Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 27.06.1996, Az.: 5 W 149/95

Eintritt eines neuen Kommanditisten im Wege der Sonderrechtsnachfolge; Gebühr für eine Handelsregistereintragung bei Übernahme mehrerer Kommanditanteile durch eine Kommandistin; Einheitliche Höchstbegrenzung zusammenzurechnender Werte mehrerer Gerichtsvorgänge; Höchstgebühr für die Eintragung eines Kommanditisten als Nachfolger eines anderen

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
27.06.1996
Aktenzeichen
5 W 149/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 21465
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1996:0627.5W149.95.0A

Amtlicher Leitsatz

Gebühr für Handelsregistereintragung bei Übernahme mehrerer Kommanditanteile durch 1 Kommandistin im Wege der Rechtsnachfolge.

Gründe

1

Auf Grund der Anmeldung vom 19.4.1994 wurde am 26.4.1994 das Ausscheiden von 36 Kommanditisten aus der Gesellschaft und der Eintritt eines neuen Kommanditisten im Wege der Sonderrechtsnachfolge mit dem Betrag von 24.250.000,-- DM in das Handelsregister eingetragen. Am 6.7.1994 wurde unter Zugrundelegung der Höchstgebühr eine Kostenrechnung zur Gesamthöhe von 1.485,20 DM erteilt. Dieser Betrag wurde in der Folgezeit bezahlt. Auf Grund einer Beanstandung des Bezirksrevisors erstellte das Amtsgericht am 13.10.1994 eine neue Kostenrechnung über 18.509,20 DM auf Grund neuer Wertberechnung. Das Amtsgericht ging dabei davon aus, dass die Werte jedes Einzelnen der übernommenen Kommanditanteile unter Berücksichtigung der Höchstgebühr im Einzelfall zusammenzuziehen und daher ein Wert von 14.852.842,20 DM zugrundezulegen sei. Gegen diese Kostenrechnung legte die Kostenschuldnerin Erinnerung ein. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts gab ihr durch Beschluss vom 20.6.1995 statt und stellte fest, dass die Kostenberechnung vom 5.8.1994 (richtig: 6.7.1994) zutreffend festgestellt worden ist. Gegen diesen Beschluss legte der Bezirksrevisor bei dem Landgericht namens der Landeskasse Erinnerung ein, der das Amtsgericht nicht abhalf. Mit Beschluss vom 8.8.1995 wies das Landgericht Osnabrück die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Meppen vom 20.6.1995 zurück und ließ die weitere Beschwerde zu. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Beschluss Bezug genommen.

2

Mit ihrer weiteren Beschwerde wendet sich die Landeskasse gegen die Auffassung des Landgerichts, die zusammenzurechnenden Werte der Gerichtsvorgänge (hier: Kommanditistenwechsel) seien einheitlich durch die Höchstgebühr des § 79 Abs. 2 S. 2 KostO begrenzt.

3

Sie vertritt die Auffassung die Begrenzung schränke nur den Wert eines jeden übernommenen Kommanditanteils ein.

4

Die gemäß § 14 Abs. 3 S. 2 KostO statthafte Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

5

Nach der Auffassung des Kammergerichts (Rpfl. 1994, 68; ähnlich OLG Braunschweig Rpfl. 1992, 115) bemisst sich der Wert für die Gebühr nach § 79 Abs. 1 S. 4 KostO bei gleichzeitiger Übernahme mehrerer Kommanditanteile durch einen Kommanditisten im Wege der Rechtsnachfolge nach dem Wert der zusammengerechneten Einlagen, begrenzt durch den der Höchstgebühr des § 79 Abs. 2 S. 2 KostO entsprechenden Geschäftswert). Das Kammergericht sieht in der gleichzeitigen Übernahme von mehreren Kommanditanteilen durch einen Kommanditisten einen Rechtsvorgang im Sinne des § 79 Abs. 1 S. 4 KostO, weil es gebührenrechtlich keinen Unterschied machen könne, ob ein Kommanditist einen oder mehrere Kommanditanteile übernehme, wenn dies nur gleichzeitig geschehe. Nach dem Sinn und Zweck des § 79 Abs. 2 S. 2 KostO erscheine es deshalb gerechtfertigt, die Höchstgebühr nur einmal anzusetzen.

