Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 25.06.1996, Az.: 5 U 170/95

Umfang der ärztlichen Aufklärungspflichten über die Risiken bei einer Bandscheibenoperation; Voraussetzungen an die Wirksamkeit einer Einwilligung des Patienten in eine Operation; Unterrichtung eines Ausländers über die Risiken einer Operation mittels eines Wörterbuches

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
25.06.1996
Aktenzeichen
5 U 170/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 21464
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1996:0625.5U170.95.0A

Fundstelle

  • VersR 1997, 978-979 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Vor einer Bandscheibenoperation ist über das Risiko einer Querschnittslähmung nicht aber über die verschiedenen operativen Zugangswege aufzuklären.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit einer Bandscheibenoperation, die am 25.6.1987 durchgeführt wurde, auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Der Kläger, iranischer Staatsangehöriger, begab sich, nachdem er zuvor seit längerem an Beschwerden gelitten hatte, wegen starker Schmerzen in den Beinen und einer auftretenden Schwäche des rechten Beines in die neurologische Klinik des Krankenhauses in ... . Dort wurde er stationär vom 27.4. bis zum 14.5.1987 behandelt. Es wurde eine Mylopathie mit querschnittsartiger Symptomatik etwa ab Th 9 mit Betroffensein der Pyramidenbahnen und der Hinterstränge diagnostiziert und eine Operation empfohlen. Der Kläger wurde dann in die neurochirurgische Klinik des Beklagten zu 1) überwiesen. Bei der Aufnahmeuntersuchung am 9.6.1987 wurde dort eine Schwäche des rechten Beines im Bereich der Quadrizepsmuskulatur beim Treppensteigen festgestellt. Nachdem er klinisch, myelographisch und kernspintomographisch untersucht worden war, wurde eine operative Behandlung eines die Rückenmarkkompression in Höhe Brustwirbelkörper 9/10 verursachenden Prozesses vorgeschlagen.

2

Am 24.6.1987 unterzeichneten der Kläger und der Arzt Dr. ... ein Formular für die ,Einwilligung für den ärztlichen Eingriff" mit handschriftlichen Einfügungen durch Dr. ... sowie mit folgendem Zusatz: "Übersetzt mit Hilfe des Wörterbuchs."

3

Am 25.6.1987 wurde die Operation von dem Beklagten zu 3) in Form einer bilateralen Laminektomie des 9. und 10. Brustwirbels durchgeführt. Der Zwischenwirbelraum Th 9/10 wurde ausgeräumt und hochgradig degneriertes Bandscheibenmaterial entfernt. Nach der Operation traten eine komplette Lähmung der unteren Extremitäten mit ebenfalls fast kompletten Sensibilitätsausfall und eine Blasenmastdarmfunktionsstörung auf.

4

Am 2.7.1987 wurde eine Computertomographie und am 3.7.1987 eine Kernspintomographie durchgeführt. Dabei fand sich im Operationsgebiet ein dorsal gelegenes extradurales Hämatom, weshalb noch am gleichen Tage eine Reoperation erfolgte. Der Kläger wurde anschließend im Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus in weiter behandelt. Seit der Operation besteht bei dem Kläger eine komplette Querschnittslähmung ab dem 9. Rückenmarksegment mit motorischen und vegetativen Ausfällen. Er ist heute auf den Rollstuhl angewiesen.

5

Der Kläger hat behauptet, die Wahl des dorsalen Zugangswegs bei der Operation sei fehlerhaft gewesen. Methode der Wahl hätte der transthorakale Zugang sein müssen. Bei einem medialen Bandscheibenvorfall sei die Gefahr einer Querschnittslähmung bei Wahl des dorsalen Zuganges zu groß. Auch sei er vor der Operation nicht ausreichend aufgeklärt worden. Er habe nicht verstanden, was ihm Dr. gesagt habe. Eine Belehrung darüber, dass es verschiedene operative Zugangswege für die Durchführung einer derartigen Operation gebe, sei überhaupt nicht erfolgt. Der Beklagte zu 2) sei als Chefarzt verantwortlich, da er die Anweisung für die Operation, insbesondere die Wahl des Zugangsweges gegeben und eine Überwachungspflicht gehabt habe.

6

...

7

Das Landgericht hat eine Haftung der Beklagten angenommen, da der Kläger vor der Operation nicht hinreichend aufgeklärt worden sei und deshalb keine wirksame Einwilligung in die Operation vorgelegen habe.

8

...

9

Mit ihrer Berufung beantragen die Beklagten,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

10

...

