Landgericht Hannover
Beschl. v. 06.08.2010, Az.: 11 T 18/10

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
06.08.2010
Aktenzeichen
11 T 18/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 40398
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2010:0806.11T18.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 01.04.2010 - AZ: 903 IK 58/03 -6-

Tenor:

  1. Die Sache wird auf die Kammer übertragen.

  2. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 01.04.2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  3. Die Vergütung des Treuhänders wird festgesetzt auf:

    14.300,93

    EUR

    Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)

    2.717,18

    EUR

    Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

    10.725,68

    EUR

    Auslagen

    2.037,88

    EUR

    Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

    13,86

    EUR

    Zustellungskosten nach § 8 Abs. 3 InsO

    2,63

    EUR

    Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

    29.798,16

    EUR

    Gesamtbetrag

    Dem Treuhänder ... wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe

1

I.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Hannover -Insolvenzgericht- vom 10.02.2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beteiligten eröffnet und der Beschwerdeführer zum Treuhänder bestellt (Bl. 21 d.A.).

2

Mit Schriftsatz vom 05.05.2009 erstattete der Beschwerdeführer seinen Schlussbericht. Mit Schriftsatz vom 19.06.2009 (Bl. 406ff. d.A.) beantragte er die Festsetzung seiner Treuhändervergütung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

3

Durch Beschluss vom 01.04.2010, zugestellt am 09.04.2010, setzte das Amtsgericht die Vergütung des Beschwerdeführers auf 22.389,60 EUR fest. Es bewilligte dabei als Auslagenpauschale lediglich einen Betrag von 4.500 EUR zzgl. Umsatzsteuer. Hinsichtlich der Begründung des Amtsgerichts wird auf den Beschluss (Bl. 513f. d.A.) verwiesen.

4

Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.04.2010, eingegangen beim Amtsgericht am 22.04.2010, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt und die Festsetzung der Auslagenpauschale in dem ursprünglich beantragten Umfang begehrt. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Beschwerdeschriftsatz (Bl. 529f. d.A.) verwiesen.

5

Mit Beschluss vom 27.04.2010 (Bl. 531 d.A.) hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

6

Mit Schriftsatz vom 15.07.2010 hat der Beschwerdeführer eine Übersicht, aus der sich die verfahrensbezogene Korrespondenz seit dem Jahr 2006 ergibt, vorgelegt (Bl. 536ff. d.A.).

7

II.

Gemäß § 568 ZPO war die Sache auf die Kammer zu übertragen.

8

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Dem Beschwerdeführer stehen die Auslagen in dem geltend gemachten Umfang zu.

9

Gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 InsO hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf Erstattung angemessener Auslagen. Diese Regelung wird durch § 8 InsVV konkretisiert. Die in § 8 Abs. 3 InsVV genannten Pauschsätze stellen dabei die angemessene Auslagenhöhe im Sinne von § 63 Abs. 1 S. 1 InsO dar (ebenso LG Hannover, Beschluss vom 18.04.2005, Az. 20 T 19/05).

10

Die Auslagenfestsetzung richtet sich vorliegend gem. § 19 Abs. 1 InsVV nach § 8 InsVV in der bis zum 06.10.2004 geltenden Fassung, da das Insolvenzverfahren vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurde. Danach kann der Verwalter statt seiner tatsächlichen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der gesetzlichen Vergütung, höchstens jedoch 250 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt (§ 8 Abs. 3 InsVV i. d. F. vom 31.12.2001). Eine Begrenzung des Pauschsatzes im Verhältnis zur Vergütung ist - anders als in der aktuell gültigen Fassung von § 8 Abs. 3 InsVV - nicht vorgesehen.

11

Ausgehend davon kann der Beschwerdeführer die aus dem Tenor ersichtliche Auslagenpauschale entsprechend seiner zutreffenden Berechnung im Festsetzungsantrag (Bl. 406f. d.A.), auf den Bezug genommen wird, verlangen.

12

Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass die Auslagenpauschale 75 % der festzu-setzenden Vergütung ausmacht. Das Verhältnis Regelvergütung / Auslagenerstattung ist gerade nicht ausschlaggebend. Vielmehr trennt das Gesetz zwischen beiden Rechtsverhältnissen, was letztlich seinen Ausdruck darin findet, dass § 8 Abs. 1 S. 2 InsVV die gesonderte Festsetzung von Vergütung und Auslagen anordnet. Zudem sieht die hier anzuwendende Fassung von § 8 Abs. 3 InsVV, wie ausgeführt, eine Begrenzung der Auslagen in einem bestimmten Verhältnis zur Vergütung nicht vor.

13

Zwar hat die Pauschalierungsregelung des § 8 Abs. 3 InsVV gleichwohl nicht das Ziel, den Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters auf mittelbare Weise zu erhöhen (BGH, Beschluss vom 10.07.2008, Az. IX ZB 152/07). Der Auslagenpauschsatz kann daher nur gefordert werden für die Zeiten, in denen der Insolvenzverwalter insolvenzrechtlich notwendige Tätigkeiten erbracht hat (BGH, aaO). Zeitspannen verminderten Aufwands des Insolvenzverwalters führen dazu, dass für die betreffenden Zeiträume der Auslagenpauschsatz "zumindest gekürzt" wird (BGH, aaO). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer hat mit der Vorlage einer Übersicht über die verfahrensbezogene Korrespondenz (Bl. 536ff. d.A.) dargetan, dass seit 2006 bis heute praktisch kein Monat vergangen ist, in dem keine Korrespondenz stattfand. Die Übersicht weist für nahezu jeden einzelnen Monat dieses Zeitraums jeweils mehrere Einträge auf. Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Darlegung seiner Tätigkeit genügt auch. Denn der Sinn der Pauschalierungsregelung des § 8 Abs. 3 InsVV besteht darin, dem Insolvenzverwalter und dem Gericht die aufwendige Vorlage und Prüfung von Einzelbelegen zu ersparen (BGH, aaO). Daher ist der Insolvenzverwalter nicht verpflichtet, seine Tätigkeit lückenlos zu dokumentieren und gegenüber dem festsetzenden Gericht nachzuweisen. Vielmehr ist es nach Auffassung der Kammer für den Anspruch auf den Auslagenpauschsatz nach § 8 Abs. 3 InsVV jedenfalls ausreichend, wenn aufgrund der Darlegungen des Insolvenzverwalters erkennbar und nachvollziehbar ist, dass verfahrensbezogene, insolvenzrechtlich notwendige Tätigkeiten erbracht wurden und diese nicht über einen bestimmten Zeitraum hinweg von derart geringem Umfang waren, dass sie bei der Bemessung der Auslagenpauschale nicht zu berücksichtigen wären.

14

Davon ausgehend, sind vorliegend Zeitspannen verminderten Aufwands, die den Auslagenersatzanspruch entfallen ließen, nicht anzunehmen. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus dem den Akten zu entnehmenden Verfahrensgang.

15

Eine Reduzierung der Auslagenpauschale kam daher entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht in Betracht. Insbesondere war das Amtsgericht nicht berechtigt, die hier anzuwendende Vorschrift des § 8 Abs. 3 InsVV i. d. F. vom 31.12.2001 außer Kraft zu setzen und entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs. 1 InsVV die Regelung des § 8 Abs. 3 InsVV in seiner aktuell geltenden Fassung anzuwenden.