Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.06.2002, Az.: 4 LB 133/02

Anrechnung; Bedarf; Einkommen; Sozialhilfe; Unterkunftskosten; Untermiete; Untervermietung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.06.2002
Aktenzeichen
4 LB 133/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 43922
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 13.02.2001 - AZ: 7 A 3784/00

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Macht ein Hilfeempfänger von der Möglichkeit Gebrauch, die unangemessen hohen Aufwendungen für die Unterkunft durch Untervermieten auf ein angemessenes Niveau zu senken, ist damit die sozialhiferechtliche Berücksichtigung der Einnahmen aus der Untervermietung abgeschlossen; sie dürfen nicht nochmals als Einkommen auf den Bedarf, einschließlich angemessener Unterkunftskosten, angerechnet werden.

Tatbestand:

1

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe Kosten für die Wohnung der Kläger bei der Berechnung ihres sozialhilferechtlichen Bedarfs zu berücksichtigen sind.

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Die Klägerin zu 1) und ihr im Jahr 1990 geborener Sohn, der Kläger zu 2), beziehen seit Mitte Oktober 1999 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Bis Ende des Jahres 1999 wohnten sie in der Stadt N.

3

Am 20. Dezember 1999  sprach die Klägerin zu 1) bei der Stadt H. – diese war bis zum 31. Oktober 2001 die Rechtsvorgängerin der Beklagten als örtliche Trägerin der Sozialhilfe - vor und gab an, zum 1. Januar 2000 mit ihrem Sohn und ihrem Bruder gemeinsam eine Wohnung in H. beziehen zu wollen. Am 22. Dezember 1999 legte die Klägerin zu 1) einen von ihr bereits unterzeichneten Mietvertrag für die neue Wohnung vor, die einen monatlichen Mietpreis incl. Nebenkosten von 1.330,-- DM ausweist. Nach Angaben der Klägerin zu 1) betragen die Heizkosten 100,-- DM.

4

Am 17. Januar 2000 legte der Bruder der Klägerin zu 1) weiterhin einen mit ihr abgeschlossenen Untermietvertrag vor. Danach hat der Bruder ab dem 1. Januar 2000 ein möbliertes Zimmer der Wohnung zu einer Miete von 445,-- DM einschließlich Heizkosten zuzüglich 20,-- DM Stromkosten gemietet und ist ihm die Mitbenutzung der Küche gestattet.

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Mit Bescheid vom 1. Februar 2000 gewährte die Stadt H. den Klägern laufende Hilfe zum Lebensunterhalt rückwirkend ab dem 1. Januar 2000 fest und berücksichtigte dabei für die Wohnung 656,67 DM Miete und 66,67 DM Heizkosten. Mit weiterem Bescheid vom 16. Februar 2000 begründete sie diese Berechnung damit, dass die Kläger trotz Hinweises auf die unangemessene Höhe der Wohnungskosten die Wohnung gemietet und bezogen hätten. Der Betrag von 656,67 DM entspreche zwei Dritteln der Miethöchstgrenze für eine Drei-Personen-Wohngemeinschaft und  der Betrag von 66,67 DM entspreche zwei Dritteln von 100,-- DM Heizkosten.

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Gegen die Festsetzung der Höhe der Unterkunftskosten in diesen Bescheiden legte die Klägerin mit Schreiben vom 25. Februar 2000 Widerspruch ein und machte zur Begründung geltend: Es seien Kosten in Höhe von 705,-- DM anzuerkennen. Sie wohnten nicht in einer Wohngemeinschaft, sondern sie, die Klägerin zu 1), habe mit ihrem Bruder ein Untermietverhältnis begründet. Mit Schreiben vom 3. April 2000 führte sie ergänzend aus, dass sie mit ihrem Bruder nicht eine Wirtschaftsgemeinschaft bilde und sie getrennte Kassen führten.

7

Mit Bescheid vom 19. Juni 2000 gewährte die Stadt H. nochmals ausdrücklich Leistungen unter Berücksichtigung nur eingeschränkter Unterkunftskosten. Auch gegen diesen Bescheid legte die Klägerin zu 1) Widerspruch ein.

