Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 26.06.1996, Az.: 2 U 106/96
Grundlagen für die Annahme der Stellung eines Repräsentanten eines Versicherungsnehmers; Übertragung der Risikoverwaltung im Fall der Übertragung eines Fahrzeugs an einen berechtigten Fahrer; Beurteilung eines Verhaltens als "Grob Fahrlässig" im Fall der Vornahme besonderer Vorsichtsmaßnahmen gegen Diebstahl; Zulassung eines Fahrzeugs aus versicherungstechnischen Gründen auf einen nahen Verwanden
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 26.06.1996
- Aktenzeichen
- 2 U 106/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 22127
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1996:0626.2U106.96.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - AZ: 10 O 317/95
Fundstellen
- NJW-RR 1996, 1310 (Volltext mit red. LS)
- VersR 1997, 997 (Volltext mit red. LS)
- zfs 1997, 423-424 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Repräsentant des Versicherungsnehmers ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, auf Grund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers (VN) getreten ist und befugt ist, selbstständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den VN zu handeln (Risikoverwaltung). Die Überlassung der versicherten Sache in die Obhut einer Person reicht nicht aus.
- 2.
Die Übertragung eines Fahrzeugs an einen berechtigten Fahrer ist im Allgemeinen keine Übertragung der Risikoverwaltung. Eine Repräsentantenstellung kann in einem solchen Fall vorliegen, wenn diese Person die Verwaltung des Versicherungsvertrages eigenverantwortlich ausübt.
- 3.
Für die Beurteilung der groben Fahrlässigkeit im Versicherungsrecht kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Sind schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht gemacht worden unter Nichtbeachtung von Umständen, die jedem einleuchten mussten, ist der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gerechtfertigt. Auf einen vom Versicherer geforderten Sicherheitsstandard kommt es dabei nicht an.