Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 28.03.2018, Az.: 11 A 3406/17

Abschiebungsverbot; Anforderungen an den Sachvortrag; Asyl; Beweisantrag; Beweisnot; Christ; Flüchtlingseigenschaft; Gruppenverfolgung; inländische Fluchtalternative; Interner Schutz; Nicht glaubhaftes Vorbringen; Pakistan; posttraumatische Belastungsstörung; Religion; Widersprüche

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
28.03.2018
Aktenzeichen
11 A 3406/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 74159
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. In Pakistan ist es problemlos möglich, unrichtige Strafanzeigen, First Information Reports, Haftbefehle, Gerichtsurteile oder Rechtsanwaltsschreiben zu beschaffen, unrichtige Zeitungsartikel veröffentlichen zu lassen oder (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen. Eine Richtigkeitsgewähr selbst für den Inhalt formal echter Dokumente gibt es nicht, so dass solche Urkunden ungeeignet sein können, einen Nachweis über eine tatsächliche Verfolgung zu erbringen.
2. Eine Herabsetzung der Anforderungen an die Schlüssigkeit des Sachvortrags eines Asylsuchenden aufgrund einer psychischen Erkrankung verlangt den Nachweis eines entsprechenden Krankheitsbildes. Insoweit finden die Anforderungen, die an die Substantiierung eines Vorbringens einer psychischen Erkrankung (sowie eines entsprechenden Beweisantrages) zur Geltendmachung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu stellen sind, entsprechende Anwendung.
3. Erwerbsfähigen Männern stehen in Pakistan in den größeren Städten inländische Fluchtalternativen zur Verfügung.
4. Christen in Pakistan droht keine Gruppenverfolgung.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Der 1993 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger, reiste im September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22. August 2016 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag.

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 14. Februar 2017 gab der Kläger im Wesentlichen Folgendes an: Er und seine Familie seien in Pakistan misshandelt worden, weil sie die einzige christliche Familie im Dorf gewesen seien. Im Oktober 2014 sei er auf dem Weg zur Arbeit von sieben Muslimen angehalten worden. Sie hätten ihn zusammengeschlagen, beleidigt, mitgenommen und in einem Zimmer eingesperrt. Dort sei er an den Händen und Füßen gefesselt und weiter misshandelt worden. Er habe davon zwei Narben im Gesicht und eine Narbe am linken Fuß. Einer der Täter habe ein Messer gehabt und habe versucht, ihn abzustechen. Er habe sich gewehrt und sei dabei verletzt worden; an seinem linken kleinen Finger habe er davon eine Narbe. Außerdem habe er Narben an beiden Unterschenkeln, die durch Stockschläge entstanden seien. Er sei fünf Tage eingesperrt gewesen und danach in der Nähe seines Dorfes freigelassen worden. Er sei bewusstlos gewesen. Es seien Leute vorbeigekommen, die ihn erkannt und seine Eltern informiert hätten. Daraufhin seien seine Eltern gekommen und hätten ihn ins Krankenhaus gebracht, wo er ca. 18 Tage geblieben sei. Danach hätten die Täter immer noch keine Ruhe gegeben. Sie seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten wissen wollen, ob er zu Hause sei, und hätten sogar die Frauen aus seiner Familie zusammengeschlagen. Sie seien immer hinter ihm her gewesen mit dem Ziel, ihn zu töten. Er sei nach der Entlassung aus dem Krankenhaus nicht wieder in das Haus seiner Familie zurückgekehrt, sondern habe bei Verwandten, aber im gleichen Dorf gewohnt. Er sei auch bei der Polizei gewesen, die ihn aber nicht ernst genommen habe. Er habe auch Verwandte in anderen Städten, sei aber dort nicht hingegangen, weil diese ihm geraten hätten, das Land zu verlassen. Im Sommer 2015 bzw. 5 Monate nach dem Vorfall habe er Pakistan verlassen. Nach seiner Ausreise seien auch seine Eltern nochmals zusammengeschlagen worden; deshalb hätten seine Eltern das Dorf verlassen und lebten jetzt im Nachbardorf.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 übersandte der Kläger dem Bundesamt Unterlagen, die seine Verfolgung belegen sollen, nämlich:

-Eine von ihm gestellte Strafanzeige vom 18. Oktober 2014 (auf Urdu und auf Englisch) wegen der geschilderten Entführung und Misshandlung
-Ein „Medico Legal Examination Certificate“ des Krankenhauses D. vom 18. Oktober 2014 über seine erlittenen Verletzungen
-Eine gegen ihn gerichtete Strafanzeige vom 27. Oktober 2014 (auf Urdu und auf Englisch) mit dem Vorwurf einer Straftat gemäß § 295A des Pakistanischen Strafgesetzbuches, wonach der Kläger Verse aus dem Koran herausgerissen und auf die Straße geworfen habe.
-Ein Schreiben eines Anwalts vom 8. Februar 2017 vor, das unter anderem ausführt, dass der Kläger für fünf Tage von Muslimen entführt und misshandelt worden sei und gegen den Kläger eine Strafanzeige unwahren Inhalts (bogus case) gestellt worden sei und die Polizei versucht habe, den Kläger zu verhaften, weshalb er habe fliehen müssen.

Mit Bescheid vom 17. Februar 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf, drohte ihm im Falle der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Pakistan an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dem Kläger drohe wegen seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Christen in Pakistan keine Gruppenverfolgung. Seine individuell begründete Furcht vor Verfolgung habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht; sein Sachvortrag sei detailarm, vage und zum Teil nicht plausibel. Außerdem müsse sich der Kläger auf inländische Fluchtalternativen in Pakistan verweisen lassen. Der Bescheid wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 22. Februar 2017 zugestellt durch Abgabe einer schriftlichen Mitteilung in den Hausbriefkasten, dass der Bescheid in der Post-Filiale E., niedergelegt worden sei.

Der Kläger hat gegen diesen Bescheid am 25. April 2017 Klage erhoben und hat hinsichtlich der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags trägt der Kläger vor, er habe bei einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 13. April 2017 erstmals Kenntnis davon erhalten, dass sein Asylantrag abgelehnt worden sei. Er habe weder den Bescheid erhalten noch eine Benachrichtigung darüber, dass ein Schriftstück für ihn bei der Post hinterlegt worden sei. Er habe keinen eigenen Briefkasten. In der Wohnanlage gebe es nur einen Briefkasten am Eingangstor, der von einem Mitarbeiter der Stadt F. geleert werde; dieser verteile dann die Post an die einzelnen Bewohner. Diese Angaben hat der Kläger an Eides statt versichert. Darüber hinaus hat er ein Schreiben der Stadt F. vorgelegt, das die von dem Kläger gemachten Angaben zur Postverteilung in der Wohnanlage bestätigt. In dem Schreiben wird weiter ausgeführt, dass, falls ein Bewohner nicht anzutreffen sei, persönlich adressierte Briefe unter der Wohnungstür hindurch geschoben würden und nicht persönlich adressierte Post im Türrahmen festgeklemmt werde. Zur Begründung der Klage wiederholt, variiert und ergänzt der Kläger sein Vorbringen aus der persönlichen Anhörung und macht geltend, die Beklagte habe die Blasphemiegesetze und deren Einsatz gegen Christen in Pakistan nicht ausreichend berücksichtigt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ein Schreiben des Arztes Dr. G. vom 25. März 2018 vorgelegt, wonach er an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide, und hat geltend gemacht, dass deshalb die Anforderungen an die Schlüssigkeit seines Vortrags herabzusetzen seien.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2017 in den Ziffern 1 und 3 bis 6 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,

ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zu gewähren,

weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Der Kläger hat außerdem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise beantragt, eine Auskunft des Auswärtigen Amtes zum Beweis der Echtheit der von ihm überreichten Unterlagen einzuholen, und weiter hilfsweise zum Beweis der Tatsache, dass er an einer ernsthaften psychischen Erkrankung, möglicherweise an einer PTBS leidet, Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf ihren Bescheid,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, dass die Klage unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei.

