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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4. EAÜ-RdErl - Anlegen des Überwachungsgerätes

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Konzeption für die Vorbereitung und Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht (EAÜ)
Redaktionelle Abkürzung
EAÜ-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

4.1 Das Anlegen des Überwachungsgerätes erfolgt durch die HZD. Sie darf sich dabei eines externen Dienstleisters als Vor-Ort-Service bedienen. Dieser erhält die erforderlichen Daten (Namen und genaue Anschrift, unter der die oder der Verurteilte anzutreffen ist) von der GÜL.

4.2 Das Anlegen des Überwachungsgerätes soll am Entlassungstag noch im Justiz- oder Maßregelvollzug erfolgen. Ist dies nicht möglich, erfolgt das Anlegen möglichst zeitnah nach der Entlassung in geeigneten Räumen der Amts- oder Landgerichte. Beim Anlegen des Überwachungsgerätes im Justizoder Maßregelvollzug ist eine Vollzugsbedienstete oder ein Vollzugsbediensteter anwesend. Beim Anlegen in geeigneten Räumen der Amts- oder Landgerichte sind eine Wachtmeisterin oder ein Wachtmeister sowie die Justizsozialarbeiterin oder der Justizsozialarbeiter anwesend.

4.3 Die Person wird in die technische Funktionsweise des Überwachungsgerätes sowie eines etwa mitübergebenen Telekommunikationsgerätes eingewiesen und auf ihre tatsächlichen und rechtlichen Pflichten im Umgang mit dem Gerät sowie auf mögliche rechtliche Konsequenzen bei Pflichtverstößen besonders hingewiesen. Vor der Entlassung aus dem Vollzug erfolgt diese Einweisung durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Justiz- oder Maßregelvollzuges. Konnte eine Einweisung vor der Entlassung nicht mehr erfolgen, so wird diese von der zuständigen Justizsozialarbeiterin oder dem zuständigen Justizsozialarbeiter möglichst zeitnah nach der Entlassung durchgeführt. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter des Justiz- oder Maßregelvollzuges oder die Justizsozialarbeiterin oder der Justizsozialarbeiter wird bei der Einweisung von der Person, die das Überwachungsgerät angelegt hat, unterstützt, soweit es die technische Funktionsweise der Geräte betrifft. Die Durchführung der Einweisung wird in jedem Fall in geeigneter Weise dokumentiert. Die Vorschriften des § 268a Abs. 3, des § 454 Abs. 4 und des § 463 Abs. 3 StPO bleiben unberührt.

4.4 Die Führungsaufsichtsstelle stellt sicher, dass die Zentralstelle Gewalt im LKA unverzüglich über die Entlassung der verurteilten Person aus dem Justiz- oder Maßregelvollzug und das Anlegen des Überwachungsgerätes bei der verurteilten Person informiert wird.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 13. Dezember 2018 (Nds. MBl. 2019 S. 574, Nds. Rpfl. Nr. 6/2019 S. 207)