Landgericht Hannover
Beschl. v. 19.02.2010, Az.: 26 O 7/10
Anbringung eines Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bei einem unzuständigen Gericht; Anforderungen an eine Nichtigerklärung der Beschlüsse einer Hauptversammlung wegen Verletzung gesellschaftlicher Treuepflichten; Rechtmäßigkeit der Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung und Anforderungen an eine diesbzgl. Formwidrigkeit
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 19.02.2010
- Aktenzeichen
- 26 O 7/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 34481
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2010:0219.26O7.10.0A
Rechtsgrundlagen
- § 53a AktG
- § 101 Abs. 2 S. 1, 2 AktG
- § 134 Abs. 1 AktG
- § 243 Abs. 1 AktG
- § 246 Abs. 1 AktG
- § 138 BGB
- Art. 56 EGV
Verfahrensgegenstand
Beschlussanfechtungen
...
hat die 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover
auf den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 28.12.2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... als Vorsitzenden an Stelle der Kammer
am 19.02.2010
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
(1)
Antragsteller ist seit dem 17.03.2009 mit einer Stammaktie Aktionär der Antragsgegnerin. Nach der Bescheinigung der ... vom 05.02.2010 befindet sich diese eine Aktie seit dem 17.03.2009 bis zumindestens 05.02.2010 ununterbrochen im Direktdepot des Antragstellers. Die Antragsgegnerin hat am 03.12.2009 eine außerordentliche Hauptversammlung durchgeführt, an der auch der Kläger teilgenommen hat und im Verlauf dieser Hauptversammlung verschiedene Beschlüsse gefasst.
(2)
Der Antragsteller hat unter dem 28.12.2009 einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und einen Klagentwurf gerichtet an das Landgericht ..., dort eingegangen laut Eingangsstempel am 29.12.2009.
(3)
Ziel seines Prozesskostenhilfeantrages und der beabsichtigten Klage ist es:
1.
Der Beschluß zu Top 2 der Tagesordnung der HV vom 03.12./04.12.09
"a) Das ... erhält das Recht, zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu entsenden, solange dem ... unmittelbar oder mittelbar mindestens 15 Prozent der Stammaktien der Gesellschaft gehören."
b) Abs. 1 des §11 (Aufsichtsrat: Zusammensetzung, Wahl, Ausscheiden) der Satzung der ... wird deshalb wie folgt neu gefasst:
"(1) Der Aufsichtsrat besteht aus zwanzig Mitgliedern. Das ... ist berechtigt, zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, solange dem ... unmittelbar oder mittelbar mindestens 15 Prozent der Stammaktien der Gesellschaft gehören"
werden für nichtig erklärt.
2.
Der Beschluß zu Top 3 der Tagesordnung der Hauptversammlung der ... vom 3.12./4.12.09 (Regelung der qualifizierten Mehrheit in der Hauptversammlung und entsprechende Satzungsänderung)
"a) Beschlüsse der Hauptversammlung, die nach gesetzlichen Vorschriften einer qualifizierten Mehrheit bedürfen, bedürfen auch weiterhin und unabhängig vom "Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der ... mit beschränkter Haftung in private Hand" ( ... Gesetz), einer Mehrheit von mehr als 80 % des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals, sofern nicht andere Mehrheitserfordernisse gesetzlich zwingend vorgesehen sind."
b) Absatz 2 des §25 (Beschlussfassung) der Satzung der ... wird deshalb wie folgt neu gefasst:
"(2) Beschlüsse der Hauptversammlung, für die nach gesetzlichen Vorschriften eine Mehrheit erforderlich ist, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst, bedürfen einer Mehrheit von mehr als vier Fünftel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals der Gesellschaft. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für alle Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung, für sonstige Satzungsänderungen und Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz sowie für Beschlüsse nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, die gesetzlich einer Mehrheit bedürfen, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals beträgt."
werden für nichtig erklärt.
(4)
Der Antragsteller trägt zusammengefasst vor:
Die Beschlüsse der Hauptversammlung der Antragsgegnerinüber das Endsenderecht des ... und der Beschluss über die Höhe der qualifizierten Mehrheit seien für nichtig zu erklären.
