeldungen GÜL" (Anlage 5). Kann der gerichtliche Beschluss noch nicht übersandt werden, so wird eine beglaubigte Abschrift des Tenors des Beschlusses beigefügt. Die Führungsaufsichtsstelle stellt durch die Angabe sämtlicher telefonischer und elektronischer Erreichbarkeiten der beteiligten Stellen einschließlich der Serviceeinheiten oder Geschäftszimmer und der Vertreterinnen und Vertreter auf dem "Datenblatt Proband GÜL" (Anlage 8) die Informationsweitergabe sicher.

3.4 Die Führungsaufsichtsstelle informiert die Zentralstelle Gewalt im LKA unverzüglich über die Beauftragung der GÜL und übermittelt dieser die an die GÜL übersandten ausgefüllten Vordrucke "Datenblatt Proband GÜL" (Anlage 8) und "Formular Ereignismeldungen GÜL" (Anlage 5) in geeigneter Form.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 13. Dezember 2018 (Nds. MBl. 2019 S. 574, Nds. Rpfl. Nr. 6/2019 S. 207)