Die Kammer hat den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht kann über die Klage trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere kann dem Kläger nicht vorgehalten werden, die zweiwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG versäumt zu haben. Ihm ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren, weil er glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Zwar begründet die Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde nach den §§ 418, 415 ZPO i.V.m. § 98 VwGO den Beweis für die darin beurkundeten Tatsachen, hier also der ordnungsgemäßen Zustellung, die den Einwurf der Benachrichtigung in den Hausbriefkasten einschließt. Der Kläger hat indes glaubhaft gemacht, weder eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung des Bescheides noch den Bescheid selbst erhalten zu haben. Gründe, die der Glaubhaftigkeit der insoweit gemachten Angaben des Klägers entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Aus der Postzustellungsurkunde ergibt sich schon deshalb nichts Gegenteiliges, weil die Mitteilung über die Niederlegung auch nach dem Inhalt der Postzustellungsurkunde noch nicht derart in den Machtbereich des Klägers gelangt war, dass mit seiner Kenntnisnahme zwingend zu rechnen war. Die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung ist ausweislich der Postzustellungsurkunde lediglich in einen Sammelbriefkasten eingeworfen worden, auf den der Kläger gar keinen Zugriff hatte, und nicht in einen persönlichen Briefkasten des Klägers. Angesichts der Umstände der Leerung des Sammelbriefkastens und der Postverteilung in der Wohnanlage, wie sie sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Klägers und dem Bestätigungsschreiben der Stadt F. ergeben, sind Fehler bei der Postverteilung, sei es, dass ein Benachrichtigungszettel versehentlich zwischen Werbematerial oder andere Schriftstücke gerät und den Kläger dadurch schon bei der Postverteilung gar nicht erreicht, oder sei es, weil der Benachrichtigungszettel versehentlich nur an die Tür geklemmt und nicht unter der Tür durchgeschoben wird und in der Folge verloren geht, jedenfalls nicht auszuschließen. In Anbetracht der Angaben des Klägers ist es damit überwiegend wahrscheinlich, dass er aufgrund der Nichtkenntnis von dem Erlass des Bescheides ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten. Die weiteren Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO liegen vor. Insbesondere hat der Kläger die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses) eingehalten. Vor diesem Hintergrund muss die Kammer nicht entscheiden, ob die Klage nicht ohnehin nach § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres erhoben werden konnte, weil die Rechtsbehelfsbelehrung wegen des Hinweises, die Klage müsse in deutscher Sprache abgefasst sein, unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 1 VwGO war (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. April 2017 – A 9 S 333/17 –, juris; dagegen Bayerischer VGH, Urteil vom 10. Januar 2018 – 13a B 17.31116 –, sowie OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16. November 2017 – 1 LA 68/17 –, beide in juris).

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 17. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Der Kläger hat zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG noch hilfsweise auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG noch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist.

Eine „begründete Furcht“ vor Verfolgung (vgl. auch Art. 1 GFK, Art. 2 RL 2011/95/EU) liegt vor, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris Rn. 19). Für die Verfolgungsprognose gilt ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab, unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU, nicht (mehr) durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU ist hierbei die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung und begründet eine tatsächliche Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird. Im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung nach der Qualifikationsrichtlinie kann eine Vorverfolgung dabei – anders als für das Asylrecht nach Art. 16a GG – nicht mehr wegen einer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Fluchtalternative in einem anderen Teil des Herkunftsstaates verneint werden (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52/07 –, juris Rn. 29). Für das Eingreifen der Beweiserleichterung muss ein innerer Zusammenhang zwischen dem früher erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden bestehen. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung bedroht zu sein, beruht wesentlich auch auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung – bei gleichbleibender Ausgangssituation – aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie erstreckt (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 31). Außerdem kann die Vermutung widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris Rn. 21-22; Nds. OVG, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 –, juris Rn. 34; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, juris Rn. 21-24). Ob stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit der Vorverfolgung bzw. des Schadenseintritts entkräften, obliegt der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 23).

Der bei der Gefahrenprognose maßgebliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris Rn. 32). Zu bewerten ist letztlich, ob aus Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar erscheint; insoweit geht es also um die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat (BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 – 9 C 14/89 –, juris Rn. 13).

Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist es dabei Sache des Schutzbegehrenden, die Gründe für seine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Hierzu gehört, dass der Schutzbegehrende zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung abgibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89 –, juris Rn. 8). Der Kläger muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 – 9 C 68/81 –, juris Rn. 5). Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt haben (BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109/84 –, juris Rn. 16). Ein im Laufe des Verfahrens sich widersprechendes oder sich steigerndes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Schutzbegehrenden in Frage stellen. Ändert dieser sein früheres Vorbringen, so muss er überzeugende Gründe dafür darlegen, weshalb sein früheres Vorbringen falsch gewesen ist, will er nicht den Eindruck der Unglaubwürdigkeit erwecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – 9 C 27/85 –, juris Rn. 17). Zwar spricht nicht jede Widersprüchlichkeit im Vortrag eines Klägers zugleich auch gegen seine Glaubwürdigkeit. Vielmehr ist bei der Wertung seiner Aussage zu berücksichtigen, dass sich Missverständnisse aus Verständigungsproblemen ergeben haben können und dass zwischen Asylantragstellung, der Anhörung im Verwaltungsverfahren, der schriftlichen Klagebegründung sowie der persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor Gericht regelmäßig jeweils größere Zeiträume liegen. Auch dürfen die besonderen Schwierigkeiten, denen Schutzbegehrende aus anderen Kulturkreisen bei der Darstellung ihrer Verfolgungsgründe besonders dann ausgesetzt sind, wenn sie über einen geringen Bildungsstand verfügen, nicht außer Acht gelassen werden. Grundlegende, für das Verlassen des Heimatlandes und den Asylantrag maßgebliche Umstände im individuellen Lebensweg des Klägers bleiben jedoch im Normalfall zumindest in ihren wesentlichen Einzelheiten in Erinnerung. Widersprüche und Ungereimtheiten, die sich hierauf beziehen, machen das Vorbringen des Schutzbegehrenden zu seinem persönlichen Verfolgungsschicksal in der Regel insgesamt unglaubhaft.

Dies zugrunde gelegt, hat der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass er in Pakistan in Anknüpfung an flüchtlingsrelevante Merkmale verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war.

Der Sachvortrag des Klägers ist insgesamt unglaubhaft. Er weist Widersprüche und Ungereimtheiten in den grundlegenden und für das Verlassen des Heimatlandes und den Asylantrag maßgeblichen Umständen des individuellen Verfolgungsschicksals auf. Die Angaben des Klägers zu seiner Verfolgung durch Muslime in seinem Heimatort, insbesondere zu der Zeit zwischen seiner angeblichen Entführung und seiner Ausreise, gegenüber dem Bundesamt, gegenüber dem Gericht und nach dem Inhalt der von ihm vorgelegten Unterlagen weichen nicht nur in Teilen voneinander ab, sondern beinhalten unauflösbare Widersprüche, die bei dem erkennenden Einzelrichter zu der Überzeugungsgewissheit führen, dass das Vorbringen des Klägers zu der behaupteten Verfolgung unwahr ist.