Entscheidungsgründe

11

Die Berufung des Beklagten zu 2) hat Erfolg. Die gegen ihn gerichtete Klage ist abzuweisen. Das Rechtsmittel der Beklagten zu 1) und 3) hat dagegen nur insoweit Erfolg, als die Schmerzensgeldrente entfällt, im Übrigen ist ihre Berufung unbegründet.

12

I.

Die Beklagten zu 1) und 3) haften dem Kläger gemäß §§ 823, 831, 847, 249 BGB, weil der Beklagte zu 3) den Kläger operiert hat, ohne dass eine wirksame Einwilligung des Klägers in die Operation vorgelegen hat.

13

Eine den ärztlichen Heileingriff rechtfertigende Einwilligung des Patienten setzt voraus, dass dieser über den Verlauf des Eingriffs, seine Erfolgsaussichten, seine Risiken, Chancen und Gefahren im Großen und Ganzen aufgeklärt worden ist (BGHZ 106, 391, 394) [BGH 14.02.1989 - VI ZR 65/88]. Danach musste der Kläger vor der Operation darüber informiert werden, welche Risiken mit dieser Operation verbunden waren. Im Rahmen der Grundaufklärung musste er ein allgemeines Bild von der Schwere und Richtung des konkreten Risikospektrums haben. Dazu gehörte insbesondere die Unterrichtung über eine mögliche Querschnittslähmung als Folge der Operation bis hin zum Letalitätsrisiko. Dass der Kläger insoweit durch Dr. ... aufgeklärt worden ist, hat der beweisbelastete Beklagte zu 3), der den Eingriff durchgeführt hat, nicht bewiesen.

14

Das von dem Kläger unterzeichnete allgemeine Formular "Einwilligung für ärztlichen Eingriff" erbringt keinen Beweis. Zwar heißt es dort unter anderem:

"Ich wurde darüber unterrichtet, dass die oben genannte Maßnahme bei mir durchgeführt werden soll. Über Art, Zweck und Hergang des Eingriffs sowie über seine wesentlichen Vor- und Nachteile und Risiken auch im Vergleich zu anderen Methoden der Untersuchung/Behandlung/Operation/ und zum Unterlassen des Eingriffs wurde ich mündlich/durch das Merkblatt...... informiert...... Besondere Probleme bei mir kamen ausführlich zur Sprache, insbesondere - Infektion, Verschlechterung, Lähmung, Nachblutung-"

15

Die in Parenthese gesetzten Worte sind dabei handschriftlich von Dr. ... eingefügt worden.

16

Schon inhaltlich lässt sich danach nicht feststellen, dass der Kläger über das Risiko der Querschnittslähmung aufgeklärt wurde, denn handschriftlich eingefügt ist das Wort ,Lähmung" und nicht, Querschnittslähmung". Entscheidend ist jedoch, dass der Kläger nicht verstanden hat, was er unterschrieben hat, denn er war, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, der deutschen Sprache nicht mächtig. Davon ist der Senat nach der Aussage des Sohnes des Klägers überzeugt, dieser hat seinen Vater nach Oldenburg begleitet, weil der Kläger kein Deutsch sprach. Damit erbringt die schriftliche Einwilligung keinen Beweis.

17

Auch nach der Aussage des Zeugen Dr. ist nicht erwiesen, dass der Kläger jedenfalls über die mit der Operation verbundenen Grundrisiken so aufgeklärt worden ist, dass seine Einwilligung als wirksam angesehen werden kann.

18

Die Aussage erbringt schon keinen Beweis, dass Dr. das Wort ,Querschnittslähmung"überhaupt verwandt hat. Der Zeuge hat zwar ausgeführt, er habe den Kläger so aufgeklärt, dass dieser verstanden habe, was mit ihm beabsichtigt sei und welche möglichen Risiken mit der Operation verbunden seien. Der Kläger war aber, wie bereits ausgeführt, der deutschen Sprache nicht mächtig. Das entspricht dem, was der Zeuge Dr. ... in dem von ihm am 9.6.1987 gefertigten Aufnahmebericht vermerkt hat. Dort heißt es: ,Die Anamnese wurde durch den Dolmetscher des Patienten erhoben. Der Patient kann selber kaum Deutsch". Dass bei einem Aufklärungsgespräch ein Dolmetscher hinzugezogen worden ist, behaupten nicht einmal die Beklagten. Im Übrigen ist der Senat auf Grund der glaubhaften Aussage des Sohnes des Klägers der Überzeugung, dass er zu keinem Gespräch zwischen einem Arzt und seinem Vater hinzugezogen worden ist. Auch der Entlassungsbericht des Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus ... vom 21.7.1987 weist aus, dass eine Verständigung mit dem Kläger sehr erschwert war. Dort heißt es: ,Die Verständigung mit dem Patienten ist erschwert, er lebt erst seit 4 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland, eine Verständigung in Englisch ist nicht möglich, Muttersprache des Patienten ist Persisch."

