Landgericht Hannover
Urt. v. 09.09.2010, Az.: 14 O 38/09
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 09.09.2010
- Aktenzeichen
- 14 O 38/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 40400
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2010:0909.14O38.09.0A
In dem Rechtsstreit
...
hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 12. August 2010 durch den Richter am Landgericht ... als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 382,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Dezember 2007 sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,- € zu zahlen.
- 2.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) 21,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Dezember 2007 zu zahlen.
- 3.
Die Beklagte hat die Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 223,72 € freizustellen.
- 4.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 5.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen:
- a)
von den außergerichtlichen Kosten
- aa)
des Klägers zu 1) dieser 66 % und die Beklagte 34 %,
- bb)
der Klägerin zu 2) diese 99 % und die Beklagte 1 %,
- cc)
der Beklagten
diese 23 %, der Kläger zu 1) 46 % und die Klägerin zu 2) 31 %;
- b)
von den Gerichtskosten
der Kläger zu 1) 46 %, die Klägerin zu 2) 31 % und die Beklagte 23 %.
- 6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger zu 1) gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages.
Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die teilweisen Rückerstattung eines Reisepreises und Schadensersatz einschließlich Schmerzensgeld aus einem Reisevertrag.
Zwischen den Klägern und der Beklagten bestand ein Reisevertrag für eine All-Inclusive-Reise nach Fuerteventura in das Hotel "Fuerteventura Playa" im Zeitraum vom 10. bis 24. September 2007. Reisende waren die beiden Kläger und deren gemeinsame damals vier Jahre alte Tochter. Die Reise kostete je Erwachsenem 1.011,- € und für das Kind 349,- € (Bl. 13 f. d.A.).
Bestandteil des Vertrages waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (vgl. Bl. 61 ff. d.A.).
Punkt 12.6 dieser Geschäftsbedingungen lautete:
"Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten müssen Sie selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollten Sie vor Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet ... nur, wenn das Unternehmen ein Verschulden trifft. [...]"
Punkt 13.2 lautete:
"Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. [...] Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren."
Einen Tag nach Ankunft auf Fuerteventura spielte der Kläger zu 1) Beachvolleyball, wobei streitig ist, ob das Beachvolleyballfeld sich am hoteleigenen Strand oder an einem öffentlichen Strand befand. Beachvolleyball wurde aber jedenfalls im Katalog der Beklagten in der Angebotsbeschreibung der in Rede stehenden Reise (vgl. Bl. 15 f. d.A.) mehrfach erwähnt. Während des Spiels schlug der Kläger zu 1) auf dem Boden des optisch nicht zu beanstandenden Spielfeldes auf und zog sich dabei eine Rippenprellung und eine schwere Knieprellung zu. Wegen der Knieprellung suchte er noch am gleichen Tag einen in Spanien zugelassenen Arzt auf. Am nächsten Tag erfolgte noch eine Kontrolluntersuchung. Durch diese beiden Untersuchungen entstanden ihm Kosten in Höhe von 245,- € (vgl. Bl. 21 ff. d.A.). Die Animateurin erkundigte sich am Tag des Vorfalls und auch später mehrmals nach seinem Befinden. Sie sah ihn dabei oft auf einer Liege liegen.
Am 17. September 2007 beendeten die Kläger vorzeitig ihren Urlaub und flogen zurück nach Deutschland (vgl. Bl. 24 d.A.), wo sich der Kläger zu 1) noch am Ankunftstag in einer Unfallklinik untersuchen ließ. Bei der Untersuchung wurden eine leichte Verletzung in Höhe der achten und neunten Rippe links sowie ein lokaler Druckschmerz festgestellt. Bezüglich des linken Knies wurde eine deutliche Weichteilschwellung mit einem semizirkulären Hämatom sowie eine abheilende Schürfwunde mit Schwellung der Bursa präpatellaris festgestellt. Das bei der Kernspintomographie festgestellte infrapatellare Hämatom wurde bei einer arthroskopischen Operation mit dreitägiger stationärer Aufnahme in die Klinik am 24. September 2007 entlastet.
Der Kläger benötigte nach der Operation zwei Unterarmgehstützen. Die Beweglichkeit und Belastbarkeit des Kniegelenks war noch eingeschränkt.
(Vgl. den ärztlichen Bericht der BG Unfallklinik Duisburg GmbH vom 12. November 2007 [= Bl. 25 f. d.A.].)
Er fand sich zur weiteren Behandlung an mehreren Tagen in der ihm empfohlenen chirurgischen Praxis ein. (Vgl. Schreiben der Chirurgischen Gemeinschaftspraxis Jansen/Jung/Szamlewski vom 4. November 2007 [= Bl. 27 d.A.] und vom 3. März 2008 [= Bl. 28 d.A.].)