Diese Beschlüsse verstießen sowohl einzeln als auch zusammen zum einen gegen die §§243 Abs. 1, 53 a, 134 Abs. 1 AktG als auch zum anderen gegen Artikel 43 EGV, jetzt Artikel 49 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 56 EGV, jetzt Artikel 63 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie gegen Grundgedanken des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 23.10.2007 - C - 112/05, dem die Qualität eines einfachen Rechtssatzes in Deutschland beikomme und das zur Auslegung hinsichtlich der Gültigkeit der satzungsmäßigen Regelungen der Antragsgegnerin heranzuziehen sei. Zum einen verstießen die Beschlüsse gegen §§243 Abs. 1, 53 a, 101 Abs. 1 Satz 1, 2 AktG sowie gegen §138 BGB, mithin gegen Gesetze, wegen Verletzung gesellschaftlicher Treuepflichten. §53 a konkretisiere die gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten dahingehend, nur nach den Maßstäben der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit in die Mitgliedschaftsrechte einzugreifen. Danach verstießen sachwidrige differenzierende Regelungen in Hauptversammlungsbeschlüssen gegen§53 a AktG.
Die Beschlüsse, dem ... auch nur bei mindestens 15-prozentigen Kapitalanteil zwei Sitze im Aufsichtsrat zuzubilligen, seien weder erforderlich noch verhältnismäßig und ein Sondervorteil, der dem Aktionär "pp" relativ gesehen seinen Anteilserwerb verbillige und Machtstrukturen zugunsten des ... aufrechterhalte und damit gegen §134 Abs. 1 AktG verstoße, auch nachdem der Europäische Gerichtshof diese Sondervorteile in seinem Urteil "gekippt habe".
Dieser Vorteil sei weder in irgend einer Weise begründet worden, noch sei eine Begründung dafür ersichtlich, es bestehe mithin ein ungerechtfertigter Sondervorteil zugunsten des .... Weiterhin verstießen die Satzungsregeln gegen den §§101 Abs. 2 Satz 1, 2 AktG, weil eine derartige Regelung in der Satzung der Antragsgegnerin fehle. Sie sei in der bezeichneten außerordentlichen Hauptversammlung auch nicht aufgenommen worden, womit die Voraussetzungen für die Ausübung der beschlossenen Satzungsänderung wegen Formwidrigkeit nicht vorlägen.
Im weiteren sei schon die Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung am 03.12.2009 formwidrig und damit auch die Beschlussfassung über die bezeichneten Satzungsregeln. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 23.10.2007 - C - 112/05 hätte das ... nicht zwei Vertreter in den Aufsichtsrat entsenden dürfen, ebenso wenig hätte dies die Bundesrepublik Deutschland gedurft, daher sei das Abstimmungsergebnis erheblich beeinflusst worden.
Im übrigen verstießen die Beschlüsse gegenArtikel 56 EGV, jetzt Artikel 63 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Wegen der Einzelheiten dieses Vortrags dazu wird auf die Antragsschrift Seite 8 B bis Seite 13 Bezug genommen.
(5)
Mit dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Klagentwurf vom 28.12.2009 hatte der Antragsteller zunächst zur Glaubhaftmachung die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 21.12.2009 (Blatt 1 - 2 Beiheft I PKH) eingereicht und ergänzt durch den Bescheid der Arbeitsförderung Landkreis ... vom 17.10.2009. Der Bescheid der Arbeitsförderung des Landkreises ... über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) verhält sich wie folgt:
In dem Bescheid wird ausgeführt:
Über ihren Anspruch auf Leistungen kann ich derzeit noch nicht abschließend entscheiden.
Für Sie werden Leistungen für die Zeit vom 05.05.2009 bis 31.10.2009 ... jedoch bereits vorläufig wie folgt bewilligt: ...
