Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 05.06.1996, Az.: 2 U 79/96

Filialleiter; Berufsunfähigkeit; Aufgabenbereich

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
05.06.1996
Aktenzeichen
2 U 79/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 15075
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1996:0605.2U79.96.0A

Fundstellen

  • NJW-RR 1997, 90 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1997, 97-98 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Ein Filialleiter in einem (kleinen) Babymarkt, dessen Aufgabenbereich sich aus 30 % leitender Tätigkeit, 40 % kaufmännischer Tätigkeit mit leichter körperlicher Arbeit und 30 % körperlicher Tätigkeit wie dem Tragen schwerer Kartons und Kisten zusammengesetzt hat, ist bedingungsgemäß vollständig berufsunfähig, wenn er den letztgenannten Arbeitsbereich aus Krankheitsgründen nicht mehr wahrnehmen kann, dieser Bereich bis dahin ausschließlich von ihm wahrgenommen worden ist und mangels geeigneter Mitarbeiter wahrgenommen werden mußte.