Seit April 2009 ist der Kläger beschwerdefrei.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. November 2007 (Bl. 33 d.A.) wurde die Beklagte wegen eines Betrages von 3 530,52 € entsprechend dem anwaltlichen Schreiben vom 17. Oktober 2007 (Bl. 29 - 32 d.A.) zum 10. Dezember 2007 gemahnt.
Der Kläger zu 1) behauptet, dass eine unter einer zu dünnen Sandschicht von ein bis zwei Zentimetern auf dem Beachvolleyballfeld liegende ca. 40 × 40 cm große Felsplatte ursächlich für die Verletzung gewesen sei. Der felsige Strand vor dem Hotel sei künstlich mit Sand aufgeschüttet worden. Durch die Sandschicht sei der Felsen für den Kläger nicht mehr erkennbar gewesen. Er habe während des Spiels einen für die Sportart Beachvolleyball typischen Hechtbagger ausgeführt und sei dabei statt im Sand auf dem Felsen aufgekommen. Schon diese eine Aktion habe beide Verletzungen herbeigeführt. Er behauptet ferner, dass die Animateurin der Beklagten die Beschaffenheit des Feldes wie vom Kläger dargestellt eingeräumt habe.
Nach dem Unfall habe er sich stetig verschlimmernde Schmerzen im Knie verspürt, wozu er Lichtbilder desselben vorlegt (Bl. 18 ff. d.A.), deren Inhalt die Beklagtenvertreterin im Termin zu mündlichen Verhandlung bestritten hat, so dass er keinen Urlaubsaktivitäten mehr habe nachgehen und sich nur noch auf einer Liege habe aufhalten können. Vom Liegen habe er Rückenschmerzen bekommen. Er habe sich zudem weder alleine anziehen, noch duschen, noch alleine das Essen vom Buffet des Hotels zum Tisch tragen können. Ferner habe er sich nicht mehr um seine vierjährige Tochter kümmern können.
All dies habe seine Frau, die Klägerin zu 2), übernehmen müssen, die daher auch keine Erholung mehr habe genießen können, was von der Beklagten hinsichtlich des Umfangs bestritten wird.
Auch nach der Operation und Behandlung in Deutschland habe der Kläger zu 1) noch Schmerzen gelitten. Er habe zudem schwere Sachen, die er als selbständiger Klempnermeister von Berufs wegen hätte tragen müssen, nicht tragen können.
Ursprünglich hat der Kläger zu 1) angekündigt, auch die Feststellung zu beantragen, dass die Beklagte seine sämtlichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfall zu ersetzen hat.
Mit Schriftsatz vom 4. Juni 2009 (Bl. 77 d.A.) hat er diesen Antrag zurückgenommen, wohin auch seine Antragstellung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. August 2010 (Bl. 130 d.A.) zu verstehen ist.
Die Kläger beantragen daher zuletzt,
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) einen Betrag von 2.107,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Dezember 2007 zu zahlen;
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) einen Betrag von 1.862,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Dezember 2007 zu zahlen;
- 3.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen;
- 4.
die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 546,69 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, dass das Beachvolleyballfeld einwandfrei gewesen und von der zuständigen Animateurin jeden Tag bespielt und dabei kontrolliert worden sei. In einem Schreiben der Beklagten selbst an den Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 2. Januar 2008 (Bl. 34 ff. d.A.) teilt sie insoweit mit, dass "der Flutsaum des Strandes einige Steine" aufweise, was sie als "verdeckte Mängel" ansieht.
Die Beklagte meint, dass sie aufgrund des Hinweises im Punkt 12.6. ihrer AGB zu einer weiteren Kontrolle nicht verpflichtet gewesen sei.
Sie behauptet, der Kläger sei während des Spiels zweimal unglücklich gestürzt, wobei sie den Sturz als "Hechtsprung" bezeichnet (Schriftsatz vom 5. März 2010, S. 2 [= Bl. 116 d.A.]). Er habe nach dem ersten Sturz jedoch auf ausdrückliche Nachfrage der Animateurin bekundet, dass er weiterspielen wolle.
Die Beklagte meint hierzu, dass der Kläger zu 1) bereits nach dem ersten Sturz mit der behaupteten Folge einer Rippenprellung einer fortgesetzten Teilnahme am Spiel eigenverantwortlich zugestimmt habe und damit die Verantwortlichkeit der Beklagten ausgeschlossen sei.
Die Beklagte behauptet schließlich, dem Kläger zu 1) sei ein deutschsprachiger Arzt empfohlen worden, zu dem er mit seinen Verletzungen unstreitig nicht gegangen ist.
Die Beklagte ist zudem der Ansicht, dass nach Punkt 13.2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen alle geltend gemachten Ansprüche verjährt seien.
