Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 27.03.2018, Az.: 10 A 10810/17

Adelsprädikat; Adelszusatz; Künstlername; Künstlerverband; Melderegister; Verkehrsgeltung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
27.03.2018
Aktenzeichen
10 A 10810/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 74166
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Ein aus dem bürgerlichen Namen, einem Adelszusatz und dem Geburtsnamen zusammengesetzter Künstlername ist nicht hinreichend vom bürgerlichen Namen unterscheidbar, um eine Eintragung im Melderegister erforderlich zu machen.
2. Die Mitgliedschaft in einem Künstlerverband ist kein ausreichendes Indiz für die Verkehrsgeltung eines Künstlernamens, wenn der Künstlerverband vorrangig der Eintragung von Künstlernamen mit Adelsprädikat dient.
3. Ausschließlich im Selbstverlag mit Bedarfsdruck veröffentlichte Bücher sind kein hinreichender Beleg für die Verkehrsgeltung eines Künstlernamens.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Eintragung eines Künstlernamens im Melderegister der Beklagten.

Sie trat erstmals unter dem 7. Januar 2015 an die Beklagte heran und ließ durch den „Künstlerverband Grafen von D.“ die Eintragung eines Künstlernamens beantragen, so dass bei Beantragung eines neuen Bundespersonalausweises oder Reisepasses dieser Künstlername eingetragen werden könne. Der Name solle lauten „A. Baronin von E.“. Sie sei aufgrund der Mitgliedschaft in dem „Künstlerverband der Grafen von D.“ berechtigt, einen Künstlernamen zu führen. Sie sei seit 2011 Mitglied des Verbands und durch diesen in elf europäischen Ländern vertreten. Sie habe unter ihrem Künstlernamen zwei Gedichtbände veröffentlicht und als Co-Autorin an drei weiteren Büchern mitgewirkt. Zwei weitere Bücher befänden sich im Lektorat.

Die Beklagte antwortete unter dem 13. Oktober 2015, dass die Klägerin geeignete Nachweise darüber erbringen solle, dass der begehrte Künstlername eine entsprechende Verkehrsgeltung erworben habe, die die öffentliche Wahrnehmung ihres bürgerlichen Namens überlagere.

Die Klägerin ließ daraufhin ihren Antrag unter dem 30. Juli 2015 wiederholen und ergänzte lediglich, ihre Bücher seien über verschiedene Internethändler erhältlich und sie habe die Bücher in mehreren Schlössern und Hotels vorgestellt. Die Bücher sind unter dem Namen „A. B. Baronin von E.“ über eine Selbstverlagsplattform mit Druck nach Bedarf veröffentlicht.

Die Beklagte teilte unter dem 2. September 2015 mit, dass die Vorstellung der Bücher in drei Hotels nicht als hinreichender Nachweis angesehen werde und sie dem Anliegen der Klägerin derzeit nicht entspreche.

Am 10. Januar 2017 ließ die Klägerin ihren Antrag wiederholen und ergänzte, dass die Klägerin sich unter dem Künstlernamen in erheblichem Maße sozial engagiere. Sie habe Sanitätsmaterial und Brillen für Afrika gesammelt und in Altenheimen ein Adventskaffeetrinken und einen Filmnachmittag und Vortrag über den Adel organisiert. Am 2. Mai 2015 sei sie vom Vorsitzenden des Künstlerverbandes zur „Ritterdame A. Baronin von E.“ ernannt worden.

Die Beklagte lehnte die Eintragung eines Künstlernamens mit Schreiben vom 17. Januar 2017 ab.

Unter dem 12. Juni 2017 legitimierte sich eine Anwaltskanzlei für die Klägerin und bat erneut um Eintragung des Künstlernamens. Auf die Bitte der Beklagten, Nachweise für die öffentliche Verwendung des Künstlernamens zu erbringen, wurde wiederum auf die Gedichtbände der Klägerin und die Werke verwiesen, in denen sie als Co-Autorin genannt ist. Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 und 16. August 2017 wiederholten beide Seiten ihre Standpunkte.

