Landgericht Hannover
Beschl. v. 19.04.2010, Az.: 19 T 24/10

Sorgfaltspflichtverletzung bei Nichtbeförderung von Schmuckstücken im Handgepäck oder am Körper bei Flugreisen

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
19.04.2010
Aktenzeichen
19 T 24/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 45116
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2010:0419.19T24.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 04.03.2010 - AZ: 422 C 12782/09

In der Beschwerdesache
...
hat die 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover am 19.04.2010 durch die Richter am Landgericht als Einzelrichter
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 4.3.2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage mangels Aussicht auf Erfolg abgelehnt.

Das Beschwerdevorbringen nicht zu einer anderen Würdigung.

Der Vorwurf überwiegenden Verschuldens auf Seiten der Klägerin ist nicht damit zu entkräften, dass nicht klar sei, welche Gegenstände im Handgepäck mitgeführt werden dürften. Darüber muss sich jeder Flugreisende rechtzeitig informieren, was auch unschwer möglich ist. Es ist deshalb nicht erforderlich, die Entscheidung, welche Gegenstände wie zu verstauen sind, kurzfristig unter Zeitdruck bei der Gepäckaufgabe zu treffen.

Auch das Argument, es würden dogmatische Probleme bei der Abgrenzung, wann es sich um Wertgegenstände handele und wann nicht, entstehen, wenn man in derartigen Fällen ein Ansprüche ausschließendes Mitverschulden annähme, überzeugt nicht. Der Begriff "Wertgegenstand" ist zwar auslegungsbedürftig, jedoch dürfte klar sein, dass Goldschmuck, sofern es sich nicht um ganz billigen Schmuck handelt, davon erfasst wird.

Entscheidend ist aber der Gesichtspunkt, dass es für die Klägerin ein Leichtes gewesen wäre, die Schmuckstücke im Handgepäck zu befördern oder am Körper zu tragen, wie es jeder vernünftig denkende Reisende bei Beachtung der in eigenen Angelegenheiten erforderlichen Sorgfalt getan hätte.

Die Beschwerde konnte danach keinen Erfolg haben.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO liegen nicht vor.