Die Zustellung der Klageschrift an die Beklagte erfolgte am 5. März 2009 (Bl. 46 d.A.).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und, soweit über sie nach Teilrücknahme noch zu entscheiden ist, teilweise begründet.
I. Ansprüche des Klägers zu 1)
1. Der Kläger zu 1) hat einen Anspruch gemäß §§ 651d Absatz 1, 638 Absatz 3 und 4, 346 Absatz 1 BGB auf Minderung und Rückzahlung des Reisepreises für die Zeit vom 11. bis zum 16. September 2007 in Höhe von insgesamt 137,20 €.
a) Ein Reisemangel gemäß § 651c Absatz 1 BGB liegt vor.
(1) Danach ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufhebt oder mindert. Ein Reisemangel liegt hierbei immer dann vor, wenn die vom Reiseveranstalter erbrachte Reiseleistung von der im Vertrag vorgesehenen Beschaffenheit so abweicht, dass hierdurch der vertraglich festgesetzte Zweck und Nutzen der Reise beeinträchtigt wird (vgl. statt aller: OLG Celle, Urteil vom 7. Januar 1999 - 11 U 199/97 -, NJW-RR 2000, 1438, 1438 [OLG Celle 07.01.1999 - 11 U 199/97]). Gegenstand, des Reisevertrages sind alle Leistungen, die der Veranstalter den Reiseinteressenten nach einem vorher festgelegten und ausgeschriebenen Reiseprogramm anbietet (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1999 - X ZR 122/97 -, NJW 2000, 1188, 1189 [BGH 14.12.1999 - X ZR 122/97]).
(a) Beachvolleyball gehörte nach der Reisebeschreibung im maßgeblichen Reisekatalog der Beklagten eindeutig zu den Leistungen des Reisevertrages. Auf Seite 212 dieses Katalogs wird ein "Beachvolleyball-Championship am Strand" und "Beachvolleyball am hoteleigenen Strand" angeboten und auf der dortigen Seite 213 wird "Beachvolleyball" nochmals im Sportangebot aufgelistet.
Unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob sich das Beachvolleyballfeld an einem hoteleigenen Strand befand oder nicht, verpflichtete sich die Beklagte durch die Anpreisung von Beachvolleyball im Katalog jedenfalls zur Schaffung der dafür notwendigen Spielbedingungen, d.h. der Bereitstellung eines Beachvolleyballs, eines Netzes und des entsprechenden Feldes. Dieses muss dabei selbstverständlich spieltauglich sein.
(b) Der Mangel in der Leistung der Beklagten besteht daher in der Untauglichkeit des Beachvolleyballfelds. Über die Beschaffenheit des in Rede stehenden Feldes besteht Streit zwischen den Parteien.
Der darlegungspflichtige Kläger zu 1) hat hierzu vorgetragen, dass sich unter der auf dem Feld befindlichen Sandschicht von ein bis zwei Zentimetern eine Felsplatte in einer Größe von ca. 40 Quadratzentimetern befand. Nach 1.2.2 der offiziellen Regeln der Föderation Internationale de Volleyball (FIVB) muss sich, um Verletzungen der Spieler bei typischen Aktionen während eines Beachvolleyballspiels zu vermeiden, auf einem Beachvolleyballfeld jedoch eine Sandschicht von mindestens 40 Zentimetern befinden. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass auf diesem Feld nur zu Freizeitzwecken Beachvolleyball gespielt wurde, ist diese Regel zumindest als ungefähre Richtlinie dienlich, da sie nicht der Ausübung professionellen Sports an sich dient, sondern der Sicherheit der Spieler. Eine Sandschicht von ein bis zwei Zentimetern, wie der Kläger vorträgt, ist danach offensichtlich nicht geeignet, die Spieler vor Verletzungen zu bewahren. Das Feld war nach dem Vortrag des Klägers folglich spieluntauglich.
Die Beklagte bestreitet diese Spieluntauglichkeit einzig mit dem Hinweis darauf, dass die Animateurin der Klägerin dort jeden Tag ohne Verletzungen gespielt habe und dass das. Feld zu Beginn der Reisezeit auf seine Tauglichkeit untersucht wurde. Diese sehr allgemeinen Behauptungen können den Vortrag des Klägers nicht in Zweifel ziehen. Die Tatsache, dass andere Spieler sich nicht verletzt haben, ist kein Argument dafür, dass das Feld spieltauglich war. Die eigene Einlassung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 2. Januar 2008 bedenkend, dass die Flut und Stürme Steine an den Strand geschwemmt hatten, kann auch die behauptete Mangelfreiheit zu Beginn der Reisezeit nicht als erheblicher Gegenvortrag gewertet werden.
Die Spieluntauglichkeit des Feldes ist daher von der Beklagten nicht ausreichend substantiiert bestritten worden.