Unter dem 31. August 2017 teilte die Beklagte – gegenüber der Anwaltskanzlei – erneut mit, dass eine Eintragung des Künstlernamens derzeit nicht erfolgen könne.

Unter dem 18. September 2017 ließ die Klägerin ihren Antrag durch den Vorstand des „Künstlerverbandes“ wiederholen. Die Beklagte lehnte auch diesen Antrag mit Schreiben vom 14. Oktober 2017 ab.

Die Klägerin hat unter 27. Oktober 2017 durch den „Künstlerverband der Grafen von D.“ Klage erheben lassen. Für den „Künstlerverband“ schrieb mit gesondertem Schreiben der Lebensgefährte der Klägerin als dessen Vorsitzender, dass die Beklagte schon in früheren Fällen die Eintragung von Künstlernamen verwehrt habe. Während sie dort auf Anweisung des Innenministeriums von ihrer Weigerung abgerückt sei, fordere die Beklagte im Fall der Klägerin weitere Nachweise. Damit messe sie mit zweierlei Maß, weil in beiden Fällen in etwa gleichem Umfang Nachweise über die künstlerische Tätigkeit erbracht worden sind.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, den Künstlernamen „A. B. Baronin von E.“ im Melderegister einzutragen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin habe keinen hinreichenden Nachweis darüber erbracht, dass der gewünschte Künstlername durch Verkehrsgeltung anerkannt sei. Dies gelte für den ursprünglich begehrten Künstlernamen ebenso wie für den Künstlernamen, den die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zum Klagegegenstand gemacht habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I. Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, dem die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21. Dezember 2017 zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO).

II. Die Klage ist mit dem Klagantrag in der Fassung, die ihm die Klägerin in der mündlichen Verhandlung gegeben hat, zulässig.

Sie ist zwar nicht durch die Klägerin selbst erhoben worden, sondern durch den „Künstlerverband der Grafen von D.“, den das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss als Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen hat. Die bis zur Zurückweisung vorgenommenen Prozesshandlungen und damit auch die Klageerhebung bleiben jedoch gem. § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO wirksam.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft, denn in Anlehnung an die Rechtsprechung der Kammer zu Ansprüchen auf Berichtigung des Melderegisters ist die Ablehnung der Eintragung des Künstlernamens in das Register als Verwaltungsakt anzusehen und die Eintragung im Wege der Verpflichtungsklage zu erstreiten.

Die Klägerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis, denn sie hat ihr Begehren mit hinreichender Klarheit bereits vorgerichtlich an die Beklagte herangetragen. Sie hat zwar vorprozessual die Eintragung eines anderen Künstlernamens von der Beklagten verlangt als sie in der mündlichen Verhandlung beantragt. Die Beklagte hat jedoch ausdrücklich erklärt, dass sie auch den nun streitgegenständlichen Künstlernamen nicht eingetragen hätte; insofern genügt aus Sicht des Gerichts die weitere Verteidigung der Beklagten gegen das Klagebegehren, um ein Rechtsschutzbedürfnis zu begründen.

III. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Eintragung eines Künstlernamens in das Melderegister der Beklagten. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2017 erweist sich – auch soweit ihn die Beklagte mündlich auch auf den nunmehr begehrten Künstlernamen bezieht – als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

Als einzige denkbare Anspruchsgrundlage für die begehrte Ergänzung des Melderegisters kommt § 12 des Bundesmeldegesetzes (Gesetz vom 3.5.2013 BGBl. I S. 1084, zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 4 des Gesetzes vom 18.7.2017, BGBl. I S. 2745 – BMG⁠ –) in Betracht. Danach hat die Meldebehörde auf Antrag der betroffenen Personen unvollständige Daten zu ergänzen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 BMG speichern die Meldebehörden im Melderegister auch einen Künstlernamen.

