Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.06.2002, Az.: 18 MP 8/02

Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs auf Kostenübernahme für ein i.R.e. städtischen Verwaltungsentscheidung erforderliches Sachverständigengutachten; Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch auf Kostenübernahme

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.06.2002
Aktenzeichen
18 MP 8/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 30592
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2002:0621.18MP8.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 21.05.2002 - AZ: 9 B 2178/02

Fundstelle

  • PersR 2002, 518-519

Verfahrensgegenstand

Kosten für Sachverständigen - vorläufiger Rechtsschutz -

In der Landespersonalvertretungssache
...
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 18. Senat (Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachen) -
durch
den Vorsitzenden ...
am 21. Juni 2002
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Vorsitzender der 11. Kammer, Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 21. Mai 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde, über die gemäß § 83 Abs. 2 NPersVG i.V.m. §§ 87 Abs. 5 NPersVG, 85 Abs. 2 ArbGG, 944 ZPO der Fachsenat durch den Vorsitzenden entscheidet, ist nicht begründet.

2

Der Antragsteller begehrt im Beschwerdeverfahren weiterhin die Verpflichtung des Beteiligten, sein Einvernehmen bzw. hilfsweise seine Zustimmung zur Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Prüfung juristischer und wirtschaftlicher Fragen auf Kosten der Dienststelle bei der Ausgliederung der Bäder aus der städtischen Verwaltung zu erteilen. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für einen solchen Anordnungsanspruch auf Kostenübernahme nicht glaubhaft gemacht hat.

3

Nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 NPersVG ist der Personalrat berechtigt, zu den Sitzungen sachkundige Personen hinzuzuziehen. Entstehen durch die Hinzuziehung sachkundiger Personen Kosten, so ist vorher das Einvernehmen mit der Dienststelle herzustellen. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 NPersVG trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden notwendigen Kosten nach Maßgabe des Haushaltsplans. Streitigkeiten darüber, inwieweit die Dienststelle im Rahmen des § 37 die Kosten zu tragen hat, betreffen die Geschäftsführung des Personalrats und sind von den Verwaltungsgerichten im Beschlussverfahren zu entscheiden (Dembowski/Ladwig/Sellmann, NPersVG, § 37 Rdnr. 108). Eine einstweilige Verfügung ist auch im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 NPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG statthaft. Es kann dahinstehen, ob für den Antrag das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen ist. Zweifel bestehen deshalb, weil das Verfahren der Ausgliederung der Bäder soweit fortgeschritten ist, dass der für die Einholung eines komplexen Sachverständigengutachtens erforderliche Zeitbedarf kaum noch vorhanden sein dürfte. Dies kann jedoch dahinstehen. Ebenso kann hier offen bleiben, inwieweit das nach § 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NPersVG erforderliche Einvernehmen gerichtlich erzwingbar ist (vgl. zu dem Einvernehmen über den Umfang der Freistellung die Regelung des § 39 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 6 NPersVG sowie Dembowski/Ladwig/Sellmann, a.a.O., § 39 RdNr. 49, 71 f. m.N., zum Bundesrecht Fischer/Goeres, GKÖD, V, § 46 RdNr. 50 f., 57 m.N. zum Streitstand). Denn der erforderliche Anordnungsanspruch ist jedenfalls deshalb zu verneinen, weil das Begehren des Antragstellers nicht hinreichend konkretisiert worden ist.

4

Der Antragsteller begründet seinen Informationsbedarf damit, dass für ihn nicht hinreichend erkennbar sei, welche tatsächlichen wirtschaftlichen Auswirkungen die Ausgliederung der Bäder für die Stadt habe. Er könne sich auch keine fundierte Meinung darüber bilden, ob die Ausgliederung tatsächlich notwendig sei und welche Alternativen es gäbe. Insbesondere sei nicht hinreichend erkennbar, ob durch die Ausgliederung der Bäder tatsächlich Arbeitsplätze erhalten werden könnten oder ob qualitative Änderungen für die Beschäftigten zu befürchten seien. Ein derartig allgemein formulierter Informationsbedarf kann nicht Grundlage eines Einvernehmens nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 NPersVG sein. Die Zustimmung der Dienststelle, die nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat, muss sich nämlich auf das Thema, die hinzuzuziehende Person und die voraussichtlichen Kosten erstrecken (Dembowski/Ladwig/Sellmann, a.a.O., § 30 Rdnr. 23 a m. Rsprn.). Hier fehlt es an sämtlichen drei Erfordernissen.

5

Der Antragsteller hat zunächst ein Thema, das Grundlage eines Sachverständigengutachtens sein könnte, nicht formuliert, insbesondere auch nicht in den fünf Punkten seines Schreibens vom 16. April 2002 (GA Bl. 95). Die Frage Nr. 1, ob das Anrechnungsverfahren letztmalig für das Geschäftsjahr 2000 genutzt werden konnte, ist vom Beteiligten eindeutig bejaht worden. Die Wertung des Verkaufs von Geschäftsanteilen an die Wilhelmshavener Projekt GmbH 1999 (Nr. 2) steht nicht in Zusammenhang mit der geplanten Maßnahme. Dasselbe gilt für die Frage Nr. 3, weshalb die Stadt Wilhelmshaven nicht selbst den Anteil von 49% übernommen habe. Das unter Nr. 4 geforderte Strukturdiagramm hat der Beteiligte dem Antragsteller vorgelegt. Schließlich ist auch die Frage, ob es steuerrechtlich geboten ist, dass auch die Belegschaft auf die Kapitalgesellschaft übergehen muss, durch das Gutachten der Wibera, das dem Antragsteller vorliegt, eindeutig beantwortet worden. Die Einholung eines (Ober-) Gutachtens ist nicht geboten, weil der Antragsteller keine Gesichtspunkte dargelegt hat, die die Richtigkeit der fachlichen Äußerung der Wibera in Zweifel ziehen könnte.

6

Des weiteren hat der Antragsteller den hinzuzuziehenden Gutachter weder nach Fachbereich noch nach Person bezeichnet und auch nicht die voraussichtlichen Kosten beziffert.

7

Nach allem war die Beschwerde zurückzuweisen.

8

Dieser Beschluss ist gemäß § 83 Abs. 2 NPersVG i.V.m. §§ 89 Abs. 2, 90 Abs. 3 ArbGG unanfechtbar.