Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.06.2002, Az.: 4 LB 79/02

Ausländer; besonderer Anlass; Einbürgerung; Einbürgerungsgebühr; einmalige Leistung; Sozialhilfe; Verwaltungsgebühr

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.06.2002
Aktenzeichen
4 LB 79/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 43989
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 13.11.2001 - AZ: 7 A 2560/00

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Muss ein Sozialhilfe beziehender Ausländer für seine Einbürgerung eine Verwaltungsgebühr in nicht unerheblicher Höhe entrichten, kann das einen Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Leistung aus "besonderem Anlass" (§ 21 Abs. 1 a Nr. 7 BSHG) begründen.

Tatbestand:

1

Der im Jahr 1981 geborene Kläger besaß ursprünglich eine ausländische Staatsangehörigkeit. Er bezog im ersten Halbjahr des Jahres 2000 von der Landeshauptstadt Hannover als damals noch zuständig gewesener örtlicher Trägerin der Sozialhilfe laufende Hilfe zum Lebensunterhalt.

2

Der Kläger beantragte im Jahr 1997 bei der seinerzeit zuständig gewesenen Bezirksregierung Hannover seine Einbürgerung. Mit Bescheid vom 6. März 2000 entsprach die Bezirksregierung diesem Antrag, machte die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde jedoch von der Zahlung einer Gebühr in Höhe von 100,-- DM abhängig.

3

Am 12. März 2000 beantragte der Kläger bei der Landeshauptstadt Hannover die Gewährung einer einmaligen Leistung, um die Verwaltungsgebühr bezahlen zu können. Die Landeshauptstadt Hannover lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 17. April 2000 mit der Begründung ab, die Einbürgerungsgebühr gehöre nicht zum notwendigen Lebensbedarf. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2000 zurück.

4

Mit der Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und vorgetragen: Die Einbürgerungsgebühr gehöre zum notwendigen Lebensunterhalt. Eine Gebührenbefreiung sei nicht möglich gewesen. Er, der Kläger, habe sich zwischenzeitlich das Geld geliehen, um den neuen Status erreichen zu können. Er sei inzwischen eingebürgert worden.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. April 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2000 zu verpflichten, ihm eine Beihilfe in Höhe von 100,-- DM zu bewilligen.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. November 2001 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

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Die Klage sei nicht begründet. Zwar könne die – am 1. November 2001 als örtliche Trägerin der Sozialhilfe an die Stelle der Landeshauptstadt Hannover getretene – Beklagte den Kläger nicht auf die Inanspruchnahme von Möglichkeiten zur Gebührenbefreiung verweisen. Der Kläger habe nach seinem unbestrittenem Vortrag bereits 1997 einen Einbürgerungsantrag nach § 85 Ausländergesetz (AuslG) gestellt. Dafür spreche auch das Aktenzeichen des Bescheides der Bezirksregierung Hannover vom 6. März 2000. Damit sei die jetzt geltende Fassung des § 90 AuslG nicht anwendbar. Nach § 102 a AuslG gelte vielmehr weiterhin der § 90 AuslG in seiner vor dem 1. Januar 2000 gültig gewesenen Fassung. Danach habe die Einbürgerungsgebühr jedoch generell 100,-- DM betragen, ohne dass eine Möglichkeit zur Gebührenermäßigung oder gar -befreiung in dieser Vorschrift vorgesehen gewesen sei. Trotzdem stehe dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu.

9

Zum einen habe der Kläger bereits den Bedarf selbst gedeckt, so dass bei der abschließenden Entscheidung der Landeshauptstadt Hannover im Widerspruchsbescheid ein Bedarf nicht mehr offen gewesen sei. Rückwirkend sei Sozialhilfe jedoch nicht zu gewähren. Denn grundsätzlich werde sie nicht zur Tilgung von Schulden gewährt. Ein vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Urt. v. 31. 8. 2000 – 4 L 2236/00 -) beschriebener Ausnahmefall, der eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen könne, liege bei dem Kläger nicht vor. Es sei bei einer Einbürgerung nicht unzumutbar, zumindest die letzte Verwaltungsentscheidung abzuwarten oder zuvor vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach § 123 VwGO in Anspruch zu nehmen.