Nicht jeder beliebige Name – soweit sind die Beteiligten einig – ist indes als Künstlername eintragungsfähig. Als Künstlername im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 BMG ist ein vom bürgerlichen Namen abweichender Name zu verstehen, der in bestimmten Lebensbereichen geführt wird und dort anstelle des Familiennamens die Identität und Individualität der Person ausdrückt. Künstlername ist demgemäß der Name, unter dem der Betroffene als Künstler auftritt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25.2.2015 – 23 K 180/14 –, juris; BeckRS 2015, 42102). Der Künstlername muss weiterhin durch Verkehrsgeltung anerkannt sein.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der begehrte Künstlername weicht schon nicht in hinreichend unterscheidbarer Weise vom bürgerlichen Namen der Klägerin ab. Er besteht – in der Form, in der ihn die Klägerin nunmehr eingetragen haben möchte – aus ihrem bürgerlichen Vor- und Zunamen und ihrem Geburtsnamen, lediglich ergänzt um die Worte „Baronin von“. Der Künstlername unterscheidet sich damit nur in der Beifügung eines Adelsprädikats vom bürgerlichen Namen; ihm fehlt deshalb eine individuelle Unterscheidungskraft gegenüber dem bürgerlichen Namen, die die Feststellung der Identität der Klägerin bei der Verwendung des Künstlernamens erschwert. Anders gesagt: Die Klägerin könnte sich, auch wenn sie den Künstlernamen verwendet, allein durch einen Ausweis mit ihrem bürgerlichen Namen problemlos legitimieren. Angesichts dessen fehlt es schon an der Notwendigkeit, den Künstlernamen als Unterscheidungsmerkmal einzutragen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 8.8.1991 – 1 S 2/91 –). Anders als die Klägerin meint, ergibt sich diese Notwendigkeit auch nicht daraus, dass sie ihren Künstlernamen ohne die Eintragung in der Öffentlichkeit nicht dürfte. Das Gegenteil ist der Fall: Nicht die Eintragung eines Künstlernamens ist Voraussetzung, diesen zu führen, sondern nur ein tatsächlich geführter Künstlername kann – unter den hier aufgeführten weiteren Voraussetzungen – im Melderegister und nachgehend im Personalausweis eingetragen werden.

Die Klägerin führt den begehrten Namen sodann nicht nur in bestimmten Lebensbereichen, in denen sie als Künstlerin auftritt, sondern auch im alltäglichen Leben. So tritt sie auf der Webseite der „Adels Foundation – Ritterbruderschaft Edeler Namen“ als Leiterin der „Geschäftsstelle des Neuen Deutschen Adels“ auf. Zu einer künstlerischen Tätigkeit der Klägerin weist diese Funktion keinen erkennbaren Bezug auf. Die Klägerin hat weiterhin selbst vorgetragen, dass sie unter dem begehrten Namen Brillen und Verbandmaterial für Afrika gesammelt und „andere soziale Veranstaltungen, wie z. B. ein Adventskaffeetrinken incl. Filmnachmittag und Vortrag über den Adel“ in einem örtlichen Seniorenheim organisiert habe. Auch darin ist kein Zusammenhang mit ihrer schriftstellerischen oder einer anderen künstlerischen Tätigkeit zu erblicken. Es mag zutreffen, dass sich Künstler häufig sozial engagieren und hierbei unter ihrem Künstlernamen auftreten, um dem jeweiligen Anliegen eine größere Öffentlichkeit zu verschaffen und zugleich selbst als engagierte Wohltäter aufzutreten. Dabei setzen sie jedoch eine bereits vorhandene Verkehrsgeltung ihres Künstlernamens zugunsten des sozialen Anliegens ein.

Daraus folgt indes nicht im Umkehrschluss, dass die Verwendung eines Wunschnamens ein beliebiges soziales Engagement zur künstlerischen Tätigkeit werden lässt oder auch nur die Namensführung in einen Zusammenhang mit einer solchen künstlerischen Tätigkeit stellt. Vielmehr wird daran erkennbar, dass die Klägerin den Namen auch außerhalb ihrer eigentlichen künstlerischen Tätigkeit führt.

