Landgericht Oldenburg
Beschl. v. 14.12.2006, Az.: 12 0 3410/06
Bibliographie
- Gericht
- LG Oldenburg
- Datum
- 14.12.2006
- Aktenzeichen
- 12 0 3410/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 43643
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOLDBG:2006:1214.12.0.3410.06.0A
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
hat die 12. Zivilkammer (2. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Oldenburg am 14.12.2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... als Einzelrichter
beschlossen:
Gründe
Gemäß §§ 935, 940, 937 ZPO, § 1004 Abs. 1 BGB analog; § 8 Abs. 2, 3 und 4 UWG wird unter Bezugnahme auf die angeheftete Antragsschrift nebst Anlagen, deren Tatsachenbehauptungen glaubhaft gemacht worden sind und deren rechtliche Würdigung zutrifft, im Wege einer einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO angeordnet:
Der Antragsgegner wird verurteilt, es zu unterlassen, deutsche Onlinehändler unter der Behauptung, nach deutschem Wettbewerbsrecht abmahnberechtigt zu sein, in Massenverfahren wegen verschiedener - angeblicher - Mängel vorrangig aus dem Bereich der Verbraucherbelehrungen unter Anforderung einer Abmahnpauschale abzumahnen.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Schuldner Ordnungsgeld bis zu 250.000,-EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.