Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.06.2002, Az.: 11 LC 183/02
Arbeitslosengeld; Arbeitslosenhilfe; Arbeitsverhältnis; Aufenthalt; Aufenthaltserlaubnis; Ausländer; Entgeltersatzleistung; Erwerbstätigkeit; Familienangehöriger; Haushaltsangehöriger; Lebensunterhalt; Lebensunterhaltssicherung; Sicherung; Sozialhilfebedürftigkeit; Unterhaltsgeld; Unterhaltspflicht; Vermögen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 18.06.2002
- Aktenzeichen
- 11 LC 183/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 43899
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 27.03.2002 - AZ: 11 A 2657/00
Rechtsgrundlagen
- § 24 Abs 1 Nr 6 AuslG
- § 35 Abs 1 S 1 AuslG
- § 46 Nr 6 AuslG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Die Sicherung des Lebensunterhaltes durch eigene Erwerbstätigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG setzt das Bestehen eines ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnisses voraus. Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder sonstige eigene, auf einer Beitragsleistung beruhende Mittel sind daher nicht geeignet, eine Sicherung des Lebensunterhaltes aus "eigener Erwerbstätigkeit" oder "eigenem Vermögen" im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG zu gewährleisten.
2. Der Sozialhilfebezug oder die Sozialhilfebedürftigkeit von Familien- und Haushaltsangehörigen eines Ausländers, die sich im Bundesgebiet aufhalten und für die der Ausländer unterhaltspflichtig ist, steht der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 24 Abs. 1 Nr. 6, 46 Nr. 6 AuslG entgegen.
Gründe
Die Berufung der Beklagten, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes sind im Falle des Klägers bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG nicht vollständig erfüllt, so dass er keinen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis hat (1.). Auch ein Anspruch auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis steht dem Kläger nicht zu (2.). Die angefochtenen Bescheide sind mithin rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtes war daher zu ändern und die Klage abzuweisen.
1. Die Beklagte hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 35 Abs. 1 AuslG verneint.
Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG kann einem Ausländer, der seit acht Jahren eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 AuslG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Vermögen gesichert ist. Diese Tatbestandsvoraussetzungen liegen hier nicht insgesamt vor. Der Kläger ist zwar seit 1990 und damit seit mehr als acht Jahren im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes ist aber sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Vermögen nicht gesichert (a). Darüber hinaus liegt nach §§ 24 Abs. 1 Nr. 6, 46 Nr. 6 AuslG ein Ausweisungsgrund vor (b).
a) Der Lebensunterhalt des Klägers ist nicht aus eigener Erwerbstätigkeit oder aus eigenem Vermögen gesichert. Die erste Alternative setzt voraus, dass der Ausländer tatsächlich erwerbstätig und sein Lebensunterhalt hierdurch gesichert ist. Eigene Erwerbstätigkeit setzt regelmäßig das Bestehen eines ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnisses voraus (Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: September 2001, § 35 Rdnr. 3 m. w. N.). Ansprüche auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und sonstige Entgeltersatzleistungen wie das Unterhaltsgeld rechnet das Ausländergesetz nicht zu der notwendigen Sicherung des Lebensunterhaltes durch "eigene Erwerbstätigkeit" oder aus "eigenem Vermögen". Dies ergibt sich zum einen hinsichtlich der ersten Alternative der eigenen Erwerbstätigkeit bereits aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, zum anderen wird dies aber auch hinsichtlich dieser und der zweiten Alternative des eigenen Vermögens durch einen Vergleich mit anderen Vorschriften des Ausländergesetzes bestätigt. Das Ausländergesetz differenziert in Abweichung vom zivilrechtlichen Vermögensbegriff in § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG nach einer Sicherung des Lebensunterhaltes aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln, aus Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten, aus Stipendien, Umschulungs- oder Ausbildungsbeihilfen, aus Arbeitslosengeld oder sonstigen auf einer Beitragsleistung beruhenden öffentlichen Mitteln und verwendet diese differenzierte Begrifflichkeit, wie ein Blick etwa auf §§ 17 Abs. 2 Nr. 3, 24 Abs. 2, 25 Abs. 2, 35 Abs. 1 Satz 1, 44 a Abs. 1 Satz 2 AuslG zeigt, auch im Weiteren. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass jeder der in § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG aufgeführten Arten der Sicherung des Lebensunterhaltes im Rahmen des Ausländergesetzes eine eigenständige Bedeutung zukommt und deshalb in § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG nicht erwähnte Unterhaltsleistungen zu einer Erfüllung des Tatbestandes dieser Vorschrift nicht genügen (OVG NRW, Beschl. v. 25.10.2001 - 18 A 469/01 -, NVwZ-RR 2002, 309; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.1.1996 - 11 S 221/95 -, AuAS 1996, 74). Ein näherer Blick insbesondere auf 27 Abs. 2 Nr. 2 AuslG einerseits und § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG andererseits bestätigt diese Annahme. In § 27 Abs. 2 Nr. 2 AuslG sind ebenso wie in § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG die Alternativen des Arbeitslosengeldes und der Arbeitslosenhilfe gerade nicht genannt, während in § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG bei einem nicht erwerbstätigen Ausländer ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe neben der Sicherung des Lebensunterhaltes aus eigenem Vermögen oder aus sonstigen eigenen Mitteln (§ 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG) ausdrücklich als ausreichend bezeichnet wird. Dieser Vergleich zeigt, dass der Gesetzgeber die Arten der Sicherung des Lebensunterhaltes aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Vermögen einerseits und Entgeltersatzleistungen andererseits sehr wohl unterscheidet und hinsichtlich dieser verschiedenen Arten der Sicherung unterschiedliche Konsequenzen zieht. Es entspricht mithin der Systematik des Gesetzes, das die unbefristete Aufenthaltserlaubnis als Vorstufe der Aufenthaltsberechtigung (s. § 27 Abs. 2 Nr. 1 AuslG) nur solchen Ausländern zugebilligt wird, deren Lebensunterhalt auf der Grundlage einer eigenständigen wirtschaftlichen Existenz auf Dauer gesichert ist. Diese strenge Voraussetzung kann nicht durch eine analoge Anwendung des für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis maßgeblichen § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG umgangen werden. Für eine solche Analogie fehlt die erforderliche Vergleichbarkeit der geregelten Tatbestände. Die Betroffenen in den Fällen des § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG und des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG befinden sich in einer nicht vergleichbaren Ausgangssituation: Während der Betroffene im Fall des § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG als Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis, einem gegenüber einer Aufenthaltserlaubnis schwächeren Aufenthaltstitel, erst eine Besserstellung durch erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erstrebt, ist der Betroffene im Fall des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG bereits im Besitz einer (wenn auch befristeten) Aufenthaltserlaubnis und damit in einer gegenüber dem Besitz (nur) einer Aufenthaltsbefugnis besseren Position. Im Übrigen kann nach § 24 Abs. 2 Satz 2 AuslG im Fall des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG die Aufenthaltserlaubnis nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn der Ausländer nicht innerhalb von drei Jahren nachweist, dass sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert ist. Hieran wird deutlich, dass der Gesetzgeber die Sicherung des Lebensunterhaltes "aus eigener Erwerbstätigkeit/eigenem Vermögen und aus "sonstigen eigenen (auf einer Beitragsleistung beruhenden) Mitteln", wozu auch Entgeltersatzleistungen gehören, nicht gleichsetzt (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 27.10.1995 - 1 B 43.95 -, InfAuslR 1996, 54). Deshalb geht der Hinweis des Verwaltungsgerichtes, beim Arbeitslosengeld, bei der Arbeitslosenhilfe oder wie hier beim Unterhaltsgeld handele es sich um Entgeltersatzleistungen, die dem Grundsatz nach auf eigenen Leistungen der Versichertengemeinschaft und damit auch auf solchen des zuvor viele Jahre erwerbstätig gewesenen Klägers beruhten, so dass diese Leistungen von der Sozialhilfe deutlich zu unterscheiden seien, fehl. Auch wenn diese Entgeltersatzleistungen Folgeansprüche des auf früherer Erwerbstätigkeit beruhenden Entgeltanspruches darstellen, können sie - wie aufgezeigt - nach dem eindeutigen Wortlaut und dem systematischen Aufbau des Gesetzes im aufenthaltsrechtlichen Sinn nicht mit dem Erfordernis der eigenen Erwerbstätigkeit oder dem des eigenen Vermögen gleichgesetzt werden. Wenn der Gesetzgeber eine solche Gleichsetzung gewollt hätte, wäre es für ihn ein leichtes gewesen, dies ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Dies ist aber gerade nicht geschehen.
Entgegen der Ansicht des Klägers kann der hinter der Regelung des § 85 Abs. 1 Satz 2 AuslG zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Der unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestehende Anspruch auf Einbürgerung ist, anders als der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung, nicht darauf gerichtet, dem Ausländer durch Aufenthaltsverfestigung die weitere Integration zu erleichtern, sondern zieht die Konsequenz daraus, dass eine solche Integration als Folge eines langjährigen andauernden rechtmäßigen Aufenthaltes regelmäßig bereits stattgefunden hat und erfolgreich abgeschlossen ist (BVerwG, Beschl. v. 27.10.1995 - 1 B 34.95 -, InfAuslR 1996, 54, 55 zum vergleichbaren § 86 Abs. 1 AuslG a. F.). Etwas anderes kann auch nicht aus dem Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechtes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I 1618) abgeleitet werden. Durch dieses Gesetz ist lediglich das Einbürgerungsrecht z. T. reformiert worden (vgl. hierzu allgemein Renner, Nachtrag "Staatsangehörigkeitsrecht" zur 7. Aufl. des Kommentars Ausländerrecht, 2000, Vorbem. § 85 Rdnr. 1 ff.), ohne dass zugleich die Regelungen hinsichtlich der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen und insbesondere § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG geändert worden sind.