(6)
Dieser Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Klagentwurf, der am 29. Dezember 2009 beim Landgericht ... (allgemeine Zivilkammer) eingegangen war, wurde vom Landgericht ... wie folgt behandelt:
Durch Vermerk hat der Vorsitzende der 8. Zivilkammer des Landgerichts ... am 08.01.2010 zunächst festgestellt, dass das Landgericht ... gem. §11 Nr. 1 der Zustellungsverordnung Justiz zuständig sei, mit Schreiben vom gleichen Tage hat der Vorsitzende dem Antragsteller mitgeteilt, er habe das Verfahren an das Landgericht ... abgegeben, das für Entscheidungen, die, die die Zusammensetzung des Aufsichtsrats betreffen nach §11 Nr. 1 der für Niedersachsen gültigen Zuständigkeitsverordnung zentral für diese Entscheidungen zuständig sei und die Akte urschriftlich an das Landgericht ... gem.§11 Nr. 1 ZustVO zuständigkeitshalber weitergeleitet.
(7)
Das Aktenstück ist dann ausweislich Blatt 14 d.A. am 14. Januar 2010 beim Landgericht ... eingegangen und der Turnusstelle der Kammern für Handelssachen am 22. Januar 2010 (vgl. dazu Blatt 14 d.A.) vorgelegt worden. Im Turnus ist die Sache zunächst der 5. Kammer für Handelssachen vorgelegt worden, die mit Verfügung vom 27.01.2010 die Sache der 6. Kammer für Handelssachen zur Prüfung einer Übernahme wegen der dortigen Parallelsachen vorgelegt wurde. Die 6. Kammer für Handelssachen hat die Sache mit Verfügung vom 28.01.2010übernommen (vgl. Blatt 14 Rück d.A.) und dem Turnus am selben Tage zur erneuten Zuteilung vorgelegt, welche am selben Tage vorgenommen wurde (vgl. Blatt 15 d.A.).
(8)
Mit Verfügung vom 29.01.2010 hat der Vorsitzende dem Antragstellervertreter den Eingang des Verfahrens angezeigt und verfügt, das Prozesskostengehilfegesuch mit Klagentwurf zur Stellungnahme in 2 Wochen an die Antragsgegnerin übersandt und darum ersucht, binnen 2 Wochen eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen und den Hinweis erteilt, der vorgelegte Bescheid der Arbeitsförderung ... beziehe sich auf einen Zeitraum bis 31.10.2009 und sage deshalb nichts über die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung aus. Ferner wurde der Antragsteller ersucht, eine Bankbescheinigung der Aktionärsstellung vorzulegen.
Mit Verfügung vom 05.02.2010 hat der Vorsitzende die Beteiligten darauf hingewiesen, er habe die Akten 23 O 128/09 Landgericht Hannover beigezogen. Diese Akten betreffen das Verfahren des Antragstellers gegen die ..., in dem der Antragsteller ebenfalls ein Prozesskostenhilfegesuch wegen gesellschaftsrechtlicher Ziele angebracht hatte.
(9)
Mit Faxen vom 15.02.2010 haben sowohl der Antragsteller wie auch sein Prozessbevollmächtigter eine ausgefüllte Erklärungüber die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 14.02.2010 nachgereicht, ferner die Bescheinigung der ... vom 05.02.2010 über den Aktienbesitz des Antragstellers, eine Änderungsabrechnung eines Leasingvertrages, diverse Kontoauszüge. Mit Schriftsatz vom 15.02.2010 macht der Antragstellervertreter geltend, er überreiche ..., hier speziell den Bescheid der Arbeitsförderung ..., der sich auf den Zeitraum bis zum 31.12.2009 beziehe und von dem er darauf hinweise, dass er auch für das Jahr 2010 gelte.
Ein solcher Bescheid der Arbeitsförderung ... hat weder den Unterlagen beigelegen, die der Antragstellervertreter eingereicht hat, noch denjenigen Unterlagen beigelegen, die der Antragsteller direkt mit Schriftsatz vom 15.02.2010 zur Akte gereicht hat.
(10)
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Prozesskostenhilfeantrag vom 18.12.2009 zurückzuweisen.
(11)
Die Antragsgegnerin macht geltend, der Antrag des Antragsstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sei schon deswegen zurückzuweisen, weil der Antragsteller die nach §246 Abs. 1 AktG einzuhaltende Monatsfrist versäumt habe.
