Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 26.09.2023, Az.: 5 A 1427/18

Asylberechtigung; Flüchtlingseigenschaft; häusliche Gewalt; interner Schutz; sexualisierte Gewalt; Sudan; weibliche Genitalverstümmelung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
26.09.2023
Aktenzeichen
5 A 1427/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 39207
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2023:0926.5A1427.18.00

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Vergewaltigung in der Ehe, erzwungene Reinfibulation und sexualisierte Gewalt stehen als Verfolgungshandlungen - jedenfalls in patriarchalischen Gesellschaften - im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, die an das Geschlecht anknüpft.

  2. 2.

    Derartige Verfolgungshandlungen Dritter sind dem Staat als staatliche Verfolgung zuzurechnen, wenn effektiver Schutz nicht gewährt wird, insbesondere Vergewaltigung in der Ehe nicht strafbewehrt ist oder Verbote der FGM nicht durchgesetzt werden.

Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 25. September 2023 wird in Nr. 2 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie ist sudanesische Staatsangehörige und 1963 geboren. Sie reiste auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und stellt am 30. Oktober 2015 ein förmlichen Asylantrag.

In zwei persönlichen Anhörungen am 18. September 2017 und am 10. Oktober 2017 gab sie an, dass sie insgesamt dreimal verheiratet war. Ihr erster Ehemann sei verstorben, von ihrem zweiten Ehemann habe sie sich scheiden lassen. Mit ihrem dritten Ehemann sei sie 15 Jahre zusammengewesen. Er habe noch eine weitere Frau, sie habe zwei Kinder von ihm. In den ersten Jahren habe sie mit ihm und ihren Kindern erster Ehe normal zusammengelebt und als Lehrerin gearbeitet. Seit 2008 habe er sich psychisch verändert und sie schlechter behandelt. Seit 2010 sei sie regelmäßig misshandelt worden. Ihr Ehemann sei ein reicher Bauunternehmer, für den es normal sei, über Menschen zu verfügen und sie zu kaufen. Sie habe 2010 eine Fehlgeburt erlitten. Danach habe ihr Ehemann sie im Abstand von etwa drei Monaten einer genitalen Verstümmelung unterziehen lassen. Er habe sie oft vergewaltigt. Ihr Ehemann habe sie selbst nicht geschlagen, aber ihre Brüder angerufen, von denen sie Gewalt erfahren habe, wenn sie sich ihm widersetzt habe.

Mit Bescheid vom 25. Januar 2018 erkannte die Beklagte der Klägerin internationalen subsidiären Schutz zu und lehnte den weitergehenden Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin glaubhaft gemacht habe, dass ihr in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden drohe, vor dem sie weder staatlichen Schutz noch internen Schutz erhalten könne. Dieser ernsthafte Schaden weise jedoch keinen Zusammenhang mit einem asylrechtlich anerkannten Verfolgungsgrund auf. Die Klägerin sei nicht wegen ihres Geschlechts oder der Zugehörigkeit einer sozialen Gruppe verfolgt worden, sondern aufgrund der persönlichen Vorlieben und Begierden ihres Ehegatten. Das Geschlecht der Klägerin sei dabei nur beitragender Faktor.

Die Klägerin hat am 13. Februar 2018 Klage erhoben, zu deren Begründung sie auf ihr Anhörungsvorbringen Bezug nimmt und im Hinblick auf die Ablehnungsgründe der Beklagten ausführt, dass ihr Verfolgungshandlungen drohten, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpften. Diese stehe auch im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 25. September 2018 zu verpflichten, festzustellen, dass sie Asylberechtigte im Sinne des Art. 16a GG ist und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, dem die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat.

Die Entscheidung kann trotz Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten form- und fristgerecht geladen worden sind und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Fall des Ausbleibens eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

I. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der angefochtene Bescheid erweist sich insofern als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).

1. Eine Ausländerin ist Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, wenn sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und dessen Schutz sie nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn der Ausländerin die genannten Gefahren aufgrund der in ihrem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht ihrer individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk"), drohen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.10.2020 - 9 A 1980/17.A -, juris Rn. 32). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn sich die Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen als unzumutbar erweist, weil bei Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände die für eine bevorstehende Verfolgung streitenden Tatsachen ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - BVerwG 10 C 23.12 -, juris; Urteil vom 05.11.1991 - BVerwG 9 C 118.90 -, juris).

