Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt I. EAÜ-RdErl - Ziel

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Konzeption für die Vorbereitung und Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht (EAÜ)
Redaktionelle Abkürzung
EAÜ-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

Die elektronische Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB dient der Überwachung rückfallgefährdeter Straftäterinnen und Straftäter im Rahmen der Führungsaufsicht. Die EAÜ soll vor allem spezialpräventiv wirken, insbesondere indem sie eine bessere Überwachung der Einhaltung von aufenthaltsbezogenen Weisungen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 StGB ermöglicht und damit auch im Bewusstsein eines erhöhten Entdeckungsrisikos zur Stärkung der Eigenkontrolle der oder des Betroffenen beiträgt. Zudem soll es den Behörden erleichtert werden, im Fall einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für Leib oder Leben einzuschreiten.

Das System der EAÜ ist keine Straftaten ausschließende Fesselung und ermöglicht nach der gesetzlichen Regelung auch keine anlassunabhängige permanente Echtzeitbeobachtung. Daher ist sie kein Ersatz für eine geschlossene Unterbringung.

Vor diesem Hintergrund soll der Einsatz der EAÜ auf einen bestimmten Kreis von Führungsaufsichtsprobandinnen oder Führungsaufsichtsprobanden beschränkt und durch die Auswahl gezielter gerichtlicher Weisungen sinnvoll ausgestaltet werden.

Ziel dieser Konzeption ist es, die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden bei der Vorbereitung und Durchführung der EAÜ zu strukturieren und möglichst effizient zu gestalten, ohne dabei die Erfordernisse der Resozialisierung zu vernachlässigen. Dabei richtet sich die Vorbereitung der Anordnung (Abschnitte IV und V) auf die gemeinsame Erarbeitung einer Empfehlung für einen an die Strafvollstreckungskammer zu richtenden Antrag der jeweiligen Vollstreckungsbehörde. Ob diese dem Vorschlag der Fallkonferenz folgt, obliegt allein der Vollstreckungsbehörde. Die richterliche Unabhängigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt unberührt.

Die niedersächsische Konzeption zum Umgang mit rückfallgefährdeten Sexualstraftäterinnen und Sexualstraftätern in Niedersachsen (KURS Niedersachsen) vom 4.12.2015 (Nds. MBl. 2016 S. 22) bleibt neben dieser Konzeption anwendbar.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 13. Dezember 2018 (Nds. MBl. 2019 S. 574, Nds. Rpfl. Nr. 6/2019 S. 207)