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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Anlage 6 EAÜ-RdErl - Einsatz der elektronischen Aufenthaltsüberwachung in der Führungsaufsicht
Formular zur Dokumentation der Fallkonferenz

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Konzeption für die Vorbereitung und Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht (EAÜ)
Redaktionelle Abkürzung
EAÜ-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

Fallkonferenz bzgl. der Führungsaufsichtsprobandin/des Führungsaufsichtsprobanden

⸘ Name⸘ Vorname⸘ Geburtsdatum
⸘ Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft

I. Allgemeine Feststellungen

1. Ort:

2. Datum:

3. Teilnehmerkreis:

StaatsanwaltschaftName/Amts-/Dienstbezeichnung:
JustizvollzugsanstaltName/Amts-/Dienstbezeichnung:
MaßregeleinrichtungName/Amts-/Dienstbezeichnung:
FührungsaufsichtsstelleName/Amts-/Dienstbezeichnung:
BewährungshilfeName/Amts-/Dienstbezeichnung:
zuständige PolizeidienststellenName/Amts-/Dienstbezeichnung:
sonstige PersonenName/Amts-/Dienstbezeichnung:

4. Protokollführerin/Protokollführer

Name/Amts-/Dienstbezeichnung:

II. Formelle Voraussetzungen einer elektronischen Auf-enthaltsüberwachung nach § 68b Abs. 1 Satz 3 StGB

1. § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 StGB

Vollverbüßung von mindestens drei Jahren
erledigte Maßregel der Besserung und Sicherung
Vollverbüßung von mindestens zwei Jahren wegen einer nach dem Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB verhängten Strafe

2. § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 StGB

Sexualstraftat gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB
Gewaltstraftat gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB
Staatsschutzdelikt gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB
Straftat gegen die öffentliche Ordnung gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB
gemeingefährliche Straftat gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB
Straftat nach dem VStGB gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB
Straftat nach dem BtMG gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB
Straftat gemäß § 129a Abs. 5 Satz 2, auch i. V. m. § 129b Abs. 1 StGB

Rückfallrisiko

hohes Rückfallrisiko

Begründung:

geringes Rückfallrisiko

Begründung:

4. Erforderlichkeit der EAÜ-Maßnahme

erforderlich aus spezialpräventiven Gründen
erforderlich zur elektronischen Überwachung von Gebotszonen und/oder Verbotszonen
nicht erforderlich

III. Empfehlungen für Weisungen nach § 68b Abs. 1 und 2 StGB

1. Weisungen, die mit einer EAÜ hinterlegt werden können (vgl. Handreichung zu den gerichtlichen Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht)

Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 12 StGB
"Die verurteilte Person wird angewiesen, sich die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel anlegen zu lassen, diese ständig im betriebsbereiten Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. Sie wird darüber hinaus angewiesen, sofern ihr für diesen Zweck ein Telekommunikationsmittel wie etwa ein Mobiltelefon zur Verfügung gestellt wurde, dieses ständig in betriebsbereitem Zustand mit sich zu führen und so die persönliche Erreichbarkeit sicherzustellen".
Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 1 StGB
"Die verurteilte Person wird angewiesen, den Wohnoder Aufenthaltsort in < genaue Bezeichnung des Bereichs > nicht (auch nicht kurzfristig oder nicht für mehr als XXX Tage) ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen".
Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 2 StGB
"Die verurteilte Person wird angewiesen, < genaue Bezeichnung der Verbotszone > nicht zu betreten und sich nicht im Umkreis von < genaue Bezeichnung der Entfernung > dort aufzuhalten."
Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 3 StGB
"Die verurteilte Person wird angewiesen, jegliche Kontaktaufnahme zu < genaue Bezeichnung der Person, allerdings - aus Zeugenschutzgründen - ohne Angabe des Wohnortes > zu unterlassen, auch unter Verwendung technischer Hilfsmittel oder über Dritte".

