Landgericht Oldenburg
Beschl. v. 21.09.2006, Az.: 5 O 2589/06

Rügefrist bei offensichtlichen Mängeln in AGB

Bibliographie

Gericht
LG Oldenburg
Datum
21.09.2006
Aktenzeichen
5 O 2589/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 37919
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOLDBG:2006:0921.5O2589.06.0A

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
...
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg ...
beschlossen:

Tenor:

Gemäß §§935, 940, 937 ZPO, §307 ff BGB, §1 UKlaG wird im Wege einer einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung angeordnet:

  1. 1.

    Die Antragsgegnerin wird verurteilt, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Kaufverträgen - insbesondere via Internet - in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern und ausgenommen gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichem Sondervermögen, folgende oder inhaltsgleiche Klausel zu verwenden oder sich auf diese zu berufen:

    1. a)

      Nr. 2.5, Satz 2: "Eine Aufrechnung des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche des Kunden sind rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt".

    2. b)

      Nr. 8.2, Satz 3: "Das gleiche gilt für Mängel und Schäden, die aufgrund von Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingten Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, falscher oder fehlender Programm-Software und/oder Verarbeitungsdaten zurückzuführen sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind."

    3. c)

      Nr. 8.3: "Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde Eingriffe und/oder Reparaturen an Geräten ohne ausdrückliche, schriftliche Bestätigung der ... oder durch Personen vornehmen lässt, die nicht von uns autorisiert wurden, sofern die Störung damit im Zusammenhang stehen kann."

    4. d)

      Nr. 8.4, Satz 1 f.: "Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Übergabe der Kaufsache an den Käufer schriftlich anzuzeigen. Andernfalls sind hierfür alle Mängelansprüche ausgeschlossen."

    5. e)

      Nr. 8.6: "Sind wir zu Ersatzlieferungen nicht bereit oder in der Lage, schlägt die Ersatzlieferung oder die Mängelbeseitigung mindestens einmal fehl oder sind Ersatzlieferung bzw. Mängelbeseitigung für den Käufer unzumutbar, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufvertrages zu verlangen."

  2. 2.

    Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin Ordnungsgeld bis zu 250.000,- ? und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

  3. 3.

    Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  4. 4.

    Der Streitwert wird auf 6.250 ? festgesetzt.

Gründe

1

Die Kammer bezieht sich zur Begründung auf die Antragsschrift nebst Anlagen, deren Tatsachenbehauptungen glaubhaft gemacht worden sind und deren rechtliche Würdigung zutrifft.

2

Bei der Klausel 8.4 vertritt die Kammer jedoch den Standpunkt, dass eine angemessene Rügefrist bei offensichtlichen Mängeln in AGB enthalten sein kann.

3

So regelt §309 Nr. 8 b ee) BGB, dass bei nicht offensichtlichen Mängeln die Rügefrist des §307 Nr. 8 b ff) nicht unterschritten werden darf. Es wäre ein gesetzlicher Wertungswiderspruch, in den §§308, 309 BGB, die wegen §310 BGB ohnehin nur gegenüber einem Verbraucher gelten, Rügefristen zu regeln, wenn nach §475 BGB eine Rügeobliegenheit ohnehin ausgeschlossen wäre.

4

Bei offensichtlichen Mängeln müssen jedoch die Rügefristen dem §355 BGB entsprechen (PWW/Berger; BGB, §309 RN 69; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., §309 RN 71). Daran fehlt es bei der Klausel der Antragsgegnerin.

5

Nach der Rechtsprechung des für derartige Unterlassungsklagen zuständigen Senats des Oberlandesgerichts Oldenburg beträgt der Streitwert in einem Hauptsacheverfahren bei durchschnittlicher Bedeutung 2.500 ? pro streitiger Klausel (OLGR 1999, 96). In einem einstweiligen Verfügungsverfahren ist die Hälfte anzusetzen.