Landgericht Hannover
Beschl. v. 18.01.2010, Az.: 2 O 338/09
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 18.01.2010
- Aktenzeichen
- 2 O 338/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 47882
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
Der Antrag der Antragstellerin vom 27.11.2009 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 ZPO zurückzuweisen. Der Antrag ist unbegründet, weil der beabsichtigten Prozessführung nach dem Vorbringen der Antragstellerin die hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt, dass der Antragsgegner auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gemäß Entwurf der Klageschrift verurteilt werden würde.
Da sich der Antragsgegner nicht eingelassen hat, ist das Vorbringen der Antragstellerin als unstreitig zu behandeln. Danach befanden sich am 4.7.2009 zwei große Rollschütten mit Angebotsartikeln vor dem ..................-Markt des Antragsgegners in Bad Münder. Neben dem ....................-Markt befindet sich ein weiteres Geschäft. Vor beiden Geschäften ist ein "Plateau", von dem aus Treppen wegführen, wobei die Anzahl der Stufen nicht bekannt ist. Davor wiederum befindet sich die Fußgängerzone der Langen Straße in Bad Münder. Am 4.7.2009 begegnete die Klägerin, als sie den .........................-Markt verließ, Kunden, die sowohl aus dem daneben liegenden Geschäft herauskamen als auch weiteren Personen, die von der Fußgängerzone in beide Läden eintreten wollten. Die Klägerin stürzte auf die Pflastersteine in der Fußgängerzone und erlitt einen Bruch des Schultergelenks.
Soweit die Klägerin der Ansicht ist, ihre Verletzung beruhe auf einer Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten, ist ihr Vortrag unschlüssig. Sie gibt zwei kumulative Gründe für ihren Sturz an: Sie sei von Kunden aus den benachbarten Geschäft gedrückt worden, und die Rollschütten vor dem Geschäft des Beklagten "rollten einfach weg". Sie ist der Meinung, diese seien nicht ausreichend gesichert gewesen, mit anderen Worten vertritt sie die Ansicht, der Beklagte habe es unterlassen, die Rollschütten ohne Rollen aufzustellen. Eine solche Pflicht des Beklagten lässt sich jedoch nicht feststellen.
Dem Kläger ist eine zurechenbare fehlerhafte positive Handlung eines seiner Bediensteten ebenso wenig vorzuwerfen wie ein Unterlassen dahin, nicht eine besondere Vorsorgemaßnahme getroffen zu haben. Das Hinstellen von Behältern für Angebotsartikel vor Einkaufsgeschäften, die problemlos von Bediensteten eines Geschäftes zu Beginn eines Verkaufstags, an dessen Ende und ggf. in kleineren Orten auch über Mittag hinein- und herausgerollt werden können, weil ein Tragen eines solchen Behälters zu beschwerlich ist, gehört zu den üblichen und jedermann bekannten Handhabungen. Es kann dahinstehen, in welchem Umfang im Allgemeinen den Inhaber eines Geschäftes eine Pflicht zur Sicherung solcher Ständer bzw. Behälter gegen ein Wegrollen trifft, etwa denkbar unter dem Gesichtspunkt, dass ein solcher Ständer auf eine Straße rollen und dort den Verkehr behindern könnte. Die Beklagte rekurriert nicht eine solche Schutzpflicht.
Die streitgegenständlichen, ersichtlich auf Rollen befindlichen Ständer sind weder dazu bestimmt noch geeignet, eine Stütze darzustellen, denn sie sind gerade nicht ein fester, unbeweglicher Körper. Ursache für den Sturz der Klägerin war nach ihrer eigenen Darlegung die Tatsache, dass sie von einem oder mehreren Dritten angerempelt oder geschoben worden ist. Es ist unmöglich, dass sie von den Rollwagen die Treppen hintergezogen worden ist. Es ist allenfalls denkbar, dass sie diese dafür nicht geeigneten Wagen benutzt hat, um sich abzustützen, nachdem sie gedrückt worden war. Der Beklagte ist aber nicht gehalten, Passanten oder Kunden vor solchen atypischen Situationen zu schützen. Verkehrssicherungspflicht bedeutet nicht, für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen zu müssen, das gilt erst recht, wenn - wie hier - die Erstursache von einer anderen Person gesetzt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 GKG, § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.