Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 05.06.1996, Az.: 2 U 79/96
Filialleiter; Berufsunfähigkeit; Aufgabenbereich
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 05.06.1996
- Aktenzeichen
- 2 U 79/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 15075
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1996:0605.2U79.96.0A
Rechtsgrundlage
- § 2 Nr. 1 BB-BUZ
Fundstellen
- NJW-RR 1997, 90 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1997, 97-98 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Ein Filialleiter in einem (kleinen) Babymarkt, dessen Aufgabenbereich sich aus 30 % leitender Tätigkeit, 40 % kaufmännischer Tätigkeit mit leichter körperlicher Arbeit und 30 % körperlicher Tätigkeit wie dem Tragen schwerer Kartons und Kisten zusammengesetzt hat, ist bedingungsgemäß vollständig berufsunfähig, wenn er den letztgenannten Arbeitsbereich aus Krankheitsgründen nicht mehr wahrnehmen kann, dieser Bereich bis dahin ausschließlich von ihm wahrgenommen worden ist und mangels geeigneter Mitarbeiter wahrgenommen werden mußte.