Das spieluntaugliche Beachvolleyballfeld stellt einen Mangel im Sinne des § 651c Absatz 1 BGB dar.
(2) Ein weiterer Reisemangel wird durch die Verletzung des Klägers aufgrund dieses spieluntauglichen Feldes begründet.
Es kann auch einen zur Minderung nach § 651d BGB berechtigenden Reisemangel darstellen, wenn von der Einrichtung des vom Reiseveranstalters ausgewählten Hotels eine Gefahr für die Sicherheit des Reisenden ausgeht, mit der er nicht zu rechnen braucht und die sich dann in Form einer Verletzung des Reisenden realisiert (BGH a.a.O.).
In diesem Fall ging durch die unzureichend mit Sand bedeckte Felsplatte auf dem Beachvolleyballfeld eine Gefahr für die Sicherheit des Klägers zu 1) als Spieler aus. Durch die dünne Sandschicht, die den Felsen bedeckte, war diese für den Kläger zu 1) nicht erkennbar und er musste auch nicht mit einem solchen rechnen, da die Beklagte als Reiseveranstalterin für die Sicherheit ihrer Gäste bei den von ihr angebotenen Aktivitäten im Wege der Verkehrssicherungspflicht einzustehen hat.
Diese Pflicht ist auch nicht abbedungen durch Punkt 12.6 der AGB der Beklagten, der den Reisenden eine eigene Überprüfung der Sportanlagen nahelegt. Unabhängig davon, ob dieser Punkt der AGB eine überraschende Klausel gemäß § 305c BGB darstellt, wie die Kläger meinen, kann die Klausel, auch wenn sie wirksam ist, die Verkehrssicherungspflichten der Beklagten nicht abbedingen. Die Pflicht zur genügenden Überprüfung aller angebotenen Einrichtungen ergibt sich aus der Verpflichtung des Reiseveranstalters, zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um diejenigen, die sich in seinen Verantwortungsbereich aufhalten hier die Reiseteilnehmer-, vor Schädigungen zu schützen (BGH, Urteil vom 25. Februar 1988 - VII ZR 348/86 -, NJW 1988, 1380, 1382 und vom 18. Juni 2006 - X ZR 142/05 -, NJW 2006, 3268, 3269). Die genannte Klausel kann daher, wie ja auch die Beklagte meint, nur ein genereller Hinweis auf die von den Reiseteilnehmern grundsätzlich zu fordernde Selbstfürsorgepflicht darstellen.
Der Kläger zu 1) durfte daher davon ausgehen, dass das Spielfeld verkehrssicher und damit spieltauglich war.
Der Vortrag des Klägers, er habe sich beim Volleyballspiel auf diesem Feld verletzt, ist nicht nur unbestritten, sondern sogar von der Beklagten selbst mit Variationen vorgetragen.
Der Kläger trägt weiter vor, die auf dem Feld befindliche Felsplatte sei kausal für die Verletzung gewesen. Dies kann die Beklagte durch ihren Vortrag, der Kläger zu 1) sei dem Spiel körperlich nicht gewachsen gewesen und habe sich auf dem Spielfeld risikoerhöhend verhalten, nicht entkräften. Eine Verletzung, wie sie unabhängig von den seitens der Beklagten bestrittenen Lichtbildern auch im unbestrittenen ärztlichen Bericht der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Duisburg festgestellt ist, hätte sich auch ein ungeübter Spieler auf einem ordnungsgemäßen Spielfeld mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zugezogen.
Die Gefahr, für die die Beklagte hier einzustehen hatte, realisierte sich demnach in der Verletzung des Klägers zu 1).
Die Verletzung des Klägers zu 1) stellt somit ebenfalls einen Reisemangel gemäß § 651c Absatz 1 BGB dar.
b) Für eine nach § 651d Absatz 2 BGB notwendige Mängelanzeige mit Fristsetzung zur Abhilfe ist durch den Kläger zu 1) nichts vorgetragen.
Die Pflicht des Reisenden zur Anzeige des Mangels entfällt jedoch, wenn diese objektiv nicht notwendig ist, zum Beispiel wegen fehlender Abhilfemöglichkeit oder Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Reiseveranstalters oder der örtlichen Reiseleitung vom Mangel (Ebert in Schulze u.a., Bürgerliches Gesetzbuch, 6. Auflage 2009, Rn. 4 zu § 651d BGB; Eckert in Staudinger, Rn. 24 ff. zu § 651d BGB).