Der Antragssteller habe nämlich seinen Prozesskostenhilfeantrag beim örtlichen unzuständigen Landgericht ... bei der Zivilkammer und nicht gem. §246 Abs. 3 Satz 2 AktG bei der funktional zuständigen Kammer für Handelssachen eingereicht. In seinem Prozesskostenhilfeantrag habe der Antragsteller lediglich einen Klagentwurf beigefügt und klargestellt, die angekündigten Klaganträge würden nur für den Fall der Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt werden.
Der Antragsteller habe von der Möglichkeit der Antragstellung nach §14 Nr. 3 GKG keinen Gebrauch gemacht.
Der Antragsgegnerin läge der Prozesskostenhilfeantrag nebst Klagentwurf erst seit dem 02.02.2010 vor, d.h., nahezu 1 Monat nach Ablauf der in §246 Abs. 1 AktG vorgegebenen Monatsfrist am 04.01.2010, womit die in §246 Abs. 1 AktG normierte Monatsfrist für die Erhebung der Anfechtungsklagen nicht gewahrt sei.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wahre die Frist des §246 Abs. 1 AktG nicht. Dazu macht die Antragsgegnerin weitere Rechtsausführungen, wegen derer auf ihre Ausführungen Seite 3 des Schriftsatzes vom 15.02.2010 unter Rdz. 4 bis Seite 4 verwiesen wird.
(12)
Desweiteren fehle dem Antragsteller nach §245 Nr. 1 und Nr. 1 AktG die Anfechtungsbefugnis, weil er nach dem notariellen Protokoll der Hauptversammlung nur Widerspruch zu Protokoll des Notars gegen den Tagesordnungspunkt 2 (Entsenderecht des ...) eingelegt habe. Im Hinblick auf die beabsichtigte Anfechtungsklage fehle dem Antragsteller daher gegen den Tagesordnungspunkt 3 (qualifizierte Satzungsmehrheit) die Anfechtungsbefugnis, weil er gegen diesen Tagesordnungspunkt Widerspruch zu Protokoll nicht eingelegt habe.
(13)
Die Antragsgegnerin führt aus, der Antragsteller rüge zu Unrecht Verletzung der §§243 Abs. 1, 53 a, 101 Abs. 2 Satz 1 und 2, 134 Abs. 1 AktG und 138 BGB. Wegen der Rechtsausführungen, die die Antragsgegnerin dazu macht, wird auf ihren Schriftsatz vom 15.02.2010 zu III. Seite 5-8 Bezug genommen.
(14)
Die Antragsgegnerin hält die in der Hauptversammlung beschlossenen Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 2 und 3 auch nicht für europarechtswidrig. Insoweit wird auf die Rechtsausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 15.02.2010 Seite 9-11 verwiesen.
(15)
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist gem. §118 Abs. 2 Satz 4 ZPO zurückzuweisen, weil der Antragsteller seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht hat.
(16)
In der ersten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 21.12.2009 hat der Antragsteller keine Angaben gemacht, das amtliche Formular also ab D unausgefüllt gelassen und zur Glaubhaftmachung den Bescheid der Arbeitsförderung Landkreis ... vom 17.10.2009 beigelegt.
Aus dem Bescheid als solchen (vgl. Seite 3-4 Beiheft Prozesskostenhilfe) ergibt sich, dass der Landkreis über den Anspruch auf Leistungen derzeit (also am 17.10.2009) noch nicht abschließend entschieden hat. In den Gründen hat der Landkreis ..., Arbeitsförderung, mitgeteilt, dass es noch ungeklärte Punkte des Leistungsantrages des Antragstellers gebe. Eine abschließende Entscheidung sei erst möglich, wenn die Einnahmen und Ausgaben aus selbständiger Tätigkeit im Bewilligungszeitraum feststünden. Der Antragsteller wurde daher ersucht, den Vordruck "abschließende Angaben zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes" zu verwenden. Der Antragsteller wurde auch ferner darauf hingewiesen, dass, wenn er diese Einnahmen nicht innerhalb eines Zeitraumes von 2 Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes nachgewiesen habe, der Grundsicherungsträger das Einkommen schätzen könne. Er wurde ferner gebeten, unverzüglich nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Daraus ergibt sich, dass die Arbeitsförderung ... die Festsetzung von Leistungen davon abhängig machen wollte, ob der Antragsteller seine Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit würde nachweisen können.