8

Mit Bescheid vom 14. Juli 2000 wies die Stadt H. die Widersprüche der Klägerin zu 1) zurück und führte aus: Bei einer Wohngemeinschaft mit drei Personen werde grundsätzlich von einer Miethöchstgrenze für einen Vier-Personen-Haushalt in Höhe von 985,-- DM einschließlich Nebenkosten ohne Heizkosten ausgegangen. Hiervon sei der auf die Hilfeempfänger entfallende Anteil festzusetzen. Von einer Wohngemeinschaft sei im vorliegenden Fall auch deshalb auszugehen, weil in dieser typischerweise getrennte Kassen geführt würden.

9

Die Kläger haben am 10. August 2000 Klage erhoben und ergänzend vorgetragen, dass 705,-- DM als Unterkunftskosten anzuerkennen seien, weil dies der Miethöchstgrenze nach § 8 WoGG für einen Zwei-Personen-Haushalt entspreche.

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Sie haben beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, ihnen für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 14. Juli 2000 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung von monatlichen Unterkunftskosten in Höhe von 705,-- DM einschließlich Betriebskosten zuzüglich Heizkosten zu gewähren, und die Bescheide der Beklagten vom 1. Februar 2000, vom 16. Februar 2000 und vom 19. Juni 2000 sowie den Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2000 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.

12

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. Februar 2001 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

13

Gemäß §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3 RegelsatzVO sei der Träger der Sozialhilfe dann, wenn der Hilfeempfänger einen Vertrag über eine neue Unterkunft abgeschlossen habe, die Aufwendungen für diese Unterkunft unangemessen hoch seien und der Träger der Sozialhilfe diesen Aufwendungen zuvor nicht zugestimmt habe, nur zur Übernahme der angemessenen Aufwendungen verpflichtet. Die von der Klägerin gemietete Wohnung sei unangemessen teuer und die Stadt H. habe diesen Aufwendungen nicht vor Abschluss des Vertrages zugestimmt. Allgemein seien mangels anderweitiger Anhaltspunkte die Mietobergrenzen für Haushalte entsprechender Größe nach der Tabelle zu § 8 Abs. 1 WoGG (äußerste rechte Spalte) zur Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten heranzuziehen. Danach ergebe sich zwar für einen Zwei-Personen-Haushalt eine Mietobergrenze in der von den Klägern geltend gemachten Höhe von 705,-- DM. Im vorliegenden Fall bewohnten die Kläger die Wohnung aber nicht zu zweit, sondern teilten sie mit einem Dritten. In einem solchen Fall sei zu berücksichtigen, dass die Bewohner der Wohnung die Räume teils jeweils für sich allein, teils gemeinsam mit den anderen Bewohnern nutzten. Deshalb seien die angemessenen Unterkunftskosten für alle Bewohner gemeinsam geringer als die Unterkunftskosten, die sich aus einer Addition der angemessenen Kosten für jeden einzelnen Bewohner ergäben. Im vorliegenden Fall verursache jeder Einzelne Kosten nur für ein Drittel der gemeinsam genutzten Flächen und Räume. Das entspreche der weiteren Feststellung, dass sich auch die Größe der Wohnung bereits deshalb nicht aus der Addition der angemessenen Wohnflächen einzelner Wohnungen ergebe, da bei der gemeinsamen Wohnung nur ein Flur, eine Küche und ein Bad benötigt würden.

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Die angemessenen Unterkunftskosten seien schließlich auch nicht deshalb in anderer Höhe zu bestimmen, weil die Klägerin zu 1) mit  ihrem Bruder einen Untermietvertrag abgeschlossen habe. Maßgeblich sei nicht die privatrechtliche Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses, sondern allein die tatsächliche Art und Weise der Wohnungsnutzung.

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Insgesamt seien deshalb jedenfalls nicht höhere Aufwendungen als die von der Beklagten berücksichtigten  656,67 DM angemessen.

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Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit der von dem Senat mit Beschluss vom 20. März 2002 – 4 LA 1005/01 – zugelassenen Berufung. Sie halten an ihrer Auffassung fest, dass als angemessene Unterkunftskosten 705,-- DM monatlich einschließlich Betriebskosten zuzüglich Heizkosten zu berücksichtigen seien, da sozialhilferechtlich nur der Unterkunftsbedarf der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 11 Abs. 1 BSHG zu ermitteln sei und sie ihrer Verpflichtung zur Kostensenkung durch die Untervermietung nachgekommen seien.