Bezüglich des untauglichen Volleyballfeldes liegt fahrlässige Unkenntnis des Mangels durch die Beklagte vor. Trotz der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht hat sie keine ausreichende Überprüfung der Tauglichkeit des Spielfeldes unternommen. Die Untersuchung des Feldes am Anfang der Reisezeit und durch regelmäßiges Bespielen der Animateurin, wie es die Beklagte trotz Hinweises des Gerichts nur vorträgt, ist gerade auch angesichts der speziellen Eigenschaften dieses Strandes, nämlich der von der Beklagten selbst mitgeteilten Verunreinigung durch von der Flut und vom Sturm angeschwemmte Steine, nicht ausreichend. Das Fehlen von Steinen und anderen Gegenständen hätte nach jeder Flut überprüft werden müssen, und dies auch nicht nur durch eine Sichtkontrolle, sondern, gerade wegen der Gefahr durch verdeckte Steinbrocken und anderes gefährliche Strandgut, durch Kontrolle bis in eine Tiefe von etwa 40 Zentimetern, wie es 1.2.2 der offiziellen Regeln der Föderation Internationale de Volleyball (FIVB) vorsieht. Bei dieser Gelegenheit wäre dann auch eine (mittlerweile) oberflächennahe Felsplatte nicht unentdeckt geblieben. Eine solche Überprüfung bürdete der Beklagten auch keine unzumutbare Ausdehnung der Verkehrssicherungspflicht auf, denn eine einfache Stichkontrolle mit einer Metallstange hätte insoweit ausgereicht. Daneben ist aber auch angesichts des Risikos, dass Reisende insbesondere nächtens (zerbrochene) Flaschen, aber auch Kronkorken und andere gefährliche Gegenstände am Strand hinterlassen, unabhängig von dieser konkreten Gefährdungslage eine zumindest tägliche morgendliche Überprüfung des Sportfeldes mit einer Harke oder in ähnlicher Art zu erwarten, zumal ein Beachvolleyballfeld auch nur die relativ geringe Größe von 16 × 8 Metern aufweist. Auch dabei wäre die Felsplatte entdeckt worden.
Die fehlende Untersuchung ist auch kausal für die Unkenntnis.
Bezüglich des Mangels, der in der Verletzung des Klägers zu 1) besteht, entfällt die Anzeigepflicht ebenso. Unabhängig davon, ob man in der vorzeitigen Beendigung des Spiels und der Bekundung von Schmerzen gegenüber der Animateurin, die nach § 278 BGB Erfüllungsgehilfin der Beklagten ist, eine solche Anzeige erblickt, entfällt die Anzeigepflicht insoweit schon aufgrund der fehlenden Abhilfemöglichkeit.
c) Aus den Mängeln ergibt sich die gesetzliche Minderungspflicht der Beklagten in Bezug auf den Reisepreis.
(1) Insofern ist die Minderungsquote für das spieluntaugliche Beachvolleyballfeld mit 10 % anzunehmen. Bei dieser Quote war die Bedeutung des mehrfach angepriesenen Angebots Beachvolleyball im Rahmen der Gesamtreiseleistung zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger zu 1) das Feld in der verbleibenden Urlaubszeit nicht mehr hätte nutzen können (dazu sogleich (2)), ergibt sich die Minderung nur für den Tag des 11. September 2007 und entspricht bei einem Tagesreisepreis von 72,21 € für den Kläger zu 1) einem Betrag von 7,22 €.
(2) Die Minderungsquote für die Verletzung des Klägers zu 1) ist mit 30 % anzunehmen. Bei dieser Quote war neben der von der Beklagten zu leistenden Verkehrssicherung auch die bestehenden Selbstfürsorgepflicht des Klägers zu 1) zu berücksichtigen.
Für die folgenden sechs Tage bis zum Reiseabbruch entspricht dies nach dem ermittelten Tagesreisepreis einem Betrag von 129,98 €. Darüber hinaus wirkten sich die Mängel wegen des Abbruchs auf die Reise nicht mehr aus.
(3) Auch in einem Fall der Minderung nach § 651d BGB kann ein Mitverschulden des Anspruchstellers berücksichtigt werden. Dies ergibt sich zwar nicht aus § 254 BGB, denn dieser gilt nur für Schadensersatzansprüche, aber aus. § 242 BGB (LG Hannover, Urteil vom 28. Mai 1986 - 11 S 62/86 -, NJW-RR 1986, 1055, 1056; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2002 - 20 U 30/02 -, NJW-RR 2003, 59, 61 [OLG Düsseldorf 28.05.2002 - 20 U 30/02]).
Ein Mitverschulden des Klägers zu 1) liegt jedoch nicht vor.
Die Beklagte trägt hierzu vor, der Kläger sei während des Spiels zweimal gestürzt, wobei er nach dem ersten Sturz eigenverantwortlich weitergespielt habe.