Dem Kläger kann sein Vortrag auch nicht aufgrund der vorgelegten, angeblich echten Dokumente aus Pakistan geglaubt werden. Angesichts der zahlreichen Widersprüche des Klägervortrags sowie der Divergenzen zwischen dem Vorbringen des Klägers und dem Inhalt der von ihm vorgelegten Unterlagen vermag das Gericht einen Beweiswert der Dokumente nicht zu erkennen. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass sich in Pakistan nach der Auskunftslage Unterlagen jedweder Art gegen Geld beschaffen lassen; eine Richtigkeitsgewähr selbst für den Inhalt formal echter Dokumente gibt es also nicht. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist die Zahl der in Asylverfahren vorgelegten inhaltlich ge- oder verfälschten antragsbegründenden Unterlagen hoch. Die zum Nachweis eines Verfolgungsschicksals vorgelegten Strafanzeigen, First Information Reports, Haftbefehle, Gerichtsurteile und Rechtsanwaltsschreiben erweisen sich häufig als gefälscht oder inhaltlich unrichtig; Ausführungen und Erklärungen zu einer geltend gemachten Verfolgung aus politischen oder religiösen Gründen halten einer Nachforschung vor Ort häufig nicht stand. Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen echt sind. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder aufgrund von Beziehungen veröffentlichen zu lassen (vgl. Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 20. Oktober 2017, S. 26 – im Folgenden: AA, Lagebericht vom 20. Oktober 2017; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Pakistan, 22. März 2017, aktualisiert am 2. August 2017, S. 136 – im Folgenden: BFA, Länderinformationsblatt).

Einen Nachweis über eine tatsächliche Verfolgung stellen die vorgelegten Unterlagen nicht dar. Ausländische amtliche oder private Urkunden sind zwar nicht generell untaugliche Beweismittel. Wie Privaturkunden sind allerdings auch amtliche Urkunden insbesondere dann einer genaueren Prüfung zu unterziehen, wenn es nach der Erkenntnislage in dem betreffenden Herkunftsstaat ohne Weiteres möglich ist, echte, amtlich ausgestellte Dokumente unrichtigen Inhalts zu beschaffen. Die Eignung der Urkunden als Beweismittel entscheidet sich dann innerhalb der Schlüssigkeitsprüfung, zu der die Beurteilung der Konkretheit und Substantiiertheit des Inhalts gehört. Die vom Kläger vorgelegten Dokumente belegen – die Echtheit unterstellt – dabei zunächst lediglich, dass der jeweilige Unterzeichner die darin enthaltenen Erklärungen abgegeben bzw. die Polizeidienststelle entsprechende Strafanzeigen aufgenommen hat, beweisen jedoch nicht deren inhaltliche Richtigkeit. Wegen des Spannungsverhältnisses der grundsätzlichen Eignung als Beweismittel einerseits und der grundsätzlichen Bedenken andererseits, dass keine objektive Sachverhaltsdarstellung, sondern eine Gefälligkeitsbescheinigung bzw. ein Ausstellen der Urkunde auf Wunsch vorliegen könnte, sind deshalb die gesamten Umstände des Einzelfalls in die Betrachtung einzubeziehen. Die Verwertbarkeit im Sinne eines Nachweises der inhaltlichen Richtigkeit entfällt dabei dann, wenn weitere Umstände Zweifel an der Richtigkeit des in dem Dokument dargestellten Inhalts begründen. Solche Umstände können insbesondere auch im Verhalten des Antragstellers während des Verfahrens und in der Art und Weise, in der er seinen Mitwirkungspflichten nachkommt, bestehen. Widersprüche im Klägervorbringen oder Unstimmigkeiten, die sich schon aus den Unterlagen selbst ergeben oder aus einem Vergleich des Klägervortrags mit dem Inhalt der Unterlagen, sind daher geeignet, den Beweiswert der Urkunden zu beeinträchtigen oder gar zu beseitigen. Ungeeignet als Beweismittel sind u.a. vorgelegte Urkunden, die nach ihrem Inhalt (jedenfalls teilweise) nicht das oder sogar das Gegenteil dessen beweisen, was der Asylsuchende selbst vorträgt, oder wenn die Tatsachenbehauptungen, die das Beweismittel bestätigen soll, in sonstigem Widerspruch zueinanderstehen oder so zu keinem Zeitpunkt behauptet wurden (vgl. GK-AsylG/Funke-Kaiser, 113. EL 2017, § 71 AsylG Rn. 260 ff.).

Der Vortrag des Klägers ist durch gravierende Widersprüchlichkeiten in zentralen Punkten gekennzeichnet, aufgrund derer das Gericht davon ausgeht, dass das von ihm geschilderte Verfolgungsschicksal nicht wahr ist.

So hat der Kläger in der Anhörung beim Bundesamt angegeben, er sei von 7 Personen auf der Straße angehalten, beleidigt, zusammengeschlagen und dann entführt worden. Dagegen heißt es in der von ihm vorgelegten Strafanzeige vom 18. Oktober 2014, es seien (lediglich) 4 Personen gewesen, die ihn mit vorgehaltener Waffe entführt hätten; erst in der Nacht hätten die Täter begonnen, ihn zu schlagen.

In der Strafanzeige heißt es zur Freilassung des Klägers weiter, dass die Polizei mit der Familie gekommen sei und den Kläger ins Krankenhaus gebracht habe. Dagegen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet, dass die Polizei ihn erst am Tag nach seiner Einlieferung ins Krankenhaus aufgesucht habe. Dies ist jedoch auch deshalb widersprüchlich, weil die vorgelegte Strafanzeige bereits am 18. Oktober 2014 um 6:00 Uhr PM erstellt worden ist, also am Tag der Aufnahme des Klägers ins Krankenhaus, und bereits eine vollständige Darstellung der Geschehnisse enthält.

Weiterhin hat der Kläger in der Anhörung beim Bundesamt und auch in der mündlichen Verhandlung angegeben, er sei nach der Entführung 18 Tage im Krankenhaus gewesen. Dagegen ist in dem von ihm vorgelegten „Medico Legal Examination Certificate“ der 18. Oktober 2014 als Datum der Einlieferung ins Krankenhaus („admission“) und der 20. Oktober 2014 als Datum der Entlassung („discharge“) angegeben. Weiterhin erscheint merkwürdig, dass die Bescheinigung am 18. Oktober 2014 unterzeichnet worden ist, jedoch bereits das Entlassungsdatum vom 20. Oktober 2014 enthält. Außerdem nennt die Bescheinigung als Tag und Uhrzeit der Untersuchung des Klägers den 18. Oktober 2014, 5:30 Uhr PM, enthält aber an anderer Stelle den Hinweis, dass der Bericht bereits am 18. Oktober 2014 um 5:25 Uhr PM der Polizei übersandt worden sei. Abgesehen davon wecken auch die zahlreichen, bereits im vorgedruckten Text der Bescheinigung enthaltenen Rechtschreibfehler („Helath“ statt „Health“, „coplete“ statt „complete“, „polce“ statt „police“, „breif“ statt „brief“, „clothses“ statt „clothes“, „lboratory“ statt „laboratory“, „porbable“ statt „probable“, „DUration“ statt „Duration“, „possibiity“ statt „possibility“, „weaponeised“ statt „weaponised“, „posion“ statt „poison“, „give“ statt „given“) erhebliche Zweifel an dessen Echtheit. Gerade bei einem auszufüllenden Vordruck, der dazu bestimmt, vielfach verwendet zu werden, erscheint eine solch enorme Häufung von Orthografiefehlern unwahrscheinlich.

Vollkommen unglaubhaft sind allerdings insbesondere die Angaben des Klägers zu der Zeit zwischen seiner angeblichen Entführung und seiner Ausreise. Dem Kläger ist es nicht ansatzweise gelungen, von dieser Zeit nachvollziehbar zu berichten. Sein diesbezüglicher Vortrag ist in höchstem Maße widersprüchlich und lässt in keiner Weise erkennen, wie der Kläger die letzten Monate vor seiner Ausreise in Pakistan verbracht hat.

In der Anhörung vor dem Bundesamt hat der Kläger zunächst angegeben, im Sommer 2015 ausgereist zu sein. Zu einem späteren Zeitpunkt in der Anhörung hat er dann behauptet, er sei ca. 5 Monate nach der Entführung ausgereist (d.h. im März 2015). Er hat in der Anhörung vor dem Bundesamt weiter angegeben, er sei von seinem Heimatdorf aus ausgereist. Er sei nach der Entlassung aus dem Krankenhaus nicht nach Hause zurückgekehrt, sondern habe bei Verwandten gelebt. Auf Vorhalt des Bundesamtes, dass er angegeben habe, von seinem Heimatdorf aus ausgereist zu sein, hat der Kläger erklärt, diese Verwandten lebten ebenfalls in seinem Heimatdorf.