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Zum anderen zähle die Pflicht zur Zahlung einer Verwaltungsgebühr weder zu den “besonderen Anlässen” im Sinne des § 21 Abs. 1 a Nr. 7 BSHG noch gehöre sie überhaupt zum notwendigen  Lebensunterhalt im Sinne des § 12 BSHG. Es handele sich insbesondere hierbei nicht um persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Der Begriff des notwendigen Lebensunterhalts orientiere sich nach ständiger Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts an dem in § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG festgelegten Grundsatz, dass dem Hilfeempfänger die Führung eines der Menschenwürde entsprechenden Lebens ermöglicht werden solle. Dies sei nicht schon dann gewährleistet, wenn das physiologisch Notwendige vorhanden sei, es sei vielmehr zugleich auf die jeweiligen Lebensgewohnheiten und Erfahrungen der Bevölkerung, insbesondere der Bürger mit niedrigem Einkommen abzustellen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei eine Einbürgerung jedoch nicht zur Führung eines menschenwürdigen Lebens erforderlich. Es lebten in der Bundesrepublik seit Jahren eine Vielzahl von Einwohnern, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen und auch nicht Bürger der Europäischen Union seien. Gleichwohl könne keine Rede davon sein, dass sie deshalb ein menschenunwürdiges Leben in der Bundesrepublik führen müssten.

11

Darüber hinaus hätte der Kläger auch die Möglichkeit gehabt, die Verwaltungsgebühr ratenweise zu zahlen. Dann aber wäre die Begleichung der Gebühr problemlos aus dem Regelsatz möglich gewesen.

12

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der von dem Senat mit Beschluss vom 14. Februar 2002 – 4 LA 11/02 – wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zugelassenen Berufung. Er trägt vor: Der Begriff des notwendigen Lebensunterhalts sei dynamisch und jeweils vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen Wandels zu überprüfen. Staat und Gesellschaft verfolgten das Ziel und der Gesetzgeber habe durch gesetzliche Neuregelungen die Grundlagen dafür geschaffen, ausländische Mitbürger und gerade die Jugendlichen stärker zu integrieren und ihnen zu erleichterten Bedingungen einen Einbürgerungsanspruch zuzuerkennen. Er, der Kläger, habe nach diesen Grundsätzen eingebürgert werden sollen. Da er aufgrund der damaligen Rechtslage einen Anspruch auf Befreiung von der Verwaltungsgebühr nicht gehabt habe, sei die Gebühr aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen. Andernfalls wäre es für einen ausländischen Jugendlichen nicht möglich, den ihm gesetzlich eingeräumten, von Staat und Gesellschaft gewollten Rechtsanspruch auf Einbürgerung wahrzunehmen.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ihm eine Beihilfe in Höhe von 51,13 EURO (100,-- DM) zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

17

Sie verteidigt das angegriffene Urteil und führt ergänzend aus: Bei der Einbürgerung handele es sich nicht um eine rechtliche Verpflichtung, vielmehr bestehe eine freie Entscheidungsmöglichkeit für den Hilfesuchenden. Die von der Sozialhilfe sicherzustellende Führung eines menschenwürdigen Lebens setze nicht die Integration eines Ausländers durch Einbürgerung voraus. Im übrigen wäre es für den Kläger möglich gewesen, die Verwaltungsgebühr durch Ansparen über einen längeren Zeitraum hinweg aufzubringen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Landeshauptstadt Hannover verwiesen.

Entscheidungsgründe

19

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO).

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Die Berufung des Klägers ist begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, die dem Kläger für die Einbürgerung entstandenen Verwaltungskosten durch Gewährung einer einmaligen Leistung für einen besonderen Anlass (§ 21 Abs. 1 a Nr. 7 BSHG) zu übernehmen.

21

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Die Hilfe zum Lebensunterhalt kann gemäß § 21 Abs. 1 BSHG durch laufende und einmalige Leistungen gewährt werden. Die laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG nach Regelsätzen gewährt. Grundlage der Regelsätze sind die tatsächlichen, statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben von Haushalten in unteren Einkommensgruppen (§ 22 Abs. 3 Satz 3 BSHG). Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass Verwaltungskosten für eine Einbürgerung nicht in den Regelsätzen enthalten sind, denn solche Kosten fallen ihrer Natur nach nur bei einem statistisch nicht relevanten kleinen Teil der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland an.

