Landgericht Oldenburg
Beschl. v. 09.03.2006, Az.: 5 OH 13/04

0,50 Euro; 2 Euro; Entschädigungsanspruch; Farbausdruckseite; Farbkopieseite; Fotografie; Fotokopie; Sachverständigenentschädigung; Sachverständigengutachten; Sachverständigenvergütung; Vergütungsanspruch; Vergütungsfestsetzung; Vervielfältigungskosten

Bibliographie

Gericht
LG Oldenburg
Datum
09.03.2006
Aktenzeichen
5 OH 13/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 53282
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die in den Ausfertigungen eines Sachverständigengutachtens verwendeten Farbkopien sind nach § 7 Abs. 2 JVEG mit 2,00 ¬ pro Farbkopieseite und nicht nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG mit lediglich 0,50 ¬ zu vergüten.

Tenor:

Auf Antrag des Sachverständigen wird eine weitere Vergütung in Höhe von

57,42 €

festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 4 Abs. 8 JVEG.

Gründe

1

Der Sachverständige hat ein schriftliches Gutachten erstellt. Für 33 Farbkopieseiten der drei Ausfertigungen des Gutachtens hat er die Kostenfestsetzung von 66,00 € nebst 16 % MWSt beantragt. Die Erstanfertigung der Fotos ist separat abgerechnet worden. Bei der Entschädigung des Sachverständigen wurden pro Seite nur 0,50 € nebst Umsatzsteuer mit der Begründung festgesetzt, für weitere Farbausdrucke seien nach § 12 JVEG nur 0,50 € zu erstatten.

2

Der dazu angehörte Bezirksrevisor teilt diese Ansicht dem Grunde nach, berechnet allerdings die Farbkopieseiten der drei Ausfertigungen mit je 0,15 € Kopiekosten und separat die einzelnen Fotos mit je 0,50 € und kommt so zu einem geringfügig höheren Ergebnis.

3

Der auf § 4 Abs. 1 JVEG gestützte Antrag des Sachverständigen auf Festsetzung der (weiteren) Kosten für die Farbkopien ist begründet.

4

Für die Entschädigung des Sachverständigen über die Stundensätze hinaus enthält § 12 JVEG eine Spezialregelung für die dort aufgeführten Fälle. Für die hier relevanten Fotos, ersatzweise deren Ausdrucke, enthält § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG eine Regelung für einzelne Lichtbilder, unabhängig davon, ob sie auch später im Gutachten verwendet werden. Lediglich für unbrauchbare oder überflüssige Fotos wird nichts erstattet (Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 12 JVEG RN 14).

5

Um derartige einzelne Fotos handelt es sich hier nicht. Der Sachverständige begehrt die Vergütung für die Vervielfältigung des Gutachtens. Das enthält 14 Fotos auf 11 Farbausdruckseiten.

6

Die Vervielfältigung des Gutachtens wird nicht in § 12 JVEG geregelt. Dort werden im Wesentlichen die Kosten für die Vorbereitung, Erstattung und Erstellung des - ersten -Gutachtens behandelt. Für seine weiteren Exemplare gilt § 7 Abs. 2 JVEG; dessen Ziffer 3 [Zahl der Anschläge] erfasst auch nicht Seiten mit Fotos und Skizzen oder per Scanner und handschriftliche Zeichnungen (Hartmann, aaO RN 15).

7

§ 7 Abs. 2 JVEG unterscheidet im ersten Halbsatz Ablichtungen und im 2. Halbsatz Farbkopien . Diese gesetzliche Regelung ist klar verständlich. Kann man unter Ablichtungen auch noch Ausdrucke von Druckern und nicht nur klassische Fotokopien verstehen, so ist der Begriff "Farbkopie" eindeutig. Etwas anderes mag gelten, wenn auf Fotokopien einzelne Fotos aufgeklebt sind, die dann einzeln nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG zu vergüten sind. Das ist eine andere Technik, die mit deutlich geringeren Kosten zu bewerkstelligen ist, wenn nämlich darauf verzichtet wird, Farbfotos von Fotodruckern ausdrucken zu lassen.

8

Da in § 7 Abs. 2 HS 2 JVEG keine Unterscheidung für erste und weitere Farbkopien enthalten ist, hat der Sachverständige mit 2,00 € pro Seite - nicht für jedes Foto - richtig abgerechnet.