In Widerspruch dazu hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet, er habe nach der Entlassung aus dem Krankenhaus 20 Tage in der Kirche Zuflucht gefunden und habe unmittelbar danach das Land verlassen. Auf Vorhalt der abweichenden Angaben zu seinem Aufenthaltsort beim Bundesamt hat er dann zunächst behauptet, er habe nie gesagt, dass er bei Verwandten gelebt habe, das müsse ein Übersetzungsfehler sein. Angesprochen auf die abweichenden Zeitangaben hat er zunächst erklärt, seine Reise habe 5 Monate gedauert, und auf weiteren Vorhalt hat er dann letztlich erklärt, er könne sich an die Zeiträume nicht mehr genau erinnern. Zu einem späteren Zeitpunkt in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dagegen wiederum erklärt, dass er vor seiner Ausreise noch bei Verwandten gelebt habe, konnte aber keine genaueren Angaben, insbesondere keine Zeitangaben machen.

Es ist damit nicht einmal ansatzweise erkennbar, an welchem Ort und für welchen Zeitraum sich der Kläger nach der Entlassung aus dem Krankenhaus noch in Pakistan aufgehalten hat. Sollte sein Vorbringen aus der Anhörung beim Bundesamt zutreffen, dass er sich bei Verwandten in seinem Heimatdorf aufgehalten hat, ist dies einerseits widersprüchlich, weil es in der von ihm vorgelegten Strafanzeige vom 18. Oktober 2014 heißt, dass es nur ein einziges christliches Haus und eine einzige christliche Familie in seinem Heimatdorf gebe. Außerdem ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger nach seinem Aufenthalt in der Kirche in sein Heimatdorf zurückgekehrt ist, obwohl er nach seinem Vorbringen sogar in seinem Versteck in der immerhin 10 bis 15 km von seinem Heimatdorf entfernten Kirche Angst gehabt haben soll, gefunden zu werden.

Ob und inwieweit der Kläger bis zu seiner Ausreise noch von den Entführern verfolgt worden ist, bleibt ebenfalls völlig im Unklaren. Auch insoweit ist der Vortrag des Klägers mit unauflösbaren Widersprüchen behaftet.

So hat er in der Anhörung vor dem Bundesamt lediglich angegeben, dass die Entführer bei ihm zu Hause gewesen seien und ihn dort gesucht hätten und seine Familie angegriffen hätten.

In der mündlichen Verhandlung hat er dagegen in Steigerung seines Vorbringens angegeben, dass die Entführer schon im Krankenhaus nach ihm gesucht hätten. Als er dann in der Kirche gewesen sei, seien die Entführer auch dorthin gekommen, hätten ihn gesucht und die Kirche mit Drohungen dazu aufgefordert, den Kläger nicht zu schützen. Auch seine Eltern seien von den Tätern aufgesucht, geschlagen und bedroht worden. Außerdem sei sein Bild in den Zeitungen erschienen und überall im Umkreis bekannt gewesen. Es habe auch ein paar Mullahs gegeben, die ihn verfolgt und gesucht hätten. Nach einer Unterbrechung der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dann vorgetragen, in Panik geraten zu sein und Dinge berichtet zu haben, die so nicht richtig seien. Nachdem ihm dann erneut die Möglichkeit gegeben wurde, zu seinen Erlebnissen nach dem Krankenhausaufenthalt vorzutragen, hat er von keinen Bedrohungen mehr berichtet. Insbesondere hat der Kläger trotz der Vorlage der Strafanzeige, die ihn als Beschuldigten aufführt, zu keinem Zeitpunkt von sich aus berichtet, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei.

Erst auf ausdrücklichen Vorhalt und auf Nachfrage des Gerichts hat er dann bestätigt, dass es auch eine Strafanzeige gegen ihn gegeben habe. Weshalb er davon nicht von sich aus berichtet hat, und zwar weder in der Anhörung beim Bundesamt noch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Gericht, vermochte der Kläger trotz Nachfrage des Gerichts nicht zu erklären. Demgemäß ist eine strafrechtliche Verfolgung des Klägers nicht ansatzweise glaubhaft dargelegt. Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestehen hierbei vor allem vor dem Hintergrund, dass der Kläger ein Schreiben eines Anwaltes vorgelegt hat, wonach die Polizei sogar versucht habe, den Kläger wegen dieser Anzeige zu verhaften, und der Kläger deshalb habe fliehen müssen. Weshalb er diesen Vorfall nicht von sich aus geschildert hat, ist daher nicht nachvollziehbar. Sein erst auf Nachfrage des Gerichts erfolgtes Vorbringen in der mündlichen Verhandlung steht außerdem auch noch in Widerspruch zu dem Inhalt der von ihm vorgelegten Strafanzeige. Während es in der Anzeige heißt, dass der Kläger Verse aus dem Koran herausgerissen und auf die Straße geworfen habe, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet, die Strafanzeige gegen ihn enthalte den Vorwurf, dass er hinsichtlich der Entführung und Misshandlung gelogen habe. Dass der Kläger wegen einer Blasphemie-Straftat staatliche Verfolgung zu befürchten hätte, hat er – auch nachdem er vom Gericht auf die gegen ihn gestellte Strafanzeige angesprochen worden ist – nicht einmal selbst vorgetragen. Unabhängig davon wäre es auch nicht nachvollziehbar, wenn der Kläger wegen dieser Anzeige von der Polizei gesucht und verfolgt würde, weil in der Anzeige als Tatzeitpunkt der 27. Oktober 2014 angegeben ist. An diesem Tag befand sich der Kläger aber nach seinem Vorbringen in der Anhörung beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung noch im Krankenhaus, wofür es demgemäß auch genügend Zeugen geben dürfte. Dass ihm insoweit tatsächlich ein Strafprozess vor Gericht oder gar eine Verurteilung droht, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden.

Auch die Angaben des Klägers zur Herkunft der englischsprachigen Versionen der Strafanzeigen sind überaus zweifelhaft, namentlich seine Behauptung, die Polizei habe ihm die Strafanzeigen auch in englischer Sprache ausgehändigt. Dass die Polizeidienststellen in Pakistan Strafanzeigen nicht nur auf Urdu, sondern zugleich eine Übersetzung in englischer Sprache ausstellen und den Betroffenen aushändigen, hält das Gericht für unwahrscheinlich, zumal dem erkennenden Einzelrichter ein solches Vorgehen trotz der zahlreichen, vor der Kammer anhängigen Asylverfahren pakistanischer Staatsangehöriger nicht bekannt ist. Soweit in den dem Einzelrichter bekannten Verfahren vor der Kammer Strafanzeigen vorgelegt worden sind, sind diese stets nur auf Urdu verfasst. Gegebenenfalls legen die Kläger zusätzlich selbst veranlasste Übersetzungen vor, jedoch keine originär von der Polizei ausgestellten englischsprachigen Schriftstücke. Insoweit ist weiter auffällig, dass zwar die Strafanzeigen auf Urdu einen Stempelaufdruck „District Police Officer H.“ aufweisen, ein solcher Stempel bei den englischsprachigen Versionen dagegen fehlt. Außerdem sind die englischen Übersetzungen nicht unterschrieben. Auf der englischsprachigen Strafanzeige vom 18. Oktober 2014 findet sich hingegen der Stempelaufdruck eines Anwalts oder Notars mit der Bemerkung „Attested to be true copy“. Dies würde ebenfalls dafür sprechen, dass es sich eben doch um eine Abschrift und nicht um ein von der Polizei ausgehändigtes Original handelt. Weiter ist nicht plausibel dargelegt worden, wie der Kläger überhaupt in den Besitz der gegen ihn gerichteten Strafanzeige gekommen ist. Dass die Polizei ihn in seinem Versteck aufgesucht und befragt oder gar versucht hätte, ihn zu verhaften, hat er nicht erwähnt, obwohl er mehrfach Gelegenheit hatte, von etwaigen Vorfällen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus zu berichten.

