Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 13.06.2002, Az.: 1 MN 4128/01

Bemessung der Anwaltsgebühren für die Tätigkeit in einem Eilverfahren nach § 47 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
13.06.2002
Aktenzeichen
1 MN 4128/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 28813
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2002:0613.1MN4128.01.0A

Fundstellen

  • AGS 2003, 31-32
  • BRAGOreport 2002, 153
  • BauR 2003, 670-672 (Volltext mit amtl. LS)
  • JurBüro 2002, 526-528
  • NVwZ-RR 2003, 76-77 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

In erstinstanzlich vor dem OVG/VGH zu führenden Eilverfahren (hier: nach § 47 Abs. 6 VwGO) erhält der Rechtsanwalt eine um drei Zehntel erhöhte Gebühr (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, z.B. OVG Lüneburg, B. v. 7.2.1994-6 M4531/93-, NVwZ-RR 1994,421 -NdsRpfl. 1994, 170).

Gründe

1

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Rechtsanwälte für ihre Tätigkeit in einem Eilverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO, welches erstinstanzlich beim OVG beginnt, Gebühren von nur 10/10 oder von 13/10 beanspruchen können. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat sich in seinem mit der Erinnerung angegriffenen Beschluss vom 3. April 2002 auf den Standpunkt gestellt, den der 6. Senat des Nds. OVG (u.a.) im Beschluss vom 7. Februar 1994 (- 6 M 4531/93 -,NVwZ-RR 1994,421 =NdsRpfl. 1994, 170) entwickelt hatte, und nur einen Gebührensatz von 10/10 anerkannt. Dagegen richtet sich die Erinnerung der Beigeladenen, mit der sie u.a. rügt, hierdurch werde sie nicht zuletzt deshalb zu Unrecht schlechter gestellt, weil der Senat für das Eilverfahren nur die Hälfte des für Hauptsacheverfahren geltenden Streitwerts festgesetzt habe. Die Antragstellerinnen haben sich zur Erinnerung nicht geäußert.

2

Die zulässige, insbesondere rechtzeitig erhobene Erinnerung ist begründet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die der Beigeladenen zustehenden Anwaltsgebühren zu Unrecht mit 10/10 statt richtig mit 13/10 bemessen. An der gegenteiligen Auffassung des früher für das Baurecht zuständigen 6. Senats des Nds. OVG hält der Senat nicht mehr fest. Diese basierte auf den folgenden Gründen (vgl. zum Folgenden etwa auch BayVGH, B. v. 12.9.1988 - 8 AS 87.40038 -, NVwZ-RR 1989, 335, sowie B. v. 18.5.1990 - 20 AS 89.40007 -, NVwZ-RR 1990, 666, 667) [VGH Bayern 18.05.1990 - 20 AS 40007/89]:

3

§ 114 Abs. 2 BRAGO, welcher seinem Wortlaut nach für vermeintlich alle erstinstanzlich vor dem OVG beginnenden Verfahren mit dem Verweis auf § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO einen Gebührensatz von 13/10 anordnet, sei nach Sinn und Zweck sowie Systematik des Gesetzes in allen Eilverfahren nicht anzuwenden. Denn der (jetzige) § 114 Abs. 6 BRAGO enthalte eine Regelung, welche entweder direkt oder zumindest analog auf alle Eilverfahren anzuwenden sei, welche - aus welchen Gründen auch immer - beim OVG/VGH ihren Ausgang nähmen. Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hätten grundsätzlich eine geringere Bedeutung als Hauptsacheverfahren; das müsse sich auch in der Gebührenhöhe ausdrücken. § 114 Abs. 2 BRAGO habe lediglich zwischen Berufungs- und den Verfahren eine gebührenrechtliche Parallelität herstellen wollen, welche nach dem Gesetz ihren Ausgang beim OVG nähmen. Hätte der Gesetzgeber Eil- mit Hauptsacheverfahren gebührenrechtlich gleichstellen wollen, hätte dieser Systembruch einer ausdrückliche(re)n Regelung bedurft.

