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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1. EAÜ-RdErl - Erteilung und Zuordnung der Identifikationsnummer (OID)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Konzeption für die Vorbereitung und Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht (EAÜ)
Redaktionelle Abkürzung
EAÜ-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

Ist eine EAÜ gerichtlich angeordnet, erfragt die Führungsaufsichtsstelle zunächst bei der HZD eine OID. Die Beantragung erfolgt per E-Mail mit dem Betreff "Anforderung einer neuen OID" an aufenthaltsueberwachung@hzd.hessen.de und darf abgesehen von der Adresse der Führungsaufsichtsstelle und der Bitte um Erteilung einer OID für eine EAÜ keine personenbezogenen Daten der verurteilten Person beinhalten.

Die Führungsaufsichtsstelle ordnet die OID der zu überwachenden Person zu. Die OID ändert sich im Verlauf der Überwachung nicht, auch nicht bei der Änderung der Zuständigkeit der Führungsaufsichtsstelle. Mit der OID ist von allen Beteiligten i. S. der geltenden Datenschutzbestimmungen besonders sorgfältig umzugehen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 13. Dezember 2018 (Nds. MBl. 2019 S. 574, Nds. Rpfl. Nr. 6/2019 S. 207)