In Anbetracht all dieser Umstände hat der Kläger eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft dargelegt. Hinreichende Anhaltspunkte für besondere Umstände in der Persönlichkeitsstruktur des Klägers, die eine andere Bewertung erforderten, liegen nicht vor. Insbesondere liegt kein qualifizierter Beweisnotstand vor, der zu einer Herabsetzung der vorbezeichneten Anforderungen an die Schlüssigkeit des tatsächlichen Vorbringens und damit auch an den Nachweis eines Verfolgungsgeschehens führen könnte. Zwar könnte ein solcher Beweisnotstand gegebenenfalls in Betracht kommen, wenn ein Asylbewerber aufgrund einer psychischen Erkrankung, wie etwa einer Traumatisierung infolge erlittener Misshandlungen oder Folter, nur noch in der Lage ist, über das Erlebte selektiv, widersprüchlich oder lediglich in Ansätzen zu berichten. Eine solche Herabsetzung der Schlüssigkeitsanforderungen an den Sachvortrag verlangt jedoch jedenfalls den Nachweis eines entsprechenden Krankheitsbildes (vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 25. September 2003 – 3 KO 851/99 –, juris Rn. 89; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2016 – OVG 3 N 57.14 –, juris Rn. 7). Ein solcher Nachweis ist hier nicht erbracht. Insoweit finden die Anforderungen, die an die Substantiierung eines Vorbringens einer psychischen Erkrankung (sowie eines entsprechenden Beweisantrages) zur Geltendmachung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu stellen sind, entsprechende Anwendung. Das vorgelegte Schreiben von Dr. G. vom 25. März 2018 erfüllt diese Anforderungen nicht. Insoweit wird auf die Ausführungen des Gerichts zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verwiesen (siehe noch unten), die in dem hier maßgeblichen Kontext entsprechend gelten. Das Schreiben enthält im Übrigen auch gar keine Aussage dahingehend, dass der Kläger nicht in der Lage sei, über seine Erlebnisse zu berichten.

Unabhängig von der Unglaubhaftigkeit des Klägervorbringens vermag das Gericht die beachtliche Gefahr einer Verfolgung auch deshalb nicht zu erkennen, weil sich die vom Kläger behaupteten Probleme auf seinen Heimatort beschränken und er anderswo in Pakistan keine Verfolgung zu befürchten hätte. Er muss sich daher auf den internen Schutz in Pakistan nach § 3e AsylG verweisen lassen. Die Größe des Landes und seine Vielfalt ermöglichen interne Ausweichmöglichkeiten. Insbesondere besteht die Möglichkeit, in den Schutz der größeren Städte zu fliehen, falls es sich nicht um Personen handelt, die bereits überregional bekannt geworden sind. Dies wird auch von Vertretern unabhängiger pakistanischer Menschenrechtsorganisationen als Ausweichmöglichkeit gesehen (BFA, Länderinformationsblatt, S. 112-114; UK Home Office, Pakistan: Background information, including actors of protection, and internal relocation, 26. Juni 2017, S. 6; UK Home Office, Country Information and Guidance, Pakistan: Background Information, including actors of protection and internal relocation, 6. Oktober 2014, S. 8-10). In den Städten, vor allem den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan, leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Land. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben. Sogar bei Polizeikontrollen ist ein Entdecktwerden von mit Haftbefehl gesuchten Personen höchst unwahrscheinlich. Für verfolgte Angehörige der christlichen Minderheit bestehen – abgesehen von den Fällen, die überregionale Bekanntheit erlangt haben – generell Ausweichmöglichkeiten in andere Landesteile (vgl. AA, Lagebericht vom 20. Oktober 2017, S. 20; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Mai 2017 an das VG Gießen, Frage 3). Infolgedessen ist davon auszugehen, dass der Kläger in anderen Teilen Pakistans, insbesondere in den größeren Städten, eine interne Schutzmöglichkeit im Sinne des § 3e AsylG finden kann (vgl. BVwG (Österreich), Urteil vom 26. Januar 2015 – L512 1428544-1, S. 32-33, 51-53; VG Stade, Urteil vom 29. November 2017 – 6 A 1153/16, S. 5-6; VG Osnabrück, Urteil vom 7. November 2017 – 5 A 1468/16, S. 17-18; VG Lüneburg, Urteil vom 13. Oktober 2017 – 2 A 137/17, S. 12-13; VG Oldenburg, Urteil vom 26. Juni 2017 – 5 A 3565/17, S. 6-7; VG Göttingen, Urteil vom 7. Februar 2017 – 2 A 304/15 –, juris Rn. 27-30; VG Braunschweig, Urteil vom 1. Februar 2017 – 5 A 109/15, S. 6-9; VG Augsburg, Urteil vom 1. August 2016 – Au 3 K 16.30589 –, juris Rn. 36-39 m.w.N.; VG München, Urteil vom 12. Juni 2015 – M 23 K 13.31345 –, juris Rn. 24 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. April 2014 – 14 K 7578/13.A –, juris Rn. 45-50 m.w.N.). Eine nachvollziehbare Darlegung des Klägers, warum er nicht in einem anderen Landesteil Pakistans leben kann, fehlt. Auf die Frage, warum er nicht in einem anderen Landesteil leben könne, hat der Kläger lediglich auf den Rat seiner Verwandten verwiesen, dass er das Land verlassen solle. Inwiefern die vermeintlichen Verfolgungsakteure im Falle einer Rückkehr auf den Kläger überhaupt aufmerksam werden sollten, erschließt sich dem Gericht nicht, zumal in Pakistan kein funktionierendes Meldewesen existiert (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 15. Januar 2014 an das VG Leipzig; Nr. 3, und vom 2. Mai 2017 an das VG Gießen, Frage 3). Bezüglich seiner Eltern hat der Kläger selbst vorgetragen, dass diese (lediglich) in den Nachbarort gezogen seien, um den Bedrohungen und Übergriffen zu entgehen. Anhaltspunkte für eine überregionale Bekanntheit des Klägers oder eine landesweite Verfolgung sind nicht ersichtlich, so dass dem Kläger die Übersiedlung in einen anderen Landesteil die Möglichkeit bietet, unerkannt und unbehelligt zu bleiben.

Die Inanspruchnahme internen Schutzes ist dem Kläger im vorliegenden Fall auch zumutbar. Der Kläger ist ein junger, lediger und arbeitsfähiger Mann, dem es möglich und zumutbar ist, sich zumindest durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeit eine existenzsichernde Lebensgrundlage zu schaffen. In den Großstädten und in anderen Landesteilen kann der Kläger ein ausreichendes Einkommen finden. Es gibt aufgrund der großen Bevölkerung viele Möglichkeiten für Geschäfte auf kleiner Basis. Selbst ungelernten Menschen ist es in der Regel möglich, sich durch Gelegenheitsjobs oder kleine Geschäfte ihren Lebensunterhalt zu sichern (vgl. Auskunft von Dr. Wagner an das VG Karlsruhe vom 9. November 2011, S. 5; Bundesasylamt der Republik Österreich (BAA), Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan 2013 vom Juni 2013, S. 76; BVwG (Österreich), Urteil vom 26. Januar 2015 – L512 1428544-1, S. 52-53; VG Göttingen, Urteil vom 7. Februar 2017 – 2 A 304/15 –, juris Rn. 30). Gründe, warum dem Kläger dies bei einer Rückkehr nicht gelingen könnte, sind weder konkret dargelegt worden noch sonst ersichtlich, zumal der Kläger auch vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt durch seine Berufstätigkeit als Pkw-Fahrer und Rikscha-Fahrer selbst sicherstellen konnte. Er kann zur Sicherung seines Lebensunterhalts zudem Unterstützung durch seine weiterhin in Pakistan lebenden Verwandten erhalten.

Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag, Beweis über die Echtheit der vom Kläger vorgelegten Unterlagen zu erheben, war aus mehreren selbständig tragenden Gründen nicht zu entsprechen.

Erstens ist die Echtheit der vorgelegten Unterlagen für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich und kann als wahr unterstellt werden, weil dem Kläger sein Vortrag selbst dann nicht geglaubt werden könnte, wenn die Dokumente echt wären. Denn die Dokumente – selbst wenn von deren Echtheit ausgegangen würde – sind hier ohne jeglichen Beweiswert. Wie bereits ausgeführt, belegen die Dokumente – ihre Echtheit unterstellt – lediglich die Abgabe der darin enthaltenen Erklärungen durch die Unterzeichner bzw. die Aufnahme der Strafanzeigen durch die Polizeidienststelle, beweisen jedoch nicht die inhaltliche Richtigkeit des in den Dokumenten geschilderten Sachverhalts, gerade in Anbetracht der in Pakistan nach der Auskunftslage gegebenen Möglichkeit, (Schein-)Strafverfahren, auch gegen sich selbst, in Gang zu bringen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Zweitens ist die Echtheit der vorgelegten Unterlagen für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich und kann als wahr unterstellt werden, weil sich der Kläger auch unter Berücksichtigung des Inhalts der von ihm vorgelegten Unterlagen auf eine inländische Fluchtalternative verweisen lassen muss. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, die durch den Inhalt der vorgelegten Dokumente nicht in Frage gestellt oder gar entkräftet werden.

Drittens muss auch substantiierten Beweisanträgen zum Verfolgungsgeschehen nicht nachgegangen werden, wenn die Schilderung, die der Kläger von seinem persönlichen Verfolgungsschicksal gibt, in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich ist. Mit dieser Begründung kann ein substantiierter Beweisantrag abgelehnt werden, wenn im Einzelfall unschlüssige, gänzlich unglaubhafte oder unsubstantiierte Angaben zum Verfolgungsschicksal gemacht werden, die nach ihrem tatsächlichen Inhalt keinen Anlass geben, einer daraus hergeleiteten Verfolgungsfurcht näher nachzugehen. Bezieht sich ein substantiierter Beweisantrag zur Stützung des eigenen Vortrags hingegen etwa auf einen unmittelbar an dem behaupteten Geschehen beteiligten Zeugen, so darf das Tatsachengericht diesen Beweisantrag nicht schon deshalb ablehnen, weil es den Tatsachenvortrag, zu dem der Zeuge gehört werden soll, für unglaubhaft hält. In solchen Fällen muss der Tatsachenrichter dem Asylbewerber vielmehr auf einen substantiierten Beweisantrag hin die Möglichkeit einräumen, ihn doch noch von der Wahrheit seines Verfolgungsvortrags zu überzeugen (BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89 –, juris Rn. 8, vom 9. September 1997 – 9 B 412/97 –, juris Rn. 7, vom 20. Juni 1998 – 9 B 10.98 -, juris Rn. 6, vom 24. November 2003 – 1 B 100.03 –, juris Rn. 5, und vom 28. Juli 2014 – 1 B 6/14 –, juris Rn. 5; Nds. OVG, Beschluss vom 23. Mai 2007 – 9 LA 229/06 –, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2014 – 13 A 1294/14.A –, juris Rn. 37; Bay. VGH, Beschluss vom 4. April 2012 – 14 ZB 12.30101 –, juris Rn. 8). Gemessen an diesen Grundsätzen war dem Hilfsbeweisantrag nicht zu entsprechen, weil die Schilderung des Klägers von seinem persönlichen Verfolgungsschicksal in wesentlichen Punkten in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich ist und gänzlich unglaubhafte und unsubstantiierte Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal enthält. Die vorgelegten Unterlagen verstärken die Widersprüche des Klägervortrags noch und wecken weitere Zweifel an dessen Richtigkeit; teilweise enthalten sie Angaben, die so von dem Kläger zu keinem Zeitpunkt behauptet worden sind. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Angesichts dessen bestand auch aus diesem Grund kein Anlass, dem Beweisantrag zur Echtheit der vorgelegten Dokumente nachzugehen.

Nach der Erkenntnislage ist auch nicht davon auszugehen, dass in Pakistan Personen christlichen Glaubens eine sogenannte Gruppenverfolgung allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit droht (so bereits VG Hannover, Urteil vom 23. Oktober 2017 – 11 A 2262/17 – n.v.; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014 – A 11 S 1128/14 –, juris Rn. 39-49; VG Lüneburg, Beschluss vom 4. September 2017 – 2 B 102/17 –, juris Rn. 7-10; VG München, Urteil vom 19. Mai 2016 – M 23 K 14.31121 –, juris Rn. 38; VG Köln, Urteil vom 20. Februar 2013 – 23 K 4931/11.A –, juris Rn. 26). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms – eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11/08 –, juris Rn. 13 ff.). Christen in Pakistan droht nach den im Verfahren von der Kammer zugrunde gelegten und ausgewerteten Erkenntnismitteln nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, wegen ihres Glaubens und ihrer – auch öffentlichen – Glaubensbetätigung einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne von § 3a AsylG ausgesetzt zu sein.

Die Kammer geht davon aus, dass in Pakistan mindestens 2 bis 3 Millionen Christen leben (vgl. AA, Lagebericht vom 20. Oktober 2017, S. 6, 14: 2,8 Millionen bzw. 1,5% der Gesamtbevölkerung; ebenso mit weiteren Nachweisen BFA, Länderinformationsblatt, S. 80; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, Januar 2017, S. 39: 2,05 bis 2,09 Millionen; BAA, Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan 2013 vom Juni 2013, S. 38: 4 Millionen Christen, nach anderen Quellen 1,5% der Gesamtbevölkerung von rund 193 Millionen; abweichend: U.S. Department of State, Pakistan, International Religious Freedom Report 2016, vom 15. August 2017, S. 3: 1,3 Millionen, wobei der Report sich aber nur auf offiziell registrierte Personen bezieht („according to the 2014 government registration documents“); vgl. auch UK Home Office, Pakistan, Country of Origin Information Report vom 9. August 2013, S. 157 Nr. 19.178: 3 bis 4 Millionen, wobei laut einigen Quellen die Zahl der Christen mindestens doppelt so hoch sei wie die offizielle Zahl).

Nach der Gesetzgebung Pakistans bestehen – anders als bei der religiösen Minderheit der Ahmadis – keine wesentlichen unmittelbaren Diskriminierungen der Christen (vgl. AA, Lagebericht vom 20. Oktober 2017, S. 6; BAA, Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan 2013 vom Juni 2013, S. 38-58). Eine Ausnahme besteht insoweit, als der Premierminister und der Präsident Muslime sein müssen, was teilweise als schlechtes Signal an die Bevölkerung beschrieben wird, dass die Minderheiten auch minderwertig seien (vgl. BAA, Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan 2013 vom Juni 2013, S. 51).

Die Religionsausübung der christlichen Minderheit wird grundsätzlich staatlicherseits nicht eingeschränkt oder behindert. Im Unterschied zu den Ahmadis sind Christen in der Regel frei in der öffentlichen Ausübung ihres Glaubens, aber insoweit verwundbarer, als sie fast ausschließlich der sozioökonomischen Unterschicht angehören. Das Verhältnis zwischen der muslimischen Mehrheit und der christlichen Minderheit ist nicht konfliktfrei. Diskriminierung im wirtschaftlichen Bereich, im Bildungssystem und auf dem Arbeitsmarkt ist verbreitet. Es gibt so gut wie keine christliche Mittelschicht, dafür eine breite Unterschicht, die sich mit Gelegenheitsarbeiten durchschlägt. Auf dem Land befindet sich die Mehrzahl der Christen als einfache Pächter in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Großgrundbesitzern. Es gibt allerdings auch kleine Landbesitzer, die häufig in rein oder überwiegend christlichen Siedlungen leben. Während die Mehrzahl der pakistanischen Christen aus der Armut nicht herauskommt, versucht die kleine christliche Oberschicht vielfach, das Land zu verlassen. Viele Christen leben in ausbeuterischen und schuldknechtschaftlichen Arbeitsverhältnissen. Auch infolge zunehmender radikalislamischer Strömungen in der Gesellschaft besteht ein wachsender Druck auf christliche Gemeinden. In den Jahren 2015 und 2016 gab es in Lahore, der Hauptstadt der Provinz Punjab, mehrere gezielt gegen Christen gerichtete terroristische Anschläge mit zahlreichen Opfern. Solche Angriffe belegen, dass es für die christliche Minderheit in Pakistan, die bislang vor allem unter sozialer Diskriminierung litt und im Vergleich zu anderen Minderheiten nur selten direkt angegriffen wurde, auch eine ernst zu nehmende latente terroristische Bedrohungslage gibt (AA, Lagebericht vom 20. Oktober 2017, S. 14-15).