22

Einmalige Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt werden gemäß § 21 Abs. 1 a BSHG insbesondere zu den dort unter Nr. 1-7 genannten Zwecken gewährt. Dazu gehören die unter Nr. 7 genannten “besonderen Anlässe”. Als besondere Anlässe in diesem Sinn sind in der Rechtsprechung beispielsweise anerkannt worden: Die Taufe (BVerwG, Urt. v. 18.2.1993 – BVerwG 5 C 22.91 -, BVerwGE 92, 109), die Beschneidungsfeier (Senat, Urt. v. 22.9.1993 – 4 L 5670/92 -, FEVS Bd. 44, 465), die Kommunion (BVerwG, Urt. v. 18.2.1993 – BVerwG 5 C 49.90 -, NVwZ 1994, 171 = FEVS Bd. 44, 318), die Konfirmation (OVG Bremen, Beschl. v. 1.6.1989 – 2 B 60/89 -, info also 1991, 41), die Hochzeitsfeier (BVerwG, Urt. v. 18.2.1993 – BVerwG 5 C 40.91 -, NVwZ 1994, 172 = FEVS Bd. 43, 358). Diese (nicht abschließende) Übersicht zeigt, dass als besondere Anlässe jedenfalls solche Ereignisse zu werten sind, die sich üblicherweise vom turnusmäßigen Wiederkehr von Feiertagen im Jahresablauf (Geburtstage, Hochzeitstage) dadurch abheben, dass sie für den Lebensweg des Betroffenen besondere Bedeutung haben und geeignet sind, den weiteren Lebensweg nachhaltig zu beeinflussen. In diese Reihe gehört auch die Einbürgerung jedenfalls eines jungen Ausländers. Denn auch die Einbürgerung hat für den weiteren Lebensweg des Betroffenen erhebliche Bedeutung:

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Durch die Staatsangehörigkeit entsteht ein umfassendes rechtliches Band zwischen einer natürlichen Person und dem betreffenden Staat. Der Besitz der Staatsangehörigkeit hat völkerrechtlich zur Folge, dass der Bürger Recht auf diplomatischen Schutz genießt. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Hilfe und Schutz bei den konsularischen und diplomatischen Vertretungen des Staates im Ausland sowie das Recht auf Einreise ins Staatsgebiet und auf Aufenthalt im eigenen Staatsgebiet. Die Staatsangehörigkeit ist zugleich im innerstaatlichen Bereich Voraussetzung für die Geltendmachung vieler staatsbürgerlicher Rechte und der Auferlegung mancher staatsbürgerlicher Pflichten. So steht allein den “Deutschen” im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – (hierzu zählen vor allem  die Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen) nicht nur bei Bundestagswahlen (vgl. §§ 12 und 15 des Bundeswahlgesetzes), sondern auch bei Landtags- und Kommunalwahlen das aktive und passive Wahlrecht zu. Nur sie sind in der Regel auch zur Annahme kommunaler Ehrenämter befugt. Schon der Besitz dieser mit der demokratischen Staatsform unlösbar verbundenen und sie tragenden Rechte kann nicht als unbedeutend gewertet werden. Es kommt hinzu, dass eine Anzahl der im Teil I des GG genannten Grundrechte nach dem GG nur Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 vorbehalten ist (vgl. die Art. 8, 9, 11, 12 und 16 GG).

24

Einige dieser Grundrechte gelten in einem gewissen Umfang zwar auch für Staatsangehörige anderer Länder der Europäischen Gemeinschaft, so insbesondere die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG entsprechend den Vorschriften des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (VersammlG) und die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG entsprechend Art. 48 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 – EWGV – (BGBl. II 1957, 766). Im übrigen können die vorgenannten, nur für Deutsche geltenden Grundrechte aber nicht ohne weiteres von Angehörigen der Länder der EG und anderen Ausländern in Anspruch genommen werden.