19

Deswegen glaubt der Senat dem Zeugen Dr. ... nicht, dass dieser sich mit dem Kläger anlässlich der Gespräche vor der Operation so verständigt hat, dass der Kläger erkennen konnte, welche Risiken mit dem Eingriff verbunden waren. Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, war das Erinnerungsvermögen des Zeugen getrübt. Hinsichtlich der Deutschkenntnisse des Klägers, die er zunächst als recht gut dargestellt hatte, konnte er nicht angeben, wie es zu der Fassung des Aufnahmeberichts gekommen war. Er konnte sich ferner nicht daran erinnern, dass bei dem Gespräch ein Wörterbuch "Deutsch/Persisch" benutzt wurde, obwohl er die Verwendung eines Wörterbuchs selbst dokumentiert hat. In der von dem Kläger unterschriebenen Einwilligungserklärung ist durch den Zeugen der handschriftliche Zusatz: ,Übersetzt mit Hilfe des Wörterbuches" eingefügt worden. Da er sich an diese Tatsache nicht mehr erinnern konnte, konnte er dem Senat auch nicht erklären, wie er mit Hilfe dieses Wörterbuches den Kläger über die mit der Operation verbundenen Risiken unterrichtet haben will.

20

Der Senat geht davon aus, dass sich der Kläger, wäre er ordnungsgemäß aufgeklärt worden, in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte. Der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht nachvollziehbar verdeutlicht, dass nach seiner Auffassung seine Beschwerden nicht so ausgeprägt gewesen seien, dass eine Operation notwendig gewesen sei. Er hätte sich überhaupt nicht operieren lassen, wenn er von den dargestellten Komplikationen etwas erfahren hätte. Angesichts des Aufnahmeberichts vom 9.6.1987 erscheint dies nicht unverständlich. An diesem Tage konnte sich der Kläger gut selbst bewegen, ohne jegliche Stützen und ohne sichtbares Defizit. Nur beim Treppensteigen war es zu Schwierigkeiten gekommen. Auch wenn er schon seit etwa 5 Jahren Beschwerden im rechten Bein gehabt hatte, und später Schmerzen hinzugekommen sind, sodass er gelegentlich nur mit Hilfe von zwei Krücken laufen konnte, erscheint es plausibel, dass sich der Kläger in der konkreten Situation vor der Operation jedenfalls in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte.

21

Damit war die von dem Beklagten zu 3) vorgenommene Operation nicht durch eine Einwilligung des Klägers gedeckt. Als Operateur hatte der Beklagte zu 3) über das Operationsrisiko aufzuklären. Wenn er dies durch einen anderen Arzt vornehmen ließ, musste er sich jedenfalls vergewissern, dass dies auch geschehen war. Damit haftet der Beklagte zu 3) gemäß §§ 823, 847, 249 BGB. Dass darüber hinaus nicht über die unterschiedlichen Operationstechniken aufgeklärt worden ist, sieht der Senat im Gegensatz zum Landgericht nicht als Verstoß gegen die Aufklärungspflichten. Wie der Senat in seinem Urteil vom 18.6.1996 (5 U 191/94) ausgeführt hat, ist eine Aufklärung über die verschiedenen Zugangswege zum Gebiet des eigentlichen Eingriffs an der Wirbelsäule nicht geboten. Es handelt sich nicht um verschiedene Behandlungsmethoden, sondern um unterschiedliche Durchführungen der auf das gleiche Ziel gerichteten Operation, die Raumforderung an der Wirbelsäule zu entfernen. Dies stellt eine Frage der technischen Durchführung der Operation dar, die der Beklagte zu 3) eigenverantwortlich zu entscheiden und über die er den Kläger nicht im Einzelnen zu unterrichten hatte. Insoweit konnte der Beklagte zu 3) davon ausgehen, dass der Kläger der ärztlichen Entscheidung vertraute und keine eingehende fachliche Unterrichtung über spezielle medizinische Fragen erwartete. Bei den verschiedenen Zugangstechniken bestand sowohl das Letalitätsrisiko bei einem transthorakalen Zugang höher war, während bei der Wahl des dorsalen Zugangs das Risiko der Querschnittslähmung höher war.