Des Weiteren wirkt sich die sog. Blasphemiegesetzgebung auch bei der christlichen Minderheit faktisch zu ihrem Nachteil aus, zumal diese in erheblichem Maße aus eigensüchtigen Motiven von den Anzeigeerstattern missbraucht wird (vgl. AA, Lagebericht vom 20. Oktober 2017, S. 12-15; U.S. Department of State, Pakistan, International Religious Freedom Report 2016, vom 15. August 2017, S. 8 ff.; EASO, Pakistan Länderüberblick, August 2015, S. 87-89; BAA, Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan 2013 vom Juni 2013, S. 48-50; UK Home Office, Pakistan, Country of Origin Information Report vom 9. August 2013, S. 124 ff. Nr. 19.33. ff.; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, Januar 2017, S. 10-18, 39-45). Während in der Mehrheit der Fälle Muslime betroffen sind, sind religiöse Minderheiten im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung deutlich überproportional betroffen. In den meisten Fällen wird auf Druck von Extremisten im erstinstanzlichen Urteil die Todesstrafe verhängt; Berufungsgerichte heben solche Urteile aber oft wieder auf. So wurde bislang kein Todesurteil in einem Blasphemiefall vollstreckt.

Dabei ist die Anzahl der Strafverfahren wegen Blasphemie nach den vorliegenden Erkenntnissen seit 2015 erheblich zurückgegangen. 2012 wurden noch 113 Personen, darunter 12 Christen, wegen Blasphemie angeklagt, im Jahr 2013 41 Menschen, darunter 13 Christen, im Jahr 2014 waren es 105 Personen, darunter 7 Christen (EASO, Pakistan Länderüberblick, August 2015, S. 88; AA, Lageberichte vom 8. April 2014, S. 6, 14, und vom 23. Juli 2015, S. 7; BFA, Länderinformationsblatt, S. 81; vgl. auch UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, Januar 2017, S. 41, wonach im Jahr 2014 5 Blasphemieverfahren gegen Christen bekannt geworden seien und 3 Christen zum Tode verurteilt worden seien). 2015 wurden dagegen lediglich 22 Personen, davon 4 Christen, wegen Blasphemie festgenommen (AA, Lagebericht vom 30. Mai 2016, S. 6; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, Januar 2017, S. 41). 2016 waren es 15 Personen, darunter 5 Nicht-Muslime; 2 Christen wurden 2016 zum Tode verurteilt. Der weltweit aufmerksam verfolgte Fall der 2010 als erster Frau wegen Blasphemie zum Tode verurteilten Christin Asia Bibi ist aktuell vor dem Obersten Gerichtshof anhängig, der das Todesurteil suspendiert hat und den Fall noch einmal vollständig überprüfen will (AA, Lagebericht vom 20. Oktober 2017, S. 13; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, Januar 2017, S. 41).

Im Hinblick auf die Anzahl betroffener Personen sind die wesentlichen Probleme, mit denen religiöse Minderheiten konfrontiert sind, allerdings eher die Auswirkungen der zunehmenden interkonfessionellen Gewaltakte von nicht-staatlicher Seite und Diskriminierungen im gesellschaftlichen Leben. Nach den vorliegenden Erkenntnissen gab es in den vergangenen Jahren in Pakistan zahlreiche Opfer religiös motivierter bzw. intra-konfessioneller Auseinandersetzungen. Dabei ist jedoch festzustellen, dass sich diese Gewalttaten bislang überwiegend gegen Angehörige der schiitischen Minderheit richten (vgl. BAA, Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan 2013 vom Juni 2013, S. 19-22, 47; AA, Lageberichte vom 8. April 2014, S. 5-6, vom 23. Juli 2015, S. 6, vom 30. Mai 2016, S. 6, und vom 20. Oktober 2017, S. 6).

Allerdings werden auch durchaus Christen Opfer von religiös motivierten Anschlägen. Im März 2013 brandschatzte ein Mob von circa 3.000 Muslimen nach einer Blasphemie-Anzeige gegen einen Christen ein christliches Viertel in Lahore; getötet wurde niemand. Die Provinzregierung und die Föderalregierung leisteten Kompensationszahlungen; die Strafverfolgung war allerdings nicht ausgeprägt. 2013 kam es zu insgesamt fünf Angriffen auf Kirchen oder Polizisten, die zum Schutz der Kirchen im Einsatz waren. Am 22. September 2013 kamen bei einem Selbstmordanschlag auf die Allerheiligen-Kirche in Peshawar über 80 Menschen ums Leben. Am 15. März 2015 kamen bei einem Doppelanschlag auf zwei Kirchen im überwiegend von Christen bewohnten Stadtteil Yohanabad von Lahore mindestens 20 Menschen ums Leben. Im Mai 2015 randalierte ein Mob in einer christlichen Wohngegend in Lahore, nachdem ein christlicher Bewohner beschuldigt worden war, Koranseiten geschändet zu haben; zahlreiche Christen flohen aus der Gegend. Bei einem Anschlag auf einen öffentlichen Park in Lahore am 27. März 2016 (Ostersonntag) kamen zahlreiche Christen ums Leben. Wenngleich die Mehrzahl der über 70 Opfer Muslime waren, behauptete die sich zu dem Anschlag bekennende Taliban-Gruppe, der Anschlag habe den Christen gegolten (vgl. AA, Lageberichte vom 8. April 2014, S. 5-6, vom 23. Juli 2015, S. 6, vom 30. Mai 2016, S. 6, und vom 20. Oktober 2017, S. 6; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, Januar 2017, S. 41-43; BFA, Länderinformationsblatt, S. 80-83).

Besonders für das Jahr 2013 ist von hohen Opferzahlen bei religiös motivierten Anschlägen berichtet worden. Nach dem Auswärtigen Amt gab es im Jahr 2013 658 Todesopfer, darunter rund 400 Schiiten und 20 Ahmadis, und 1.195 Verletzte (vgl. AA, Lagebericht vom 8. April 2014, S. 5-6). 2014 starben bei religiös motivierten Anschlägen 253 Menschen, 297 Personen wurden verletzt, wobei die meisten Opfer der schiitischen Minderheit der Hazara angehörten (AA, Lagebericht vom 23. Juli 2015, S. 6). Im Jahr 2015 starben nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes bei religiös motivierten Anschlägen 272 Menschen, 283 Personen wurden verletzt, zumeist bei Anschlägen auf religiöse Stätten und Prozessionen, nach anderen Quellen 304 Menschen. Dabei kamen 207 Schiiten, 20 Sunniten und 45 Ismailiten, ums Leben (vgl. AA, Lagebericht vom 30. Mai 2016, S. 6, und vom 20. Oktober 2017, S. 6). Im Jahr 2016 sollen 241 Menschen bei religiös motivierten Gewalttaten getötet worden sein (vgl. AA, Lagebericht vom 20. Oktober 2017, S. 6).