Ob der Kläger zu 1) zweimal auf den Boden geprallt ist, ist streitig. "Stürze" waren dies jedoch nicht. Die Beklagte nennt das Aufprallen des Klägers selbst "Hechtsprung". Ein Hechtsprung oder "Hechtbagger"- ist jedoch ein gewelltes Erreichen des Balles durch einen gehechteten Sprung in den Sand. Die Aufpralle des Klägers zu 1) waren damit typische Aktionen im Beachvolleyball. Dass die Knieprellung beim zweiten Aufprall, wie die Beklagte vorträgt, der aus dem ersten Aufprall resultierenden Schwäche des Klägers zu 1) geschuldet war, ist demnach aufgrund deren Typizität auch im Freizeitspiel und wie bereits erörtert nicht nachvollziehbar.
Die Beklagte trägt weiter vor, der Kläger sei nicht zu einem fähigen Arzt gegangen. Er hätte in die deutschsprachige Klinik gehen müssen. Dieser Vortrag kann nicht als erheblich betrachtet werden. Spanien ist ein Mitglied der Europäischen Union und eine spanische Zulassung, als Arzt praktizieren zu dürfen, ist als Qualifikation ausreichend. Dass der behandelnde Arzt eine solche Zulassung nicht besaß, ist nicht behauptet.
2. Der Kläger zu 1) hat daneben auch einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 651f Absatz 1 BGB für die entstandenen Arztkosten in Höhe von 245,- €, auf ein mit 1.000,- € zu bemessendes Schmerzensgeld sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 223,72 €.
a) Ein Reisemangel bei gleichzeitiger Entbehrlichkeit der Mängelanzeige liegt Wie festgestellt vor.
b) Die Beklagte hat die festgestellte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch wie bereits festgestellt aufgrund ihrer Fahrlässigkeit gemäß den §§ 276, 278 BGB zu vertreten.
c) Der ersatzfähige Schaden nach §§ 651f Absatz 1, 249 ff. BGB umfasst das positive Interesse des Geschädigten einschließlich des Mangelfolgeschadens, soweit die Rechtsverletzungen nicht bereits durch die Minderung nach § 651d BGB abgegolten sind.
(1) Die Schadensposition der im Urlaub entstandenen Arztkosten in Höhe von 245,- € ist unstreitig.
(2) In Anbetracht der vom Kläger vorgetragenen Schmerzen aufgrund der Verletzung und der ärztlichen Berichte sowohl vom Urlaubsort als auch von der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik und der chirurgischen Praxis in puisburg hält das Gericht ein Schmerzensgeld von 1.000,- € für angemessen, aber auch hinreichend.
(3) Hinzu kommen die entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2007 (VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049, passim) nicht anrechenbaren - vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Kläger.
Bei dem soeben festgestellten zutreffenden Streitwert von bis zu 1 500 € ergeben sich bei 1,3 Gebühren (§ 13 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 der Anlage 1 zum RVG) und 0,3 Erhöhungsgebühren (§ 13 RVG in Verbindung mit Nr. 1008 der Anlage 1 zum RVG) inklusive einer Kostenpauschale und der Mehrwertsteuer Kosten in Höhe von 223,72 €.
In Bezug auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Kläger bestreitet die Beklagte, dass ein Rechtsanwalt zur Rechtsverfolgung für die Kläger erforderlich gewesen sei. Die Kläger haben jedoch nur die Darlegungslast bezüglich der entstandenen Schadensposition, während die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die ihr günstige Tatsache trägt, dass die Kläger ihrer aus § 254 Absatz 2 Satz 1 BGB resultierenden Schadenminderungspflicht nicht genüge getan haben. Der Vortrag, dass ein Rechtsanwalt zur Geltendmachung der Ansprüche aus dem Reisevertrag nicht nötig gewesen sei, ist hierbei nicht ausreichend, zumal es aufgrund der Zahl und des Umfanges der Vorschriften im Reiserecht und der vielfachen Anspruchsinhalte im vorliegenden Fall sowie aufgrund der ablehnenden Haltung der Beklagten fraglich ist, ob die Geltendmachung der Ansprüche einem Laien tatsächlich ohne Weiteres zuzumuten ist.
3. Der Kläger hat seine Ansprüche gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 17. Oktober 2007 auch innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist gemäß § 651g Absatz 1 Satz 1 BGB hinreichend deutlich geltend gemacht.
4. Die Ansprüche sind auch nicht verjährt.
Die Beklagte macht die Einrede der Verjährung gemäß §§ 651g Absatz 2, 651m Satz 2 BGB in Verbindung mit Punkt 13.2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend.