22

Die Haftung des Beklagten zu 1) folgt aus § 831 BGB hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs und aus der Verletzung des Behandlungsvertrages in Verbindung mit § 278 BGB hinsichtlich der Feststellung der Ersatzpflicht für materielle Schäden.

23

II.

Eine Haftung des Beklagten zu 2) ist nicht gegeben. Aus seiner Stellung als Chefarzt allein folgt keine Haftung für Schäden, die in der von ihm geleiteten Abteilung entstanden sind. Hinsichtlich der Aufklärung des Klägers konnte er davon ausgehen, dass der Beklagte zu 3) oder der von diesem beauftrage Arzt seiner Verpflichtung nachkam. Der Auffassung des Landgerichts, der Beklagte zu 2) habe dafür zu sorgen, dass für die Aufklärung ein Formular verwendet wurde, das die gebotenen Hinweise auf die Möglichkeit der Behandlung in anderen Krankenhäusern mit anderen Operationsmöglichkeiten vorsah, vermag der Senat nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass ein anderes Formular die notwendige Aufklärung nicht bewirkt hätte, bedurfte es aus den oben genannten Gründen vorliegend nicht der Aufklärung über alternative Operationstechniken mit dem Ziel der Entfernung des medialen Bandscheiben-vorfalls. Dem Beklagten zu 2) kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass dorsal operiert wurde. Abgesehen davon, dass er die Operation nicht selbst ausgeführt hat, würde er auch dann nicht für einen Behandlungsfehler haften, wenn er die Operation mit diesem Zugangsweg angeordnet hätte. Nach dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Professor Dr. ... vom 10.1.1995 ist der von dem behandelten Arzt gewählte Zugangsweg einschließlich seiner möglichen Komplikationen in Abwägung der Komplikationen der anderen möglichen Zugangswege nicht als Behandlungsfehler anzusehen. Angesichts der unstreitigen Operationserfahrung des Beklagten zu 3) konnte der Beklagte zu 2) diesen auch bedenkenlos für die Operation einsetzen. Etwaige weiter gehende Überwachungsmängel sind nicht ersichtlich.

24

III.

Dem Kläger ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000,-- DM zuzubilligen. Anlass, darüber hinaus noch eine Rente zuzusprechen, besteht nicht. Durch die Operation ist es zu einem kompletten motorischen und vegetativen Querschnittssyndrom Th 9 bei teilweise erhaltener Sensibilität gekommen. Die Darmschließmuskelwillkürinnervationen sind nicht möglich, Willkürbewegungen mit beiden Beinen können nicht ausgeführt werden. Es besteht eine deutliche Sensibilitätsstörung unterhalb der Nabelhöhe, rechts deutlicher ausgeprägt als

25

links. Der Kläger ist, wie auch das Landgericht angenommen hat, zeitlebens an den Rollstuhl gefesselt. Er ist fortlaufend auf Betreuung und Beistand in vielen Bereichen des Lebens angewiesen. Abgesehen von der physischen Beeinträchtigung liegt darin auch eine erhebliche psychische Beeinträchtigung, denn der Kläger wird ohne Hoffnung auf Besserung mit den Folgen der Operation leben müssen. Diese Beeinträchtigungen rechtfertigen, auch wenn man das Verschulden des Beklagten zu 3) nicht als hoch ansieht, eine Schmerzensgeldentschä-digung in Höhe von insgesamt 200.000,-- DM. Auch wenn der Kläger täglich mit den Folgen der Operation konfrontiert wird, ist ein höherer Betrag - etwa in Form einer Rente - nicht zuzubilligen. Der im Zeitpunkt der Operation 47-jährige Kläger hatte bereits vor der Operation eine Myelopathie mit querschnittsartiger Symptomatik. Ab Th 9 betroffen waren vor allem die Pyramidenbahnen und die Hinterstränge. Wenn ihn diese Myelopathie auch nicht ständig in seiner Bewegung einschränkte, wie der Aufnahmebericht im Hause der Beklagten zu 1) vom 9.6.1987 ausweist, war es doch im Laufe der vergangenen 5 Jahre zu erheblichen Beeinträchtigungen des Wohlbefindens des Klägers gekommen, sodass er auch zeitweise an Krücken laufen musste. Ohne ein Operation, davon geht der Senat aus, wäre zumindest dieser Zustand bestehen geblieben. Insbesondere unter Berücksichtigung seiner Grunderkrankung erscheint es nicht gerechtfertigt, über den vom Senat für angemessen gehaltenen Betrag von 200.000,-- DM hinausgehen.

26

IV.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92, 708 Nr. 10, 711, 713 und 546 ZPO.