Schließlich setzt die Eintragung eines Künstlernamens voraus, dass dieser durch Verkehrsgeltung anerkannt ist. Auch diese Voraussetzung ist – die Entscheidung insoweit selbständig tragend – nicht erfüllt. Das Erfordernis der Verkehrsgeltung tritt als objektives Korrektiv neben die ansonsten geltende Freiheit, einen Künstlernamen selbst zu wählen und zu führen. Es setzt nicht nur eine kontinuierliche Verwendung eines bestimmten Künstlernamens voraus, sondern auch eine Außenwirkung dieser Verwendung, insbesondere durch deren Wahrnehmung in der Öffentlichkeit gerade im Zusammenhang mit der künstlerischen Tätigkeit. Ob einem Künstlernamen Verkehrsgeltung zukommt, liegt damit nicht allein im Einflussbereich dessen, der ihn verwendet, sondern hängt auch davon ab, ob ihm die Öffentlichkeit eine künstlerische Tätigkeit unter diesem Namen zuschreibt, ohne dass es freilich auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankäme. Diese Außenwirkung lässt sich dabei nicht anhand pauschaler Kriterien bestimmen, sondern nur anhand einer Gesamtschau verschiedener Anknüpfungstatsachen im Einzelfall. Soweit die Klägerin einwendet, andere Künstler seien „mit zwei Büchern anerkannt worden“ oder die Mitgliedschaft in einem Künstlerverband als solche müsse genügen, greift dies deshalb zu kurz.

Nach den vorstehenden Maßstäben kommt dem begehrten Namen der Klägerin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine objektiv erkennbare Verkehrsgeltung zu. Sie hat schon selbst im Verwaltungsverfahren noch einen anderen Künstlernamen begehrt als denjenigen, unter dem sie als Autorin oder als Co-Autorin mehrerer Bücher auftritt. Auf Anraten des Gerichts hat sie zwar denjenigen Namen zum Gegenstand ihrer Klage gemacht, dem infolge dieser Veröffentlichungen am ehesten Verkehrsgeltung zukommen kann. Dieser kurzfristige Austausch des begehrten Künstlernamens räumt jedoch nicht die Zweifel daran aus, dass es sich dabei um einen Namen handelt, unter dem sich die Künstlerin selbst als Künstlerin wahrgenommen hat und weiterhin als Künstlerin wahrgenommen sehen will. Eindeutig ist lediglich, dass der begehrte Name den Vornamen der Klägerin und die Worte „Baronin von“ enthalten soll.

Auch die Veröffentlichungen der Klägerin sind weder für sich genommen noch in Gesamtschau aller Umstände geeignet, eine Verkehrsgeltung des begehrten Namens zu begründen. Denn die Klägerin hat sie über eine Selbstverlagsplattform veröffentlicht, die den Büchern durch ihr Vertriebsnetzwerk und die Möglichkeit, Exemplare nach Bedarf zu drucken, zwar theoretisch Reichweite verschafft. Die Veröffentlichung über diese Vertriebsform erlaubt jedoch keine objektive Beurteilung darüber, ob die Bücher tatsächlich gekauft, gelesen oder auch nur wahrgenommen werden. Da die Nutzer der Plattform selbst gestaltete Druckdaten einreichen können, kann die Veröffentlichung ohne persönlichen Kontakt zu einem Verleger oder Lektor erfolgen. Die Vermutung einer öffentlichen Reichweite, die einem Buch zukäme, das ein Verleger mit eigenem unternehmerischen Risiko in sein Programm aufgenommen und in Erstauflage gedruckt hat, kommt Büchern im Selbstverlag mit Druck nach Bedarf nicht ohne weiteres zu. Die Klägerin selbst hat auf Nachfrage des Gerichts nicht mitteilen können, ob und in welchem Umfang Exemplare ihrer Bücher verkauft worden sind.