b) Des Weiteren liegt wegen des Sozialhilfebezuges von Familienangehörigen des Klägers, die sich im Bundesgebiet aufhalten und denen gegenüber der Kläger zu Unterhaltszahlungen verpflichtet ist, der Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 6 AuslG vor. Der Senat verweist auf seine (dieselben Verfahrensbeteiligten betreffenden) Ausführungen im Urteil vom 22. August 1996 - 11 L 7407/95 - und hält an ihnen auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage fest. Seinerzeit hatte der Senat angeführt, die Beklagte habe zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG wegen der Sozialhilfebedürftigkeit seiner Familienmitglieder verneint. Der vom Verwaltungsgericht aufgezeigte Widerspruch zwischen § 35 Abs. 1 AuslG einerseits und § 46 Nr. 6 AuslG andererseits bestehe nicht. Bei der Ausweisung handele es sich um einen Eingriff in den grundrechtlich geschützten Rechts- und Freiheitsraum des Ausländers, so dass die Ausweisungsgründe relativ eng gefasst seien. Demgegenüber gehe es bei den Vorschriften über die Erteilung, Verlängerung oder Versagung der Aufenthaltsgenehmigung um die Frage, ob der Rechts- und Freiheitsraum des Ausländers erweitert werden solle. Hier habe der Gesetzgeber weitergehende Gestaltungsmöglichkeiten, so dass er berechtigt sei, die Voraussetzungen für die Gewährung von Aufenthaltsrechten um so enger zu fassen, je endgültiger der Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet festgeschrieben werden solle. Da § 35 AuslG einen Daueraufenthalt aus humanitären Gründen ermögliche, werde von dem Antragsteller nicht nur die Sicherung seines eigenen Lebensunterhaltes aus eigener Erwerbstätigkeit/eigenem Vermögen erwartet, sondern auch, dass etwaige Familienmitglieder des Ausländers nicht der Sozialhilfe anheim fielen. Ein Daueraufenthalt eines Ausländers sei nämlich, auch wenn er seinen Unterhalt selbst bestreiten könne, nur dann im Interesse der Bundesrepublik Deutschland, wenn auch seine Familienangehörigen, die in der Regel aus seiner Rechtsposition ebenfalls langfristige Aufenthaltsrechte ableiteten, aller Voraussicht nach zumindest unabhängig von öffentlichen Sozialhilfemitteln leben könnten.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist hieran uneingeschränkt festzuhalten. Für die gegenteilige Interpretation des Verwaltungsgerichtes, der in Bezug genommene Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 6 AuslG sei einschränkend dahingehend anzuwenden, dass lediglich der Sozialhilfebezug der antragsberechtigten Person selbst - hier des Klägers - die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausschließe, findet sich im Ausländergesetz keine hinreichende Stütze. Selbst wenn der Wortlaut des § 46 Nr. 6 AuslG für den Fall einer - hier aber gerade nicht - verfügten Ausweisung wegen seines Zwecks der teleologischen Reduktion dahin bedarf, dass der Sozialhilfebezug nur der (deutschen oder bleibeberechtigten ausländischen) Familienangehörigen eines Ausländers dessen Ausweisung nach § 46 Nr. 6 AuslG nicht rechtfertigt, wenn der Auszuweisende selbst derartige Mittel nicht bezieht (vgl. in diesem Sinn VG Düsseldorf, Beschl. v. 19.8.1993 - 24 L 2782/93 -, InfAuslR 1993, 344), ist eine solche Auslegung des § 46 Nr. 6 AuslG im hier vorliegenden Fall der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nicht gerechtfertigt. Bei der Ausweisung wegen Inanspruchnahme von Mitteln der Sozialhilfe geht es um Gefahrenabwehr in Gestalt der Gefahr weiterer Belastung öffentlicher Haushalte, so dass eine Ausweisung auf die Nummer 6 des § 46 AuslG nur gestützt werden kann, wenn dadurch der abzuwehrenden Gefahr begegnet werden kann. Bei der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis geht es hingegen um eine Erweiterung der Rechtsposition des Ausländers.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes gebietet der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG kein anderes Ergebnis. Zwar ist es richtig, dass Ausländer nach dem System des AuslG 1990 nach bestimmten Wartezeiten und gewissen Integrationsbedingungen Statusverbesserungen erlangen können. Es ist aber nicht gleichheitswidrig und stellt daher keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, wenn - wie hier - auch Ausländer mit einer größeren Anzahl von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen die im Gesetz normierten Voraussetzungen erfüllen müssen. Der Gesetzgeber hat gerade im Bereich der Leistungsgewährung, zu der auch die Regelungen über die Statusverbesserungen von Ausländern gehören, einen großen Gestaltungsspielraum. Auch wenn es für Ausländer mit vielen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen unter dem Gesichtspunkt des Erfordernisses des fehlenden Sozialhilfebezuges ungleich schwieriger ist, in den Genuss von Statusverbesserungen zu kommen, ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, Ausländer mit vielen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen im aufenthaltsrechtlichen Sinn wie Ausländer zu behandeln, die nur eine kleinere Anzahl solcher Angehöriger haben und die deshalb grundsätzlich leichter in den Genuss von Statusverbesserungen kommen können. Es gibt zudem für Ausländer allgemein und insbesondere für Ausländer mit einer Vielzahl von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen keinen verfassungsrechtlich gebotenen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung höherer Qualität.
