Landgericht Oldenburg
Urt. v. 29.11.2006, Az.: 5 O 1583/06
Bibliographie
- Gericht
- LG Oldenburg
- Datum
- 29.11.2006
- Aktenzeichen
- 5 O 1583/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 43651
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOLDBG:2006:1129.5O1583.06.0A
Fundstelle
- WRP 2007, 474 (amtl. Leitsatz) "Sternekennzeichnung von Reisebussen"
In dem Rechtsstreit
.........
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 15.11.2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Kramarz, den Richter am Landgericht Klattenhoff und den Richter Freitag
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd Reisebusse mit Sternekennzeichen zu versehen und/oder versehen zu halten und/oder mit der bildlichen Wiedergabe eines mit Sternekennzeichen versehenen Reisebusses zu werben, sofern dem keine Gütesicherung bei der Gütegemeinschaft Buskomfort e.V: zugrunde liegt.
- 2.
Der Beklagten wird für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250. 000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, angedroht.
- 3.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 176,64 € zzgl. 7% MwSt, insgesamt also 189 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2006 zu zahlen.
- 4.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Beträge abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte ist ein Reiseunternehmen. Von ihr betriebene Reisebusse sind mit vier bzw. fünf Sternen versehen. Die Beklagte verwendet auch Prospektmaterial mit der Fotografie eines ihrer Busse, der fünf Sterne trägt. Wegen der Einzelheiten wird auf die vom Kläger in Kopie vorgelegten Lichtbilder (Bl. 5-7 d.A.) Bezug genommen. Die Sterne sind unstreitig nicht durch die "Gütegemeinschaft Buskomfort e.V." verliehen worden, die insoweit gegenwärtig die einzige in Deutschland anerkannte Zertifizierungseinrichtung ist und das in der Klageerwiderung gezeigte fahrzeugbezogene Gütezeichen (Bl. 40 d.A.) vergibt.
Der Kläger meint, die Beklagte verstoße mit den Kennzeichnungen der Busse gegen §§3, 5 UWG, weil sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck erwecke, die Sterne bedeuteten die Einstufung in eine bestimmte Qualitätsstufe und seien durch eine "offizielle", unabhängige Stelle verliehen worden, welche die Einstufung auch überwache. Mit Schreiben vom 05.04.2006 (Kopie Bl. 30 d.A.) forderte der Kläger die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte sandte die vorbereitete Erklärung ohne Unterschrift zurück.
Der Kläger begehrt die Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Sternekennzeichen und die Erstattung der Abmahnkosten nebst Rechtshängigkeitszinsen.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet eine wettbewerbswidrige Irreführung. Hierzu beruft sie sich darauf, daß sie zwar Sterne verwende, nicht aber das Logo der "Gütegemeinschaft Buskomfort e.V." oder ähnliche grafische Darstellungen. Auch werbe sie nicht mit einer bestimmten Anzahl von Sternen. Daneben sei davon auszugehen, daß die angesprochenen Verkehrskreise überhaupt keine offizielle Stelle kennen, die Gütezeichen der o.g. Art verleiht. Der Schutz des Gütezeichens gehe nicht so weit, daß keine Sterne an Bussen angebracht werden dürften. Im übrigen erfüllten die Busse der Beklagten tatsächlich jeweils die Voraussetzungen für die Verleihung des Gütezeichens.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und aus §§ 3, 5 Abs. 1-3, 8 Abs. 3 Nr. 2, 12 Abs. 1 UWG begründet.
Der Kläger beruft sich hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs auf die Entscheidung OLG Schleswig, Urteil vom 22.12.2003, Az. 6 U 19/03. Dort ging es um die Verwendung eines 4-Sterne-Symbols in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Namenszug eine Hotels, ohne daß dem Betreiber durch eine entsprechende Stelle solche Sterne verliehen worden wären. Das OLG Schleswig hat diese Verwendung als wettbewerbswidrig verboten und dazu ausgeführt:
"Die Werbung der Beklagten für ihr Hotel unter Verwendung eines oberhalb des Namenszuges angebrachten 4-Sterne-Symbols war irreführend im Sinne der genannten Bestimmung. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die in der Werbung verwendeten vier Sterne dahin versteht, dass sich darunter eine "offizielle" (gleich von welcher zuständigen Stelle vorgenommene) Klassifizierung, d.h. Einordnung des Hotels der Beklagten in eine bestimmte Komfort-Kategorie verbirgt, die von einem neutralen, an transparenten Kriterien orientierten Klassifizierungssystem vergeben worden sind.