Das Gericht hat mit Verfügung vom 29.01.2010 den Antragsteller aufgefordert, eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen und darauf hingewiesen, dass der vorgelegte Bescheid der Arbeitsförderung ... sich auf einen Zeitraum bis 31.10.2009 beziehe und deshalb nichts über die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung aussage.
Auch die neu eingereichten Unterlagen des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 14.02.2010 machen seine Prozesskostenhilfebedürftigkeit nicht glaubhaft. Ein Bescheid der Arbeitsförderung ..., der sich auf einen Zeitraum bis zum 31.12.2009 bezieht, liegt, entgegen der Versicherung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, nicht vor. Genauso wenig liegt ein Schriftstück vor, nachdem ein solcher Bescheid auch für das Jahr 2010 gelte. Das von dem Antragsteller im übrigen vorgelegte Anlagenkonvolut macht eine Prozesskostenhilfebedürftigkeit nicht glaubhaft. Der Bescheid der Arbeitsförderung ... vom 09.01.2010 über den Nachweis über beitragspflichtige Einnahmen zur gesetzlichen Rentenversicherung ist aus sich heraus allein nicht verständlich. Dies gilt im übrigen auch für die Einnahme-Überschussrechnung des Jahres 2009, die undatiert ist und die dem Nachweis dienen soll, der Antragsteller habe einen Verlust aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 10.162,36 € im Jahre 2009 erwirtschaftet.
Es deutet im übrigen viel darauf hin, dass diese Aufstellung bereits der Arbeitsförderung ... vorgelegen hatte, die diese Unterlage selbst als nicht aussagekräftig eingestuft hatte.
Die in der Einnahme-Überschussrechnung 2009 aufgeführten Ausgaben, die der Antragsteller aus familiären Privatkrediten getilgt haben will, die ihm sein Bruder zur Verfügung gestellt haben soll, deuten darauf hin, dass dem Antragsteller im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit auch genug Mittel zur Verfügung gestanden hätten, eine Anfechtungsklage ohne die Bewilligung von Prozesskostenhilfe selbst zu finanzieren, indem er von den Möglichkeiten des §247 AktG Gebrauch gemacht hätte.
Nach alledem hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er prozesskostenhilfebedürftig ist, so dass sein Antrag gem. §118 Abs. 2 Satz 4 ZPO zurückzuweisen ist.
(17)
Nur hilfsweise wird ausgeführt:
Die Prozesskostenhilfe ist zu verweigern, weil der Antragsteller die nach §246 AktG einzuhaltende Monatsfrist versäumt hat. Nach Ansicht des Gerichtes kommt es insofern gem. §253 Abs. 1 ZPO auf die Zustellung der Klagschrift an.
Der Antragsteller hätte nämlich von der Möglichkeit einer Antragstellung nach §14 Nr. 3 GKG Gebrauch machen können. Danach hätte er, wenn seine beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos und mutwillig erscheinte, nur glaubhaft machen müssen (lit. b), dass eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde. Wobei zur Glaubhaftmachung in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwaltes genügt hätte.
Einen solchen Antrag hat der Antragsteller nicht gestellt.
Die Annahme, allein der Prozesskostenhilfeantrag genüge zur Fristwahrung (wie z.B. Hüffer AktG 8. Aufl. §246 Rdz. 25) ist unbegründet. Das Oberlandesgericht Celle hat durch Beschluss vom 08.10.2009 9 W 85/09 - es handelt sich um ein Verfahren, an dem der Antragsteller beteiligt war - dazu ausgeführt:
"Eine Anfechtungsmöglichkeit steht dem Antragsteller nicht (mehr) zu, da die Anfechtungsfrist des §246 Abs. 1 AktG gem. ihrem Wortlaut nur durch die rechtzeitige Klagerhebung gewahrt wird, so dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe diese Frist nicht wahrt."