Auch die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang konstatierte Systemwidrigkeit besteht nicht. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 22. August 1996 - 11 L 7407/95 - ausgeführt, der Umstand, dass im Jahre 1990 bei Erteilung der befristeten Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der niedersächsischen Bleiberechtsregelung die damals gegebene Sozialhilfebedürftigkeit der gesamten Familie nicht zu deren Lasten gewertet worden sei, hindere nicht, sie nunmehr zu berücksichtigen, da der Kläger mit der von ihm gewünschten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis eine weitergehendere Rechtsstellung erstrebe. Hieran hält der Senat fest. Es entspricht im Gegenteil gerade der Systematik des AuslG 1990, im Fall einer beanspruchten Statusverbesserung die Erfüllung der gesetzlich fixierten Voraussetzungen zu verlangen.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer - als Weniger gegenüber einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sinngemäß hilfsweise beantragten - befristeten Aufenthaltserlaubnis.
Als Grundlage für die Erteilung einer solchen befristeten Aufenthaltserlaubnis kommen die §§ 16 bis 23 AuslG von vornherein nicht in Betracht, weil die dort genannten Tatbestände hier nicht einschlägig sind. Aber auch ein Anspruch nach § 15 AuslG scheidet aus. Unabhängig von der Frage, ob § 15 AuslG sozusagen als "Generalklausel" überhaupt als eigenständige Rechtsgrundlage für eine Aufenthaltserlaubnis herangezogen werden kann (vgl. hierzu Hailbronner, a. a. O., § 15 Rdnr. 6 m. w. N.), scheidet hier ein Rückgriff auf § 15 AuslG jedenfalls deshalb aus, weil der Gesetzgeber für die Inhaber von Aufenthaltsbefugnissen in § 35 eine abschließende Regelung dahingehend getroffen hat, dass die Erteilung einer (unbefristeten) Aufenthaltserlaubnis nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht kommt (vgl. hierzu allgemein Hailbronner, a. a. O., § 15 Rdnr. 7 f.). Den Übergang von einer befristeten Aufenthaltsbefugnis zu einer befristeten Aufenthaltserlaubnis sieht das Ausländergesetz ersichtlich nicht vor.
Im Übrigen liegt auch der Einwand des Klägers, er sei ursprünglich sogar Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis gewesen und nur deshalb, weil er die wachsenden Ansprüche seiner Unterhaltsberechtigten nicht mehr habe erfüllen können, gewissermaßen mittels des Ausländerrechtes auf die Ebene der Aufenthaltsbefugnis zurückgestuft werden, neben der Sache. Diese Auffassung trifft ersichtlich nicht zu. Der Kläger war auf der Grundlage des Ausländergesetzes 1965 zunächst im Besitz einer befristeten "Aufenthaltserlaubnis". Nachdem das Ausländergesetz 1990 in Kraft getreten war, galt diese unter der Geltung des Ausländergesetzes 1965 erteilte befristete "Aufenthaltserlaubnis" nach der Übergangsregelung des § 94 Abs. 3 Nr. 3 AuslG 1990 als befristete Aufenthaltsbefugnis fort. Der Kläger übersieht bei seiner Argumentation, dass die Aufenthaltserlaubnis nach dem AuslG 1990 und die "Aufenthaltserlaubnis" nach § 2 Abs. 1 AuslG 1965 verschiedene Aufenthaltstitel meinen (vgl. hierzu Hailbronner, a. a. O., § 15 Rdnr. 1). Deshalb scheidet auch ein Anspruch auf Verlängerung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AuslG oder einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 2 AuslG aus. Denn hierfür ist Voraussetzung, dass der Ausländer bereits im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem AuslG 1990 ist, was beim Kläger aber gerade nicht zutrifft.
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 4.000,-- EURO festgesetzt.