6

Dem folgt der Senat nicht. Er schließt sich vielmehr der Auffassung des OLG Frankfurt (Rpfl. 1992, 116; ebenso OLG Hamm, Rpfl. 1972, 171, 172; OLG Bremen JurBüro 1976, 88; OLG Schleswig JurBüro 1991, 562) an. Nach dessen Auffassung ist der Wert der zusammengerechneten Einlagen der ausscheidenden Kommanditisten mit der Maßgabe zugrundezulegen ist, dass der aus § 79 Abs. 2 S. 2 KostO folgende Höchstwert für jeden Kommanditistenwechsel in Ansatz zu bringen ist.

7

Gemäß § 79 Abs. 2 S. KostO darf die Gebühr für die Eintragung eines Kommanditisten als Nachfolger eines anderen den Betrag von 1.320,-- DM nicht übersteigen. Aus dieser Vorschrift kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Übernahme mehrerer Kommanditanteile durch einen neuen Kommanditisten ein einheitlicher Rechtsvorgang zugrundeliegt, der als ein gebührenrechtlicher Vorgang einzustufen ist und der bei gleichzeitiger Anmeldung nur einmal die Höchstgebühr des § 79 Abs. 2 S. 2 KostO auslöst. Auch bei gleichzeitiger Anmeldung ist nicht nur eine Eintragung durchzuführen, vorliegend handelt es sich um eine Summe von Eintragungen.

8

dass ein derartiger Kommanditistenwechsel in der Form begünstigt werden sollte, dass insgesamt nur eine Höchstgebühr anfällt, ist auch der Begründung des Regierungsentwurfs zur Änderung von Vorschriften des Justizkostenrechts (Bundestagsdrucksache V/2738, abgedruckt bei Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 79 RdNr. 4) nicht zu entnehmen. Die Begründung befasst sich, wie der Wortlaut des Gesetzes, mit der Eintragung eines Kommanditistenwechsels und nicht mit der Übernahme mehrerer Kommanditanteile durch einen Kommanditisten.

9

Im Gegensatz zur Auffassung des Kammergerichts sieht der Senat in der Frage, wie die Übernahme mehrerer Kommanditanteile durch einen Kommanditisten bei gleichzeitiger Anmeldung zur Eintragung keine Wertungsfrage. In der Kostenordnung gilt das Prinzip der Einzelaktgebühren (vgl. OLG Hamm, Rpfl. 1972, 211). Grundsätzlich ist jedes Geschäft für sich zu bewerten und dafür eine eigene Gebühr zu erheben, auch wenn ein wirtschaftlicher oder rechtlicher Zusammenhang zwischen den mehreren Amtsgeschäfts besteht. Es ist vor- liegend nicht nur eine Eintragung vorzunehmen, vielmehr sind sämtliche bisherigen Kommanditisten zu löschen und ein Rechtsnachfolger einzutragen. Eine Privilegierung dieses Vorgangs ist bereits darin zu sehen, dass entsprechend § 26 Abs. 5 S. 1 KostO der Geschäftswert für Eintragungen, die dasselbe Unternehmen betreffen und gleichzeitig angemeldet werden, einheitlich zu bemessen ist (vgl. OLG Hamm a.a.O.) und bei der Addition der Einzelwerte jeweils der Wert einzusetzen ist, der die Höchstgebühr von 1.320,-- DM auslösen würde, dass heißt vorliegend mit 806.666,-- DM (vgl. OLG Hamm a.a.O.).

10

Dies hat der Rechtspfleger mit seiner Wertberechnung vom 13.10.1995 getan, ohne dass Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass diese Wertberechnung im Einzelnen falsch sind. Der Senat hat daher davon abgesehen, das Verfahren zur erneuten Wertberechnung an den Kostenbeamten zurückzuweisen.