Die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines der Klägerin drohenden Schadens durch die Behandlung ihres Ehemanns hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid selbst angenommen. Insoweit hat das Gericht keinen Anlass, an der Einschätzung der Beklagten zu zweifeln, dass die Klägerin in der mehrstündigen Anhörung glaubhaft über ihre Erlebnisse berichtet hat.

Soweit die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ablehnt, weil die der Klägerin drohende Behandlung nicht in hinreichendem Zusammenhang mit einem gesetzlich anerkannten Verfolgungsgrund stehe, folgt das Gericht dieser Einschätzung nicht. Ob die nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3b AsylG) einerseits und den erlittenen oder bevorstehenden Rechtsgutsverletzungen bzw. dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen andererseits besteht, ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit festzustellen (BVerwG, Urteil vom 19.1.2009 - BVerwG 10 C 52.07 -, BVerwGE 133, 55 Rn. 24). Die Verknüpfung ist also anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerwG, Urteil vom 21.4.2009 - BVerwG 10 C 11.08 -, juris Rn. 13). Es kommt demzufolge nicht auf die ohnehin kaum feststellbaren (künftigen) subjektiven Vorstellungen der jeweils für den Akteur im Sinne des § 3c AsylG handelnden Person(en) an (BVerwG, Urteil vom 19.1.2009 a.a.O.). Diese Verknüpfung geht grundsätzlich auch nicht verloren, wenn mit der Verfolgungshandlung weitere, flüchtlingsrechtlich neutrale Zwecke verfolgt werden oder sie weitere Ursachen wie die von der Beklagten zitierten "persönlichen Vorlieben und Begierden einer kranken Persönlichkeit" haben.

Soweit in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Anforderungen an das Maß der Intensität der flüchtlingsrelevanten Zielrichtung des Handelns bestehen - die Maßstäbe reichen von einer "Relevanz" bzw. "contributing factor(s)" bis hin zu "essential and significant reason(s)" (vgl. Göbel-Zimmermann/Hruschka, in: Huber, AufenthG, 2. Aufl. 2016, § 3a AsylG Rn. 19; Hathaway, International Refugee Law: The Michigan Guidelines on Nexus to a Convention Ground, 2002, 210 <217> Rn. 13; Guide to Refugee Law in Australia: Chapter 5 - AAT, September 2016, http://www.aat.gov.au) - ist dies nicht entscheidend, wenn der flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgrund nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch die Verfolgung entfiele (sog. "but fortest", vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3a AsylG Rn. 53, m. w. N.), da in solchen Fällen die erforderliche Intensität nach allen Auffassungen vorliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9.8.2017 - A 11 S 710/17 -, Rn. 22 - 24, juris). Das ist hier offenkundig der Fall. Die Klägerin wäre der drohenden Behandlung nicht ausgesetzt, wenn sie ein (verheirateter) Mann wäre.

Soweit die Beklagte dem entgegenhält, dass das Geschlecht der Klägerin "nur insoweit" eine Rolle gespielt habe, als dass die im Sudan benachteiligte Stellung der Frau die vorliegende Situation häuslicher Gewalt geschürt und als Hemmnis zur Erlangung wirksamen Schutzes gegen die menschenrechtswidrigen Handlungen ihres Ehemanns gewirkt habe, liegt bereits darin ein hinreichender Zusammenhang. Dieser Zusammenhang knüpft auch über das Geschlecht der Klägerin hinaus an die Zugehörigkeit an eine soziale Gruppe an. Insoweit hat das Gericht durchaus Zweifel daran, dass Frauen als Gruppe schon deshalb aus dem Anwendungsbereich des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG hinausfallen, weil eine solche Gruppe aufgrund ihrer schieren Größe in dem betreffenden Land keine deutlich abgegrenzte Identität hätte und von der sie umgebenden Gesellschaft nicht als andersartig betrachtet würde. Es gibt bei der Diskriminierung von Frauen zwar keine (statistisch signifikante) "umgebende" Bevölkerung, wohl aber eine in Machtstrukturen gefestigte zugeschriebene Andersartigkeit. Insofern beschreibt die von der Beklagten angeführte "benachteiligte Stellung der Frau", die häusliche Gewalt toleriert und staatlichen Schutz außer Reichweite stellt, eine gesellschaftlich zugewiesene Rolle, die von der Rolle der Männer mehr als eindeutig abgegrenzt ist und sich angesichts der eingeschränkten Teilhabe unverheirateter Frauen im Erwachsenenalter auch nicht auf verheiratete Frauen beschränken lässt, sondern nur in Nuancen unterscheidet. Dass diese strukturelle Benachteiligung, die sich in mangelndem Schutz vor sexualisierter Gewalt äußert, allein deshalb unbeachtlich sein soll, weil sie eine besonders große Gruppe der Bevölkerung betrifft, kann angesichts dessen nicht überzeugen und liefe zudem der Regelung in § 3b Abs. 1 Nr. 4 3. HS AsylG zuwider, wonach eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen kann, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft. Eine derartige Argumentation wird auch abseits der geschlechtsspezifischen Verfolgung - also bei Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung - nicht vorgebracht.