Der im Sinne des § 305 Absatz 2 BGB Vertragsbestandteil gewordene Punkt 13.2 der AGB ist aber gemäß § 309 Nr. 7 lit. a) und lit. b) BGB unwirksam. Unwirksam ist danach eine Klausel, die die Haftung für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder für grobes Verschulden begrenzt. Ein Verstoß gegen diese Norm liegt auch vor, wenn der Verwender die Haftung durch die Verkürzung der gesetzlichen Verjährung der Ansprüche begrenzt , Punkt 13.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten berücksichtigt, worauf die Beklagte auch mehrfach hingewiesen wurde, nicht die Tatsache, dass Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f BGB auch Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit oder Fälle eines groben Verschuldens des Reiseveranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen umfassen (BGH, zuletzt Urteil vom 26. Februar 2009 - Xa ZR 141/07 -, NJW 2009, 1486, 1487). Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 7 lit. a) und lit. b) BGB liegt damit trotz der Möglichkeit der Verjährungsverkürzung des § 651m Satz 2 BGB vor, denn diese Begrenzung sollte ausdrücklich nur in den Grenzen des § 309 Nr. 7 BGB möglich sein (s. auch BT-Drucks. 14/6040, S. 269). Die Klausel ist unwirksam.
Gemäß § 306 Absatz 1 BGB bleibt damit nur der übrige Vertrag ohne die unwirksame Klausel bestehen.
Dann ist die gesetzliche Verjährungsfrist nach § 651g Absatz 2 BGB maßgeblich. Diese haben die Kläger gem. § 204 Absatz 1 Nr. 1 BGB gewahrt.
5. Der Kläger zu 1) hat jedoch keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651f Absatz 2 BGB.
Eine dafür erforderliche erhebliche Beeinträchtigung, die die Vereitelung der Reise zur Folge hat, liegt nicht vor.
Eine solche wäre gegeben, wenn die Beeinträchtigung des Klägers infolge der Nichterfüllung des Vertrags durch die Beklagte als besonders "gravierend" und infolgedessen die verbrachte Urlaubszeit für den Kläger als "vertan" einzuschätzen wäre (BGH, Urteil vom 12. Mai 1980 - VII ZR 158/79 -, NJW 1980, 1947, 1948 [BGH 12.05.1980 - VII ZR 158/79]).
Bei reinen Erholungsreisen dürfen die Mängel nicht ein Ausmaß annehmen, durch welches der Erholungszweck insgesamt gefährdet wird. Dieses Maß liegt grundsätzlich ab einer Beeinträchtigung von 50 % in Bezug auf den Reisewert vor (LG Hannover, Urteil vom 9. März 1989 - 3 S 335/88 -, NJW-RR 1989, 633, 635 und Urteil vom 13. Oktober 1997 - 20 S 84/97 -, NJW-RR 1998, 194, 194 [LG Hannover 13.10.1997 - 20 S 84/97]; OLG Celle, Urteil vom 9. Dezember 2004 - 11 U 170/03 -, NJW-RR 2005, 425, 427 [OLG Celle 09.12.2004 - 11 U 170/03]).
Das Nichtvorhandensein eines tauglichen Beachvolleyballfelds ist in keinem Fall eine solche erhebliche Beeinträchtigung.
Auch die Verletzung des Klägers zu 1) stellt keine so erhebliche Beeinträchtigung dar. Die Behauptung, dass er aufgrund der Verletzung nicht mehr gut laufen konnte, er ob des vielen Liegens Rückenschmerzen bekam und sich nicht mehr genügend um sein Kind kümmern konnte, vermöge, dies alles unterstellt, eine Vereitelung des gesamten Erholungszwecks nicht ausreichend zu begründen. Der Kläger zu 1) konnte, abgesehen von den Sportangeboten, die All-Inclusive-Leistungen des Hotels vollständig nutzen.
Es liegt damit keine den Erholungszweck gefährdende erhebliche Beeinträchtigung der Reise vor.
6. Der Kläger zu 1) hat auch keinen Anspruch aus §§ 651e Absatz 1, 346 Absatz 1 BGB auf Rückzahlung des Reisepreises für die Zeit vom 17. bis zum 24. September 2007 wegen der Kündigung des Reisevertrages.
a) Ein erheblicher Mangel liegt wie festgestellt nicht vor.
b) Es war dem Kläger zu 1) auch nicht unzumutbar im Sinne des § 651e Absatz 1 Satz 2 BGB, für die restliche Reisezeit am Urlaubsort zu verbleiben. Für die Unzumutbarkeit ist darauf abzustellen, ob die Fortsetzung der Reise gerade dem betreffenden Reisenden wegen eines in seiner Person liegenden Umstandes, der dem Veranstalter erkennbar ist, ausnahmsweise begründeten Einwänden begegnet (vgl. LG Bonn, Urteil vom 7. März 2001 - 5 S 165/00 -, NJW-RR 2002, 639, 640 [LG Bonn 07.03.2001 - 5 S 165/00]).
