Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 20.06.1996, Az.: 10 U 19/95
Rechtsfolgen der Verletztung der Pflichten aus einem Pachtvertrag durch unerlaubte Aufgabe der Milcherzeugung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 20.06.1996
- Aktenzeichen
- 10 U 19/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 21412
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1996:0620.10U19.95.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- NULL
Rechtsgrundlage
- § 585 BGB
Fundstelle
- NJW-RR 1997, 48 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Verletzt der Pächter seine Pflichten durch unerlaubte Aufgabe der Milcherzeugung, entsteht der auf Naturalrestitution gerichtete Anspruch des Verp. auf Ers. der Milchquote bei fortdauerndem Vertrag erst mit P.ende
Gründe
Die Kläger haben zurzeit keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung. Allerdings ist davon auszugehen, dass der Beklagte seine Pächterpflichten in erheblichem Maße verletzt hat, als er die auf seinen Flächen liegende Milchanlieferungsreferenzmenge ohne Zustimmung der Kläger gegen Zahlung einer Milchrente an das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft abgegeben hat (vgl. BGH NJW 1992, 2628). Nachdem jedoch durch die 29. VO zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 24.9.1993 (BGBl. I 1659) der Handel mit Milchquoten zugelassen worden ist, kann zurzeit nicht festgestellt werden, ob die Kläger durch die Pflichtverletzung des Beklagten nachhaltig einen Schaden erlitten haben. Wie der Senat in seinem Urteil vom 1.6.1995 (10 U 22/94) ausgeführt hat, stellt die Milchanlieferungsreferenzmenge - wirtschaftlich betrachtet - ein mit den Pachtflächen verbundenes Recht dar. Zur Rückübertragung dieses Rechtes ist der Beklagte erst mit Ablauf des Pachtvertrages verpflichtet. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, den Beklagten schon jetzt zu einer Schadensbeseitigung im Wege der Naturalrestitution zu verpflichten, sind nicht vorhanden. Soweit die Kläger vortragen, es sei ihnen unzumutbar, das Liquiditätsrisiko des Beklagten zu tragen, greift ihr Vorbringen nicht durch. Den Klägern hätte es freigestanden, wegen der Pflichtverletzung des Beklagten eine fristlose Kündigung auszusprechen (vgl. BGH a.a.O.). Wenn sie darauf verzichtet haben - ersichtlich im Hinblick auf die bis Vertragsende fortgeltende Verpflichtung des Beklagten, den Pachtzins, der unter Einschluss der Milchquote vereinbart war, zu zahlen -, ist es auch nicht unbillig, dass sie das Risiko tragen, dass der Beklagte am Ende der Pachtzeit nicht genügend Liquidität hat, um eine Milchquote zu kaufen, wie sie zuvor auf den Pachtflächen der Kläger gelegen hat. Aus dem gleichen Grund greift letztendlich auch nicht das Argument der Kläger durch, im gegenwärtigen Zustand, also ohne Milchquote, seien die in ihrem Eigentum stehenden Pachtflächen kaum zu veräußern. Auch insoweit ist entscheidend, dass ein potenzieller Erwerber immerhin bis zum Ende der Pachtzeit in den Genuss des hohen Pachtzinses käme. Dass ein potenzieller Erwerber Abschläge vom Kaufpreis wegen eines Liquiditätsrisikos beim Beklagten machen würde, haben die Kläger selbst zu verantworten, weil sie den Pachtvertrag nicht fristlos gekündigt haben, als ihnen die Pflichtverletzung des Beklagten bekannt geworden war.