25

Im Bereich der staatsbürgerlichen Pflichten hat für junge Männer insbesondere die “Deutsche im Sinne des Grundgesetzes” treffende allgemeine Wehrpflicht gemäß § 1 Abs. 1 Wehrpflichtgesetz besonderen Einfluss auf die Lebensgestaltung.

26

Aus alledem ergibt sich, dass ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung für einen Ausländer, der sich auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten will, erhebliche emotionale und praktische Bedeutung haben kann. Das rechtfertigt es, die Einbürgerung als “besonderen Anlass” im Sinne des § 21 Abs. 1 a Nr. 7 BSHG anzusehen – eines Rückgriffs auf den allgemeinen Zweck der Sozialhilfe bedarf es angesichts der rechtlichen Ausgestaltung der Hilfe zum Lebensunterhalt durch das BSHG hier nicht – mit der Folge, dass jedenfalls notwendige Kosten wie Verwaltungsgebühren aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen sind, soweit nicht andere gesetzliche Regelungen eine Befreiung von der Kostenpflicht ermöglichen. Eine solche Befreiungsmöglichkeit gibt es hier nicht. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gilt für das im Jahr 1997 eingeleitete Einbürgerungsverfahren nach § 102 a AuslG weiterhin der § 90 AuslG in seiner vor dem 1. Januar 2000 gültig gewesenen Fassung. Danach betrug die Einbürgerungsgebühr jedoch generell 100,-- DM, ohne dass eine Möglichkeit zur Gebührenermäßigung oder gar Gebührenbefreiung vorgeschrieben gewesen ist.

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Dem Anspruch des Klägers auf Gewährung einer einmaligen Leistung steht auch nicht entgegen, dass er vor Erlass des Widerspruchsbescheides mit geliehenem Geld die Gebühr bezahlt hat, damit die Einbürgerung wirksam werden konnte. In seinem von dem Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 31. 8. 2000 – 4 L 2236/00 – hat der Senat ausgeführt:

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“Sozialhilfe kann grundsätzlich nicht zur Behebung einer Notlage beansprucht werden, die im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung, also der Entscheidung des Sozialhilfeträgers über den Sozialhilfeantrag, nicht mehr besteht. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Sozialhilfe, Schulden des Hilfesuchenden zu tilgen. Anderes gilt lediglich dann, wenn der Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig leistet oder es dem Hilfesuchenden nicht zuzumuten ist, auf sich für ihn ergebende Möglichkeiten der Selbsthilfe oder auf die Inanspruchnahme der Hilfe Dritter zu verzichten, um die Hilfeleistung des Trägers der Sozialhilfe abzuwarten. Wer dagegen Schulden macht, um seinen sozialhilferechtlichen Bedarf zu decken und dies tut, bevor der Sozialhilfeträger auf die ihm bekannt gewordene Notlage reagieren kann und ohne dass die Notwendigkeit besteht, ihm “vorzugreifen”, muss sich den Wegfall des Bedarfes entgegenhalten lassen (BVerwG, Urt. v. 30. 4. 1992

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- BVerwG 5 C 12.87 -, BVerwGE 90,  154).”

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Hier hat der Antragsteller zunächst die erste Entscheidung der damals noch zuständig gewesenen Landeshauptstadt Hannover über seinen Antrag auf Gewährung einer einmaligen Leistung abgewartet. Er hat den Bedarf also nicht schon gedeckt, bevor der Sozialhilfeträger Kenntnis von dem Bedarf erlangt hat. Nicht abgewartet hat er allerdings den Widerspruchsbescheid, der hier einen Monat nach dem Erstbescheid ergangen ist. Insoweit liegt aber – entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts – hier ein Ausnahmefall vor. Angesichts der vorstehend beschriebenen besonderen Bedeutung der positiven Entscheidung über den Einbürgerungsantrag für den Kläger war es ihm nicht zuzumuten, auf die Inanspruchnahme einer Hilfe durch Dritte zu verzichten und damit auf das alsbaldige Wirksamwerden der Einbürgerung zugunsten einer Klärung der vergleichsweise unbedeutenden Kostenfrage zu warten.