Es liegt aber kein in der Person des Klägers zu 1) liegender Umstand vor, der die Reise aufgrund des Mangels unzumutbar werden lässt. Die Schmerzen des Klägers zu 1) sind durch die Abreise nicht gelindert worden, sondern allenfalls durch den Therapiewechsel. Eine Weiterbehandlung der Verletzung am Urlaubsort wäre dennoch möglich gewesen. Weitere in der Person liegende Gründe wurden nicht vorgetragen. Eine Abreise nach Deutschland war daher nicht die einzig zumutbare Lösung.
II. Ansprüche der Klägerin zu 2)
1. Die Klägerin zu 2) hat einen Anspruch gemäß §§ 651d Absatz 1, 638 Absatz 3 und 4, 346 Absatz 1 BGB auf Minderung und Rückzahlung des Reisepreises für die Zeit vom 11. bis zum 16. September 2007 in Höhe von insgesamt 21,66 €.
a) Der Anspruch ist dem Grunde nach auch für die Klägerin zu 2) gegeben.
Beeinträchtigt war die Reise durch die dargestellten Mängel auch für die Klägerin zu 2), weil sie sich verstärkt um ihren Ehemann kümmern und (grundsätzlich unbestritten) Hilfestellungen leisten musste und weil bspw. auch kein gemeinsames Schwimmen und keine gemeinsamen Spaziergänge am Strand möglich waren. Auch wenn die Klägerin zu 2) nicht direkt von der Verletzung ihres Ehemannes betroffen war, besteht hier eine Ausstrahlungswirkung auf sie als nicht unmittelbar betroffene Mitreisende durch Mehrbelastungen, die wiederum, unmittelbar auf den Mangel zurückzuführen sind (OLG Düsseldorf a.a.O.; LG Frankfurt/M, Urteil vom 23. August 1993 - 2/24 S 394/92 -, NJW-RR 1993, 1330, 1331). Diese genügt bereits, ohne dass der bestrittene Umfang der Hilfeleistungen der Klägerin zu 2) für den Kläger zu 1) insoweit eine Rolle spielte.
b) Zur Mängelanzeige mit Abhilfebegehren kann auf die Ausführungen hinsichtlich des Klägers zu 1) verwiesen werden.
c) Die Reise war für die Klägerin zu 2) jedoch nicht im gleichen Maß beeinträchtigt wie für den Kläger, weshalb lediglich auf eine Minderung in Höhe von 5 % angezeigt erscheint. Über die vorstehend genannten Beeinträchtigungen hinaus war ihr Urlaub nicht beeinträchtigt. Insbesondere ist nicht vorgetragen, dass sie überhaupt ebenfalls das Angebot zum Beachvolleyballspiel nutzen wollte.
Für sechs Tage entspricht dies bei einem Tagesreisepreis von 72,21 € für die Klägerin zu 2) einem Betrag von 21,66 €.
2. Die Klägerin zu 2) hat daneben auch einen Anspruch aus § 651f Absatz 1 BGB auf Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 223,72 €.
a) Der Anspruch ist dem Grunde nach auch für die Klägerin zu 2) gegeben. Ein verschuldeter Mangel liegt wie festgestellt auch für die Klägerin zu 2) vor.
b) Der Schaden besteht auch für sie in der Vergütung des für die Rechtsverfolgung beauftragten Rechtsanwalts. Er ist in der gleichen Höhe ersatzfähig wie für den Kläger zu 1).
3. Zur Geltendmachung gegenüber der Beklagten innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist gemäß § 651g Absatz 1 Satz 1 BGB und zur Verjährung gemäß §§ 651g Absatz 2, 651m Satz 2 BGB in Verbindung mit Punkt 13.2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt das für den Kläger zu 1) Festgestellte.
4. Die Klägerin zu 2) hat aber ebenfalls keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651f Absatz 2 BGB und auch keinen Anspruch gemäß §§ 651e Absatz 1, 346 Absatz 1 BGB auf Rückzahlung des Reisepreises für die Zeit vom 17. bis zum 24. September 2007 wegen der Kündigung des Reisevertrages.
Eine erhebliche Beeinträchtigung oder Unzumutbarkeit der Weiterführung der Reise besteht aus den dargelegten Gründen, wenn schon nicht für Kläger zu 1), auch nicht für die Klägerin zu 2).
III. Die Kläger haben einen Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen gemäß §§ 288 Absatz 1, 286 Absatz 1 BGB im Hinblick auf die Nichtleistung auf die erfolgte Fristsetzung bis zum 10. Dezember 2007.
IV. Bezüglich der Befreiung von der Schadensposition der vorgerichtlichen Anwaltskosten sind die Kläger Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB.
V. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Absatz 1 Satzl, 269 Absatz 3 Satz 2 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckung beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.