4

Der Senat hält diese Auffassung nicht (mehr) für überzeugend. Es sprechen die besseren Gründe für die gegenteilige Auffassung (ebenso z.B. Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl. 2002, § 114 BRAGO Rdnrn. 21 und 26; nunmehr auch einhellige Meinung die Senate des BayVGH: B. v. 24.2.1997 - 20 NE 95.996 -, JurBüro 1998, 306 f. = NVwZ-RR 1997, 672). Dabei lässt er sich von folgenden Überlegungen leiten:

5

§ 114 Abs. 6 BRAGO (jetziger Fassung) enthält keine Regelung, welche für alle Eilverfahren gilt; es ist auch nicht allein systemgerecht, sie analog auf solche Eilverfahren anzuwenden, welche auf Grund gesetzlicher Anordnung stets nur beim OVG/VGH zu führen sind. Das belegt schon die Gesetzesgeschichte. § 114 BRAGO i.d.F. vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 907) enthielt in seinen Absätzen 4 und 5 eine differenzierende Regelung für Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und solchen, deren Ziel die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung war. Seinerzeit existierten Eilverfahren, welche erstinstanzlich beim OVG beginnen mussten, soweit ersichtlich, nicht. Erstmals das Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (vom 5.8.1964, BGBl. 1 S. 593) schuf mit § 3 Abs. 4, Halbs. 2, § 23 Nr. 1 eine Fassung des § 48 VwGO, welche i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO das Oberverwaltungsgericht als Gericht des ersten Rechtszuges für Anträge gegen Vereinsverbote und Verfügungen nach § 8 VereinsG bestimmte. Die Möglichkeit, einen Bebauungsplan durch Beschluss einstweilen außer Vollzug setzen zu lassen, existierte bei Erlass der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung in zweifelsfreier Weise nicht. Diese ist erst durch Schaffung des § 47 Abs. 8 VwGO (welcher dem jetzigen § 47 Abs. 6 entspricht) durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2437) - zweifelsfrei (vgl. BT-Drs. 7/4324, S. 12 zu Nr. 1 Abs. 7) geschaffen worden. Weitere Anordnungen, Eilverfahren bei den OVG/VGH beginnen zu lassen, sind durch Art. 2 § 9 des Entlastungsgesetzes (idF des Änderungsgesetzes vom 4.7.1985 - BGBl.1 S. 1274) eingeführt worden. Dementsprechend liegt der Gedanke fern, § 114 Abs. 4 und 5 BRAGO in der Ur-Fassung oder § 114 Abs. 6 BRAGO jetziger Fassung erfassten Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO.

6

Auch der jetzige Wortlaut des § 114 Abs. 6 BRAGO bringt zum Ausdruck, dass nicht sämtliche Eilverfahren, welche aufweichen Wege auch immer vor das OVG gelangen können, gebührenrechtlich ausschließlich durch § 114 Abs. 6 BRAGO erfasst sein sollen. Denn diese Vorschrift verweist in ihrem Satz 1 auf § 40 BRAGO. Da bereits § 114 Abs. 1 BRAGO auf den Dritten Abschnitt der BRAGO verweist, dessen Teil § 40 BRAGO ist, kann dies nur den Sinn haben, dass eine Rechtsgrundverweisung gewollt war/ist. § 40 BRAGO enthält in seinem Absatz 1 die Anordnung, Eilverfahren seien gebührenrechtlich selbstständig abzurechnende Angelegenheiten, schließt in seinem Absatz 2 Gebührenforderungen für Abänderungsverfahren aus und kappt in dem hier vor allem interessierenden Absatz 3 die Gebührenforderung des Anwalts von den andernfalls geschuldeten 13/10 auf 10/10, wenn der Eilrechtsstreit deshalb und ausnahmsweise vor dem Oberverwaltungsgericht beginnt, weil dieses wegen des Fortschritts des Hauptsacheverfahrens mittlerweile Gericht der Hauptsache geworden ist (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1, § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Eine weiter gehende Anordnung als diejenige, dem Anwalt die Vorteile (Erhöhung der Gebührenforderung um 3/10) zu nehmen, wenn das Eilverfahren statt wie regelmäßig beim VG nunmehr beim OVG zu beginnen hat, treffen die zitierten Vorschriften als leges speciales damit nicht (ebenso z.B. OVG Münster, B. v. 29.5.1990 - 21 D 66/89 -, NVwZ-RR 1990, 667). Sie verhalten sich insbesondere nicht zu den Fällen, in denen das Eilverfahren kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung beim Verwaltungsgericht seinen Ausgang nicht nehmen darf.