"Soweit demgegenüber im Wege der Rechtsfortbildung eine Analogie zu §206 BGB (früher 203 Abs. 2 BGB) bzw. eine Fortbildung des §246 Abs. 1 AktG i.V.m. §167 ZPO erwogen wird, überzeugt dies angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift nicht. Dies gilt insbesondere deshalb zu beachten, da er vom Gesetzgeber trotz der hinlänglich bekannten Problematik gerade im Zusammenhang mit den Neuregelungen zur Anfechtung aktienrechtlicher Beschlüsse (insbesondere durch §246 a AktG) nicht verändert worden ist, was unschwer durch eine Erwähnung des Prozesskostenhilfeverfahrens hätte geschehen können."
Dem ist beizutreten.
Hinzu kommt der Sinn der Fristen des §246 AktG. Nach Ansicht der Kammer ist Sinn der kurzen Anfechtungsfrist, rechtzeitig abschließende Klarheit über die Wirkung von Beschlussfassungen erlangen zu können. Längere Schwebezustände, bei denen unklar ist, ob Beschlüsse der Hauptversammlung Geltung behalten, behindern die Gesellschaften in der Geschäftsführung. Insbesondere deshalb hat auch der Gesetzgeber durch den mit Artikel 1 Nr. 23 UMAG vom 22.09.2009 eingeführten Paragraphen über das Freigabeverfahren reagiert. Das Freigabeverfahren gem. §246 a AktG ermöglicht es, bei bestimmten Beschlussfassungen eine positive Beschlussfeststellung zu erreichen, nachdem die Anfechtungsklage der Eintragung bestimmter Hauptversammlungsbeschlüsse und damit ihrer wirksamen Durchführung nicht entgegensteht. Hier hat der Gesetzgeber, indem er für das Freigabeverfahren erstinstanzlich bereits das Oberlandesgerichts als Eingangsinstanz gewählt hat, deutlich gezeigt, dass es gerade bei Anfechtungsklagen einer zügigen Durchführung bedarf. Diesem gesetzgeberischen Beschleunigungsinteresse würde es entgegenstehen, wenn Antragsteller durch in die Länge gezogene Prozesskostenhilfeverfahren vor dem Landgericht mit sich anschließender Beschwerdeinstanz vor dem Oberlandesgericht diesem gesetzgeberischen Beschleunigungsverlangen entgegentreten könnten, zumal immer noch für die Antragsteller die Möglichkeit besteht, eine Zustellung der Klage über §14 Nr. 3 GKG wirksam zu erreichen.
(18)
Ob dagegen die Rechtsverfolgung schon deswegen als mutwillig im Sinne des §114 ZPO anzusehen ist, weil der Antragsteller nur eine Aktie von der Antragsgegnerin besitzt, kann dahingestellt bleiben. Das Oberlandesgericht Celle hat dazu in seinem Beschwerdebeschluss vom 8. Oktober 2009 9 W 85/09 ausgeführt:
Es teile die Auffassung von ... (Münchener Kommentar zu ZPO§114 Rdnr. 86), dass eine Rechtsverfolgung mutwillig sei, bei der die aufzuwendenden Kosten in keinem vernünftigen Verhältnis zum erstrebten Erfolg stünden, wobei letztlich das Verhältnis von Aufwand und wirtschaftlicher Nutzung im Erfolgsfall maßgebend sei.
Davon ist hier in jedem Falle auszugehen, weil der wirtschaftliche Erfolg, den der Antragsteller mit seiner Prozesskostenhilfe und der späteren Klage verfolgt, kaum nach Ansicht des Gerichts messbar erscheint. Die aufzuwendenden Kosten würden also in jedem Fall den hypothetischen wirtschaftlichen Erfolg überschreiten.
Nach alledem ist das Gesuch um Prozesskostenhilfe gerichtsgebührenfrei zurückzuweisen, wobei außergerichtliche Auslagen nicht erstattet werden.