Landgericht Hannover
Beschl. v. 29.03.2010, Az.: 92 T 17/10

Erhöhungsgebühr; Anfechtungsklage

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
29.03.2010
Aktenzeichen
92 T 17/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 40405
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2010:0329.92T17.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Burgwedel - 09.02.2010 - AZ: 9 C 38/08

Fundstelle

  • ZMR 2010, 639-640

In der Beschwerdesache

...

hat die 58. Zivilkammer des Landgerichts Hannover am 18.03.2010 durch die Richterin am Landgericht Schwerin als Einzeirichterin beschlossen:

Tenor:

  1. Auf die Beschwerde gegen den Beschlüsse des Amtsgerichts Burgwedel vom 09.02.2010 - Aktenzeichen 9 C 38/08 - wird dieser insoweit aufgehoben, als dem Beklagten die Erhöhungsgebühr nebst 19 % Umsatzsteuern zuerkannt worden ist.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdegegner zu tragen.

    Der Beschwerdewert wird auf 1156,68 Euro festgesetzt

Gründe

1

I.

Die zulässige Beschwerde, die sich gegen die Festsetzung der Erhöhungsgebühr richtet, hat in der Sache erfolgt.

2

Mit einer Anfechtungsklage vom 22. Juli 2008 wendeten sich die Kläger gegen die WEG. Entgegen § 46 WEG haben sie nicht sämtliche Eigentümer verklagt, sondern die WEG als Verband, weswegen ihre Klage mit Urteil vom 20.11.2009 abgewiesen wurde.

3

Der Bundesgerichtshof hatte lange zuvor die Teilrechtsfähigkeit der WEG anerkannt und seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Gemäß Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2.Juni 2005 (NJW 2005, 2061 [BGH 02.06.2005 - V ZB 32/05]) ist die Wohnungseigentümergemeinschaft teilrechtsfähig, so dass sie im Verfahren hinsichtlich der das Verwaltungsvermögen betreffenden Forderungen und Verbindlichkeiten als solche klagen und verklagt werden kann. Auf Grund dieser neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es in solchen Fällen nicht mehr notwendig im Sinn des § 91 ZPO, dass sämtliche Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Prozess beauftragen, sondern es genügt, wenn die Eigentümergemeinschaft selbst einen Rechtsanwalt mandatiert. Eine Erhöhung nach Nr. 1008 RVG-VV fällt dann grundsätzlich nicht mehr an (vgl. OLG Stuttgart Beschluss vom 29.07.2008, 8 W 307/08, Juris-Abs.-Nr. 10)

4

Die Grundsatzentscheidung des 5. Zivilsenats des BGH vom 2. Juni 2005 (NJW 2005, 2061 [BGH 02.06.2005 - V ZB 32/05]) legte fest, dass die Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht umfassend, sondern auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt ist, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnehmen. Es ergingen danach Folgeentscheidungen zur Teilrechtsfähigkeit und zur Mehrvertretungsgebühr des Rechtsanwalts (BGH/7. Zivilsenat NJW 2007, 1464; BGH/8. Zivilsenat NJW 2007, 2987 [BGH 07.03.2007 - VIII ZR 125/06]; BGH/5. Zivilsenat NJW-RR 2007, 955 [BGH 15.03.2007 - V ZB 77/06]). Mit seinen Urteilen vom 12. April 2007, VII ZR 236/05 (Mängel des Gemeinschaftseigentums; NJW 2007, 1952 [BGH 12.04.2007 - VII ZR 236/05]) und VII ZR 50/06 (Bauträgerbürgschaft; NJW 2007, 1957 [BGH 12.04.2007 - VII ZR 50/06]), stellte der 7. Zivilsenat des BGH klar, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft als insoweit rechts- und parteifähiger Verband befugt ist, die Rechte der Erwerber wegen Mängeln an der Bausubstanz des Gemeinschaftseigentums geltend zu machen und gerichtlich durchzusetzen. Im Einzelnen wird auf die Darlegungen in den vorgenannten Entscheidungen Bezug genommen.

5

Da die Kläger, wenn auch fälschlicherweise, Klage gegen die WEG als Verband eingereicht haben, ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BGH eine Erhöhungsgebühr nicht angezeigt. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass im Rahmen eines Anfechtungsprozesses sämtliche Mitglieder der WEG beteiligt sind, weil die Kläger gerade dies versäumt haben.

6

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

7

Der Beschwerdewert richtet sieh nach §§ 48 Abs. 1 GKG, 43 Abs. 3 GKG, 3 ZPO.