Ungeachtet dessen gehört die Klägerin jedenfalls auch als verheiratete, getrenntlebende Frau ebenso wie als von häuslicher Gewalt betroffene Frau hinreichend abgrenzbaren sozialen Gruppen an. Dass im Fall der häuslichen Gewalt die Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe erst aus der Verfolgungshandlung folgen würde, ist dabei im Hinblick auf eine im Falle der Rückkehr erneut drohende Verfolgungshandlung jedenfalls als Nachfluchttatbestand berücksichtigungsfähig.

2. Die Klägerin hat auch den weitergehenden Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte.

Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt sind diejenigen Personen, die im Falle der Rückkehr in ihre Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen für Leib oder Leben oder Beeinträchtigungen ihrer persönlichen Freiheit zu erwarten haben (BVerfG, Beschluss vom 2.7.1980 - 1 BvR 147/80, 1 BvR 181/80, 1 BvR 182/80 -, juris Rn. 46 = BVerfGE 54, 341 ff. = NJW 1980, 2641 ff.). Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Eine staatliche Maßnahme - sei sie unmittelbar oder mittelbar - ist dann asylbegründend, wenn sie dem Einzelnen gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, und außerdem den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen soll. Verfolgungsmaßnahmen beruhen auf politischen Gründen, wenn sie auf Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe zielen (BVerfG, Beschluss vom 1.7.1987 - 2 BvR 478/86, 2 BvR 962/86 -, BVerfGE 76, 143 ff.; juris Rn. 30). Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerfG, Beschlüsse vom 10.7.1989, a.a.O., Rn. 42 ff., und 11.5.1993 - 2 BvR 2245/92 -, juris Rn. 27; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 23.7.1991, a.a.O., Rn. 13, und 19.1.2009 - BVerwG 10 C 52.07 -BVerwGE 133, 55 ff.; juris Rn. 22). Diese Voraussetzungen sind hier - wie vorstehend ausgeführt - zu bejahen; insofern gilt kein anderer Maßstab als hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Die der Klägerin drohende Verfolgung ist auch "staatliche Verfolgung". Insofern ist der Staat asylrechtlich nicht nur für eigene Verfolgungshandlungen verantwortlich, sondern auch für Handlungen "privater" Einzelner oder Gruppen, wenn er diese anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den ihnen zustehenden Schutz versagt, weil er hierzu nicht willens oder nicht imstande ist (vgl. Bergmann/Dienelt/Bergmann, 14. Aufl. 2022, GG Art. 16a Rn. 36). Dafür spricht hier schon die Annahme der Beklagten, dass die Klägerin keinen internen Schutz in Anspruch nehmen kann, und die staatliche Praxis des Sudan. Während Vergewaltigung und sexuelle Belästigung strafbewehrt sind, gilt dies nicht für Vergewaltigungen innerhalb der Ehe (vgl. US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html). Die Verstümmelung des weiblichen Genitals ist zwar seit 2020 strafbewehrt, das Verbot wird aber von wenigen, ausdrücklich berichteten Einzelfällen abgesehen nicht wirksam durchgesetzt und eine (weitere) Anwendung der Vorschrift unter der seit Oktober 2021 herrschenden Militärregierung ist bisher nicht bekannt geworden. Dass die Militärregierung zugleich mit strafrechtlichen Mitteln gegen Aktivist*innen vorgeht, die gegenüber den Vereinten Nationen über die Vergewaltigung und Belästigung von Frauen durch Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, spricht ebenfalls dagegen, dass der sudanesische Staat grundsätzlich willens ist, sexualisierte und häusliche Gewalt effektiv einzudämmen.

Schließlich steht auch Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG dem Anspruch nicht entgegen, weil die Klägerin auf dem Luftweg und nicht über einen sicheren Drittstaat eingereist ist.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.