Bei Würdigung und Bewertung dieser Erkenntnismittel im Wege einer Gesamtschau der maßgeblichen Kriterien ist das Gericht bei Anwendung der vorgenannten Maßstäbe der Überzeugung, dass Christen allein aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit, also ohne hinzukommende persönliche Gefährdungsmerkmale, in Pakistan keiner hieran anknüpfenden landesweiten gruppengerichteten religiösen oder politischen Verfolgung ausgesetzt sind. Nach den zuvor zitierten Auskünften kann trotz der Vielzahl religiös motivierter Anschläge und der vereinzelten menschenrechtlich fragwürdigen Verfahren wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Blasphemie-Gesetzgebung in Pakistan nicht festgestellt werden, dass auch für jeden Christen in Pakistan eine aktuelle Gefahr eigener und persönlicher Betroffenheit besteht. Dies ergibt sich insbesondere unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Größe der Bevölkerungsgruppe zur Anzahl der betroffenen Personen.

Selbst wenn man bei einer wertenden Gesamtbetrachtung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4/09 –, juris Rn. 33, und Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris Rn. 23) berücksichtigt, dass derartige Anschläge teilweise nicht vorhergesehen werden und die Angehörigen der religiösen Minderheiten gewissermaßen aus heiterem Himmel treffen können, was es ihnen unmöglich macht, ihnen auszuweichen, so genügen selbst die festgestellten Opferzahlen, die nach den verwerteten Erkenntnismitteln überwiegend nicht die christliche Minderheit betreffen, bei weitem nicht, um die Annahme zu rechtfertigen, jeder Angehörige dieser zwei bis drei Millionen zählenden Minderheit müsse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, in einer noch überschaubaren Zeit Opfer derartiger Leib oder Leben betreffenden Akte zu werden. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass durch die nicht unerhebliche Anzahl von Anschlägen insgesamt ein Klima der Sorge, Angst und Bedrohung entsteht. Unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kriterien, wonach für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit bestehen muss, ist gleichwohl eine zur Annahme einer Gruppenverfolgung notwendige Verfolgungsdichte zu verneinen. Angesichts des zuvor ermittelten Verhältnisses von Bevölkerungsgruppe und Übergriffen liegt – jedenfalls derzeit – nicht für jedes Gruppenmitglied im flüchtlingsrechtlichen Sinn eine aktuelle und hinreichend konkrete Gefahr, Opfer eines Anschlages zu werden, vor. Da der Vortrag des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal unglaubhaft ist, sind auch besondere persönliche gefahrerhöhende Merkmale nicht ersichtlich.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG, denn er hat in Anbetracht der obigen Ausführungen die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG nicht glaubhaft dargelegt. Auch insofern müsste sich der Kläger überdies auf den internen Schutz in Pakistan nach § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG verweisen lassen.

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des Klägers nach Pakistan gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist (§ 60 Abs. 5 AufenthG), liegen nicht vor.

Dem Kläger droht auch keine konkrete individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen könnte. Er hat insbesondere keinen Anspruch auf Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund einer psychischen Erkrankung.

Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben (z.B. Reiseunfähigkeit), von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis kann gegeben sein, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die Krankheit im Heimatstaat aufgrund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmert oder wenn der betroffene Ausländer die medizinische Versorgung aus sonstigen Umständen tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13/11 – juris). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2004 – 13 A 1250/04.A – juris Rn. 56). Der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient hingegen nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Diese Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland. Es ist nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsland mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist. Zudem kann sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei einer psychischen Erkrankung auch (allein) wegen einer im Herkunftsland zu erwartenden Re-Traumatisierung aufgrund der Konfrontation mit den Ursachen des Traumas ergeben. In diesem Fall sind an sich im Zielstaat vorhandene Behandlungsmöglichkeiten unerheblich, wenn sie für den Betroffenen aus für ihn in der Erkrankung selbst liegenden Gründen, nämlich wegen der Gefahr der Re-Traumatisierung, nicht erfolgversprechend sind (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 12. September 2007 – 8 LB 210/05 – juris Rn. 31, sowie Beschluss vom 26. Juni 2007 – 11 LB 398/05 –, juris Rn. 32).

Hinsichtlich der Substantiierung der Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG sind die Vorgaben zu den qualitativen Anforderungen an ärztliche Atteste nach § 60a Abs. 2c AufenthG zu berücksichtigen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 – 10 ZB 18.30105 –, juris Rn. 17, und Beschluss vom 9. November 2017 – 21 ZB 17.30468 –, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2017 – 13 A 1807/17.A –, juris Rn. 19-28; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. September 2017 – 2 L 85/17 –, juris Rn. 5-13). Nach dieser Vorschrift wird gesetzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Insofern hat der Gesetzgeber im Wesentlichen die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 – juris Rn. 15) nachvollzogen, wonach zur Substantiierung eines Vorbringens einer Erkrankung (sowie eines entsprechenden Beweisantrages) regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attestes gehört. Nach dieser Rechtsprechung muss sich aus dem fachärztlichen Attest nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 – juris Rn. 15). Vorgelegte Gutachten und die darin enthaltenen Diagnosen müssen demgemäß aussagekräftig und nachvollziehbar sein (VG Bayreuth, Beschluss vom 17. Dezember 2015 – B 3 E 15.972 –, juris Rn. 29).

Nach diesen Grundsätzen ist nicht substantiiert dargelegt worden, dass dem Kläger aufgrund einer psychischen Erkrankung (Posttraumatische Belastungsstörung) bei einer Rückkehr nach Pakistan eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben in Gestalt einer wesentlichen bzw. lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht.

Das vorgelegte Schreiben von Dr. G. vom 25. März 2018 erfüllt schon nicht die Anforderungen, die an die Substantiierung eines Vorbringens einer psychischen Erkrankung (sowie eines entsprechenden Beweisantrages) zu stellen sind. So scheint Dr.  G. selbst bereits keine klare Diagnose stellen zu wollen, wenn er zusammenfassend ausführt, aus seiner Sicht sei „die Überprüfung der Diagnose einer PTBS von einem entsprechend ausgebildeten Gutachter“ erforderlich, „um eine Beurteilung nach den Grundsätzen des Asylrechts treffen zu können“. Das Schreiben lässt weiterhin nicht erkennen, dass der Verfasser den Kläger überhaupt persönlich untersucht hat. Zur Begründung seiner Diagnose einer PTBS stützt sich Dr. G. lediglich auf die Berichte zweier Bekannter des Klägers sowie auf das Protokoll der Anhörung des Klägers beim Bundesamt. Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit, den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) sowie eine eigenständige Befunderhebung gibt das Schreiben von Dr. G. nicht. Dass der Kläger sich wegen der behaupteten psychischen Erkrankung bisher jemals in ärztlicher Behandlung befunden hat, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Damit fehlt es an einem aussagekräftigen, nachvollziehbaren fachärztlichen Attest zur substantiierten Darlegung einer Posttraumatischen Belastungsstörung oder einer anderen psychischen Erkrankung. Daher war auch dem diesbezüglichen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zu entsprechen, weil das Schreiben von Dr. G. nicht den Anforderungen genügt, die an die Substantiierung eines solchen Beweisantrags zu stellen sind.

Unabhängig davon ist selbst bei Wahrunterstellung der von dem Kläger behaupteten Erkrankung prognostisch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sich sein Gesundheitszustand im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland etwa wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten oder mangels finanzieller Erreichbarkeit von Behandlungsmöglichkeiten in einem für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevanten Ausmaß erheblich verschlechtern würde. Der Kläger selbst hat hierzu in der mündlichen Verhandlung keine Umstände geschildert, die Anhaltspunkte für eine solche Annahme oder Anlass für eine weitere Sachaufklärung, etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bieten würden. Der Kläger hat noch nicht einmal Beeinträchtigungen durch die von ihm behauptete Erkrankung geschildert. Die Prognose von Dr. G., der Kläger werde „ohne eine Therapie […] erneut in die Rolle des Opfers kommen“, ist nicht nachvollziehbar und belegt auch keine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Auch die gemäß §§ 36 Abs. 1, 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig.

Im Übrigen wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Bescheides verwiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.