Selbst wenn einzelne Titel verkauft worden sein sollten, könnten sie keine Verkehrsgeltung des Künstlernamens begründen, weil schon die Leistung der Klägerin nicht hinreichend klar wird. Zu den Büchern „Licht im Dunkel Bd. 1-3“, die sie als „Co-Autorin“ veröffentlicht hat, hat sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die „Hauptautorin“ Gedichte zusammengetragen habe, die sie gesichtet und dann gemeinsam mit der Hauptautorin entschieden habe, welche Gedichte in die Bände aufgenommen werden sollten. Die Klägerin hat damit keine eigene Autorenleistung im Sinne einer Urheberschaft für sich geltend gemacht, sondern die Leistung einer Lektorin, allenfalls einer Herausgeberin. Selbst wenn darin eine eigene schöpferische Leistung liegt, wird diese aus dem Titel der Bücher und der bloßen Nennung der Klägerin auf dem Buchumschlag nicht so hinreichend deutlich, dass der verwandte Künstlername für die Öffentlichkeit gerade mit dieser schöpferischen Leistung in Verbindung gebracht wird, zumal die Klägerin selbst eine andere schöpferische Leistung, die Urheberschaft als „Co-Autorin“ geltend macht. Die bloße Namensnennung auf dem Umschlag genügt insoweit nicht, um eine Verkehrsgeltung zu begründen.

Soweit sich die Klägerin schließlich zum Nachweis der Verkehrsgeltung des begehrten Künstlernamens auf die Mitgliedschaft in einem Künstlerverband beruft, vermag ihr das Gericht auch darin nicht zu folgen. Es ist schon nicht erkennbar, dass die Klägerin bereits vor ihrem Beitritt zu dem „Künstlerverband“ 2011 künstlerisch tätig war. Die von ihr angeführten Publikationen sind ausweislich der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen 2014 veröffentlicht worden.

Sodann kann zwar die Mitgliedschaft in einem Künstlerverband und dessen Bestätigung, dass ein Mitglied unter dem begehrten Künstlernamen bekannt ist, durchaus ein Anhaltspunkt für die Verkehrsgeltung eines Künstlernamens sein. Diese Indizienwirkung ist aber abgeleitet von der Anerkennung, die dem Künstlerverband durch die Öffentlichkeit selbst zuteil wird. Diese Verkehrsanschauung ist üblicherweise getragen von einer gewissen Größe des Verbandes, einer öffentlichkeitswirksamen Interessenvertretung und erkennbaren Leistungen für die Mitglieder gerade im Zusammenhang mit ihrer künstlerischen Betätigung. Als solche kommen – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – etwa Rechts- und Organisationsberatung, Rahmenverträge für Versicherungen, Fortbildungsveranstaltungen, öffentliche Stellungnahmen namentlich der Mitglieder, Dokumentations- und Archivtätigkeiten, die Vertretung in öffentlichen Gremien wie dem Beirat der Künstlersozialkasse oder von Rechteverwertungsgesellschaften und eigene Publikationen für die Mitglieder in Betracht. Als weiterer Anknüpfungspunkt kommen Aufnahmekriterien des Verbandes in Frage. So setzt der Verband deutscher Schriftstellerinnen und Schriftsteller „fachliches Können“ voraus, das beispielsweise durch eine nicht selbstfinanzierte Buchveröffentlichung nachgewiesen werden kann; der Verband Freier Lektorinnen und Lektoren beschränkt die Mitgliedschaft auf Freiberufler und schließt auch in Teilzeit angestellte Lektorinnen und Lektoren aus.

Derartige Merkmale weist der „Künstlerverband der Grafen von D.“ nicht im Ansatz auf. Weder die Klägerin noch ihr Lebensgefährte, der gegenüber der Beklagten als vertretungsberechtigter Vorstand auftritt, konnten auf Nachfrage des Gerichts konkrete Tätigkeiten des Verbandes benennen, die über dessen – nach eigenen Angaben – „zusätzliche Aufgabe“ hinausgehen, Künstlern bei der Eintragung ihres Künstlernamens behilflich zu sein. Insoweit betrachtet das Gericht die außerdem genannte „Information der Öffentlichkeit, dass die Künstler diese Namen zu recht tragen“ nicht als wesentlich andere oder gar vorrangige Tätigkeit. Eine gemeinschaftliche Organisationsform oder Satzung, aus der der Zweck des Verbandes hervorgeht, hat sich der Verband offenbar nicht gegeben. Auf bestimmte Werkformen ist er nicht beschränkt; ein verbindendes Element ist – abgesehen von einer auffälligen Häufung von Künstlernamen mit Adelszusätzen – nicht erkennbar.