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Die Kläger beantragen,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und entsprechend ihrem in erster Instanz gestellten Antrag zu entscheiden.

19

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

21

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Landeshauptstadt Hannover verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Kläger ist begründet. Die Kläger haben für den hier maßgeblichen Leistungszeitraum Anspruch auf die Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von  705,-- DM monatlich einschließlich Betriebskosten und zuzüglich Heizkosten.

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Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die von den Klägern gemietete Wohnung für zwei Personen unangemessen teuer ist und dass die Kläger für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 14. Juli 2000 (Erlass des Widerspruchsbescheides) nur Anspruch auf Berücksichtigung der für sie angemessenen Unterkunftskosten bei der Berechnung der ihnen zustehenden Hilfe zum Lebensunterhalt haben, da sie die zu teure  Wohnung  ohne Zustimmung  der Stadt H. – als Rechtsvorgängerin der Beklagten in deren Eigenschaft als örtlicher Trägerin der Sozialhilfe – gemietet haben. Insoweit  nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug (§ 130 b Satz 1 VwGO). Die Kläger beantragen auch nur Berücksichtigung angemessener Kosten. Streit besteht insoweit nur darüber, in welcher Höhe die Kosten angemessen sind.

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Für die Bestimmung der angemessenen  Unterkunftskosten ist davon auszugehen, dass nur die Kläger eine Gemeinschaft im Sinne des § 11 Abs. 1 BSHG sind, deren sozialhilferechtlicher Bedarf zu ermitteln ist. Zwischen ihnen einerseits und dem Bruder der Klägerin zu 1) andererseits besteht unstreitig nur eine Wohngemeinschaft (und nicht eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft). Die Gesamtkosten für die Wohnung wären – das ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig – für zwei Personen unangemessen hoch. Der Senat hält es nach wie vor für geboten, auf die Werte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) als Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft zurückzugreifen, wenn – wie hier – andere konkrete Anhaltspunkte für die Lage auf dem örtlichen Wohnungsmarkt (etwa Mietenspiegel) fehlen. Insoweit hält der Senat an seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. u.a. Beschl. v. 12.7.1994 – 4 M 3069/94 -, FEVS Bd. 45, 386 = info also 1994, 222; Beschl. v. 25.10.2001 – 4 MB 1798/01 -, FEVS 53, 218) fest. Die angemessen Unterkunftskosten in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 1.1.2000 bis zum 14.7.2000 betragen danach monatlich 705,-- DM zuzüglich Heizkosten.

26

Entgegen der Meinung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts betragen die angemessenen Kosten nicht nur  zwei Drittel der Kosten in Höhe der Miethöchstgrenze für einen Haushalt mit drei oder vier Mitgliedern. Bei einer solchen Betrachtung werden die Kläger und der nicht selbst sozialhilfebedürftige Untermieter als Mitglieder eines Haushalts (einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) behandelt, obwohl sie das – wie dargelegt – gerade nicht sind, sondern nur die Kläger eine Gemeinschaft im Sinne des § 11 Abs. 1 BSHG bilden und nur ihr Bedarf zu ermitteln ist. Die Kläger haben durch die Aufnahme des Untermieters in die Wohnung von der ihnen durch § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO  eingeräumten Möglichkeit, die für sie allein  zu hohen Kosten  durch Vermieten zu senken, Gebrauch gemacht (vgl. Senat, Beschl. v. 12.7.1994 – 4 M 3069/94 – a.a.O.; Beschl. v. 29.1.1996 - 4 M 7338/95 -, V.n.b.). Daraus folgt gleichzeitig, dass damit die sozialhilferechtliche Berücksichtigung der Einnahmen aus der Untervermietung abgeschlossen ist und eine nochmalige Anrechnung als Einkommen – entgegen der Meinung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts – nicht in Betracht kommt (ebenso Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 2.9.1992 - 5 L 383/91 -, SchlHAnz 1995, 203 <LS>).