Diese Feststellung durfte das Landgericht auch ohne Beweisaufnahme aufgrund eigener Sachkunde treffen. Für die Entscheidung darüber, welchen Sinn der Verkehr einer bestimmten Werbebehauptung beilegt, ist der Richter in der Regel dann ausreichend sachkundig, wenn er selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehört und es sich um Angaben oder Gegenstände des allgemeinen Bedarfs handelt (BGH GRUR 1973, 486; 1980, 797, 798; 1984, 467,468; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22 Aufl., §3 UWG Rn.112 m.w.N.). Dies gilt insbesondere, wenn es um die Bejahung der Frage geht, ob die Irreführung eines nicht ganz unerhebliche Teils des Verkehrs zu besorgen ist (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 3 UWG Rn. 113). Das ist hier der Fall. Das Angebot eines Hotelbetreibers an der Ostsee richtet sich nicht an eine speziellen Verbraucherkreis, sondern allgemein an potentielle Urlauber, wozu sich auch die Mitglieder der Kammer des Landgerichts zählen durften. Der Richter darf nur dann nicht allein über die Bedeutung der Angabe entscheiden, wenn Umstände vorliegen, die gegen eine bestimmte Auffassung sprechen und dem Richter Zweifel an seiner Sachkunde nahe legen (BGH GRUR 1980, 797, 798; 1984, 465, 467). Derartige Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr geht auch die obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass der Verkehr bei der Werbung mit Gütezeichen - wozu auch die zur Bewertung von Hotels verwendeten Sterne gehören - erwartet, dass sich dahinter eine "offizielle", neutrale Klassifizierung verbirgt (vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 1999, Az: 6 U 87/98 (Bl. 28-33 d.A.); OLG Frankfurt/M. GRUR 1994,523)."
Hervorzuheben ist, daß offensichtlich die Sterne ohne zusätzliche Schriftzüge - mit Ausnahme des Hotelnamens - oder sonstige grafische Darstellungen benutzt worden waren, die auf die Urheberschaft einer "offiziellen" Stelle hätten hindeuten können.
Die Beklagte will unstreitig mit der Verwendung der Sterne auf den Komfort ihrer Busse hinweisen; insoweit haben die Sterne auch Werbecharakter. Nach den vom OLG Schleswig angewendeten Maßstäben geht die damit an die angesprochenen Verkehrskreise gerichtete Erklärung jedoch weiter. Die Ausführungen des OLG Schleswig lassen sich dabei auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt übertragen. Mittlerweile werden unstreitig auch Reisebusse mit "Sternen" beurteilt, wie es bei Hotels und Gaststätten seit langem bekanntermaßen der Fall ist. Die Mitglieder der Kammer zählen sich auch zu den potentiellen Kunden der Beklagten und können hinreichend einschätzen, welchen Sinn der Verkehr den Werbeaussagen der Beklagten beilegt.
Danach sind auch die hier konkret verwendeten Sterne geeignet, bei einem durchschnittlich informierten und verständigen Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck zu erwecken, daß eine "offizielle", (gleich von welcher zuständigen Stelle vorgenommene) Klassifizierung, d.h. Einordnung der Busse der Beklagten in eine bestimmte Komfort-Kategorie erfolgt ist, die auf einem neutralen, an transparenten Kriterien orientierten Klassifizierungssystem beruht. Die Kammer hat dabei auch berücksichtigt, daß die von der Beklagten verwendeten Sterne zwar nicht im Zusammenhang mit Schriftzügen oder sonstigen grafischen Darstellungen stehen, es sich jedoch jeweils um nebeneinander angeordnete fünfzackige Sterne handelt, bei denen jeweils eine Zacke senkrecht nach oben und je zwei zur Seite und nach schräg unten weisen und die damit genau denjenigen Sternen entsprechen, die Bestandteil des von der "Gütegemeinschaft Buskomfort e.V." verwendeten Gütezeichens sind.
Tatsächlich ist eine Zertifizierung der Busse der Beklagten durch die "Gütegemeinschaft Buskomfort e.V." als zuständige Stelle nicht erfolgt. Damit liegt eine Irreführung des Verkehrs zu Wettbewerbszwecken vor. Ob die angesprochenen Verkehrskreise Kenntnis von der konkret zuständigen "offiziellen" Stelle haben, ist in diesem Zusammenhang ebenso unerheblich wie die Frage, ob die Busse der Beklagten den Anforderungen für die Verleihung des jeweiligen Gütezeichens durch die "Gütegemeinschaft Buskomfort e.V." objektiv genügten.
II.
Der Ersatzanspruch des Klägers hinsichtlich der Aufwendungen für die Abmahnung vom 05.04.2006 ergibt sich dem Grunde nach aus § 12 Abs. 1 UWG. Die Höhe folgt aus der Rechtsprechung zu der anerkannten Pauschale für den Anspruch des Klägers auf anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten (vgl. Nachweise bei Hefer-mehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Auflage 2006, § 12 UWG Rz 1.98).
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird gemäß der Rechtsprechung des Wettbewerbssenats des Oberlandesgerichts Oldenburg zum Regelstreitwert für Wettbewerbsverfahren von durchschnittlicher Bedeutung (vgl. NdsRpfl 1993, 127) auf 15. 000 € festgesetzt.