Auch als Künstleragentur kann der Verband nicht angesehen werden. Insofern hat der Lebensgefährte der Klägerin zwar behauptet, der Verband habe „schon oft Künstler vermittelt“, konkrete Handlungen in der jüngeren Vergangenheit konnte aber auch er nicht benennen. Die Internetpräsenz des Verbandes enthält zwar eine nach Kunstformen sortierte Auflistung der Mitglieder, jedoch keinerlei Kontaktdaten von Künstlern, Portfolios oder leistungsbeschreibende Angaben, anhand derer ein Interessent auf der Suche nach einem Künstler Grund hätte, an den Verband heranzutreten.

Ganz überwiegendes spricht vielmehr dafür, dass der „Künstlerverband“ allein dazu dienen soll, ein vermeintlich hinreichendes Kriterium für die Eintragung von Künstlernamen formal zu erfüllen, die sich an Adelsprädikate anlehnen. Auf der Internetseite sind zahlreiche Künstler aufgeführt, deren Künstlernamen fast ausschließlich solche Zusätze wie „Graf/Gräfin“, „Baron“, „Freiherr“, „Erbgraf“ oder „Ritter“ enthalten. In der im Internet veröffentlichten Liste der (sämtlich unter Künstlernamen mit solchen Zusätzen auftretenden) Autoren und Schriftsteller tragen die dort aufgeführten Namen Hinweise wie „eingetragen“ und „eingetragen BPA“. Dass es sich dabei um die Eintragung von Künstlernamen im Melderegister und im Personalausweis handelt, und der Künstlerverband dieser Feststellung eine besondere Bedeutung beimisst, steht für das Gericht außer Frage.

Weiterhin tritt der Künstlerverband als „Künstlerverband der Adelsfoundation“ auf und listet auf seiner Internetseite als „Partner der Foundation“ die „Ritterbruderschaft Edeler Namen“, die „Tafelrunde der Ritterbruderschaft“ und Internetseiten mit den Titeln „Alter Adel – Neuer Adel“ und „Neuer deutscher Adel“ (www.der-neue-adel.de) auf. Unter „der-neue-deutsche-adel@F.“ ist der Verband auch per Email erreichbar und wirbt um Interessenten „an einer Mitgliedschaft / Eintrag“.

Die Tätigkeit des „Künstlerverbandes Grafen von D.“ wirft danach an der Verkehrsgeltung eines in seinem Umfeld geführten Künstlernamens eher Zweifel auf als dass er sie ausräumt. Dies gilt besonders, zumal die Klägerin ihre künstlerische Betätigung offensichtlich ausschließlich im Umfeld dieses „Künstlerverbandes“ ausübt – wofür die „Vorstellung ihrer Bücher in Schlössern und Hotels“ ebenso spricht wie die Zusammenarbeit als „Co-Autorin“ mit Schriftstellerinnen, die dem Verband ebenfalls angehören.

Entsprechendes gilt für die (nicht künstlerische) Tätigkeit der Klägerin als „Leiterin der Geschäftsstelle der Adelsfoundation“ und die Ernennung zur „Ritterdame A. Baronin von E.“, die allenfalls ein gesteigertes Interesse an dem (ursprünglich) begehrten Namen, nicht aber an dessen Verwendung als Künstlernamen zeigen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Gründe, gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4, § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Weder weicht das Gericht von der Rechtsprechung der dort genannten Obergerichte ab, noch hat der Rechtsstreit über den konkreten Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung.