Abschnitt III. EAÜ-RdErl - Beteiligte
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Konzeption für die Vorbereitung und Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht (EAÜ)
- Redaktionelle Abkürzung
- EAÜ-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33350
Die Anordnung der EAÜ erfolgt durch die zuständige Strafvollstreckungskammer als Weisung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB. In Jugendsachen ist die Vollstreckungsleiterin oder der Vollstreckungsleiter zuständig. Zur Vorbereitung der Anordnung der EAÜ arbeiten
die Führungsaufsichtsstelle,
die Vollstreckungsbehörde,
der Justizvollzug,
der Maßregelvollzug,
die Polizei und
der Ambulante Justizsozialdienst Niedersachsen (AJSD)
vertrauensvoll zusammen.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 13. Dezember 2018 (Nds. MBl. 2019 S. 574, Nds. Rpfl. Nr. 6/2019 S. 207)