2. Weisungen, die in der Regel nicht mit einer EAÜ überwacht werden können (vgl. Handreichung zu den gerichtlichen Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht)

Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 2 StGB
"Die verurteilte Person wird angewiesen, sich nicht in/auf Kinderspielplätzen, Kindergärten, Schulen, Schwimmbädern oder im Umkreis von 100 m zu derartigen Einrichtungen aufzuhalten".
Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 3 StGB
"Die verurteilte Person wird angewiesen, keinen (unbeaufsichtigten) Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, mit ihnen keinen Umgang zu haben, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen".
Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 4 StGB
"Die verurteilte Person wird angewiesen, folgende Tätigkeit < genaue Bezeichnung der Tätigkeit > nicht auszuüben".
Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 5 StGB
"Die verurteilte Person wird angewiesen, folgende Gegenstände < genaue Bezeichnung der Gegenstände > nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen".
Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 6 StGB
"Die verurteilte Person wird angewiesen, Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen < genaue Bezeichnung > nicht zu halten oder zu führen".
Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB
"Die verurteilte Person wird angewiesen, sich monatlich mindestens einmal bei der für ihren Wohnort zuständigen Bewährungshilfe (nach näherer Bestimmung durch die zuständige Bewährungshelferin oder den zuständigen Bewährungshelfer in deren oder dessen Sprechstunde < ggf. nähere Bezeichnung >) persönlich zu melden".
Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB bei unbekannter Entlassungsanschrift
"Die verurteilte Person wird angewiesen, sich am Tag der Haftentlassung bei
der örtlich zuständigen Bewährungshelferin oder dem örtlich zuständigen Bewährungshelfer < ggf. nähere Bezeichnung > persönlich zu melden
oder
der örtlich zuständigen Bewährungshelferin oder dem örtlich zuständigen Bewährungshelfer und der örtlich zuständigen Polizeidienststelle nach dem Länderkonzept zur Überwachung rückfallgefährdeter Straftäter < z. B. KURS-, ZÜRS-, HEADS-Ansprechpartner, ggf. nähere Bezeichnung > persönlich zu melden" (Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB).
"Die verurteilte Person wird angewiesen, sich täglich bei der örtlichen Polizeiinspektion < ggf. nähere Bezeichnung > persönlich zu melden" (Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB).
Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 8 StGB
"Die verurteilte Person wird angewiesen, jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes binnen einer Woche der Aufsichtsstelle mitzuteilen".
Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 9 StGB
"Die verurteilte Person wird angewiesen, sich bei Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden und dies der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer nachzuweisen".
Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB
"Die verurteilte Person wird angewiesen, keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen und sich Alkohol- und Suchtmittelkontrollen < näher angeben: durch wen, wie oft, ggf. welche Stoffe, welche Art (hier nur Atemalkoholoder Urinkontrollen, Haarproben) > zu unterziehen".
Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 11 StGB
"Die verurteilte Person wird angewiesen, sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen < genaue Bestimmung der Zeiten oder der Abstände > bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz < genaue Bezeichnung der Person oder der Einrichtung > vorzustellen".
Weisung nach § 68b Abs. 2 StGB
"Die verurteilte Person wird angewiesen, die Home-Unit in ihrer Wohnung aufstellen zu lassen und an der Beseitigung von Störungen durch den Vor-Ort-Service < genaue Bezeichnung der eingesetzten Firma > mitzuwirken".
Weisung nach § 68b Abs. 2 StGB
"Die verurteilte Person wird angewiesen, sich
durch eine forensische Ambulanz (§ 68b Abs. 2 Satz 3 StGB),
in/bei/ < Mindesthäufigkeit >,
psychiatrischpsychotherapeutischsozialtherapeutisch
betreuen und behandeln zu lassen (§ 68b Abs. 2 Satz 2 StGB),
und die Teilnahme an der Behandlung < Zeitabstände angeben > nachzuweisen.
Weisung nach § 68 b Abs. 2 Satz 4 StGB
"Die verurteilte Person wird angewiesen, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen < näher angeben: durch wen, wie oft, ggf. welche Stoffe > zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind (insbesondere Blutkontrollen)".
Sonstige Weisungen nach § 68b Abs. 1 und/oder Abs. 2 StGB

Protokollführer in/Protokollführer:

__________________________________
Unterschrift

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 13. Dezember 2018 (Nds. MBl. 2019 S. 574, Nds. Rpfl. Nr. 6/2019 S. 207)