7

Es bedeutet keinen Systembruch, in diesem Fall auf die allgemeine Vorschrift des § 114 Abs. 2 BRAGO zurückzugreifen und entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO die Gebühren um 3/10 zu erhöhen, wenn ein Eilverfahren kraft gesetzlicher Regelung nur vor dem OVG geführt werden kann. Dementsprechend besteht keine Sachlage, in der eine analoge Anwendung des § 114 Abs. 6 BRAGO (zwingend) geboten wäre. Das ergibt sich zum einen aus dem vorstehend hervorgehobenen Umstand, dass nur § 114 Abs. 2 BRAGO eine Rechtsfolgenverweisung darstellt, § 114 Abs. 6 BRAGO hingegen eine Rechtsgrundverweisung mit dem eingeschränkten Inhalt enthält, nur für ganz bestimmte Verfahren den andernfalls höheren Gebührensatz zu vermindern. Eine analoge Anwendung des § 114 Abs. 6 BRAGO widerspräche zum anderen dem Sinn des § 114 Abs. 2 BRAGO. Dieser ordnet die Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO an, um der besonderen Bedeutung der Verfahren gebührenrechtlich Rechnung zu tragen, welche erstinstanzlich vor dem Bundes- oder einem Oberverwaltungsgericht zu führen sind. Hatte der Regierungsentwurf (BT-Drs. 11/ 2545; vgl. dort S. 268 zu Art. VII, § 112 Nr. 3 des Entwurfs) dies noch erstinstanzlichen Verfahren vor dem BVerwG und dem BFH vorbehalten wollen, wurde die gebührenrechtliche Privilegierung im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens (vgl. den Schriftlichen Bericht des <16.> Ausschusses für Rechtsfragen und Verfassungsrecht, BT-Drs. 11/3378) auch auf Verfahren ausgedehnt, welche erstinstanzlich beim OVG/VGH beginnen. Zu solchen Verfahren gehören auch solche nach dem später geschaffenen § 47 Abs. 6 VwGO. Es trifft zwar zu, dass diese den Normenkontroll-Antrag nicht endgültig erledigen und es dem Unterlegenen möglich ist, im Hauptsacheverfahren auf Grund neuen Vorbringens, besserer Einsicht des Gerichts oder auf Grund von Neu- und Umplanungen zu reüssieren. Die praktische Bedeutung einer stattgebenden Entscheidung geht indes über das hinaus, was eine Eilentscheidung sonst zu bewirken vermag. Deren Wirkung beschränkt sich in aller Regel auf die Beteiligten des Verfahrens und führt allenfalls dann zu einer Breitenwirkung, wenn sie der Behörde Anlass gibt, zur Vermeidung weiterer Niederlagen ihr Verwaltungshandeln dem Entscheidungsinhalt anzupassen. Bei Beschlüssen, durch die gem. § 47 Abs. 6 VwGO die Vollziehung eines Bebauungsplanes ausgesetzt wird, ist dies grundsätzlich anders. Die Bauaufsichtsbehörde darf den Plan nicht mehr anwenden, insbesondere keine Baugenehmigungen mehr auf der Grundlage des außer Vollzug gesetzten Bebauungsplanes erteilen. Das kann ganz erhebliche unmittelbare rechtliche Bedeutung nach sich ziehen, etwa wenn die Entscheidung ein größeres Baugebiet betrifft und eine Vielzahl von Bauwilligen für ihre Grundstücke jedenfalls vorerst keine Baugenehmigungen erhalten können.

8

Dem Umstand, dass eine Eilentscheidung nach § 47 Abs. 6 VwGO unter dem Vorbehalt anderer Hauptsacheentscheidung steht und in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO abgeändert werden kann (vgl. dazu z.B. Senatsbeschluss vom 18.7.1997 - 1 M 3210/97 -, NVwZ-RR 1998, 421 = BRS 59 Nr. 53), trägt der Senat bereits durch die Gestaltung des Streitwerts Rechnung. Denn für vorläufige Regelungen ist in Anwendung des § 20 Abs. 3 GKG in aller Regel der für Hauptsacheverfahren geltende Streitwert zu halbieren (vgl. jeweils "Nr. 18 lit. b der Streitwertliste zum 1.7.1994, NdsVBl. 1995, 80 sowie des Streitwertkataloges der Bausenate des Nds. OVG für Verfahren, die nach dem 1.1.2002 begonnen haben, NordÖR 2002, 197).