Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 27.06.1996, Az.: 1 W 33/96

Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ; Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz; Getrennte Beurkundung von Grundstückskaufvertrag und Auflassung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
27.06.1996
Aktenzeichen
1 W 33/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 21467
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1996:0627.1W33.96.0A

Fundstelle

  • JurBüro 1997, 376-378 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Amtlicher Leitsatz

Ein Notar muss Grundstückskaufvertrag und Auflassung eines vermessenen Grundstücks beurkunden, wenn nicht die Beteiligten trotz Belehrung über die dadurch entstandenen Mehrkosten getrennte Beurkundung verlangen.

Gründe

1

Selbst wenn man nicht der Ansicht (Korintenberg-Lappe-Bengel-Reimann, a.a.O., § 156, Rn. 54 und KG in DNotZ 1936, 816, 901) folgt, nach der im Falle einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen der Rechtskraftwirkung auch gegenüber dem nicht angehörigen Beteiligten die Entscheidung ohnehin aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen werden muss (ebenso für den Fall der völligen Versagung des rechtlichen Gehörs zu Lasten eines materiell Beteiligten Amelung in Keidel, FGG, 13. Aufl., § 12, Rn. 152), ist hier die Aufhebung und Zurückverweisung geboten. Denn im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Entscheidung des Landgerichts auf dem Verfahrensmangel beruht, und es ist nicht auszuschließen, dass die Entscheidung bei Gewährung rechtlichen Gehörs für die Kostenschuldnerinnen anders ausgefallen wäre. Dies ergibt sich daraus, dass es für die Sachentscheidung zum einen darauf ankommt, ob die Parteien ausdrücklich eine getrennte Beurkundung von Kaufvertrag und Auflassung gewünscht haben und auf diesem Wunsch auch nach Belehrung des Notars über die dann entstehenden Mehrkosten bestanden haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf die Ausführungen des Präsidenten des Landgerichts in seinen Stellungnahmen vom 19.12.1995 und 3.6.1996, denen sich der Senat anschließt.

2

Im Verfahren der weiteren Beschwerde kann ein solcher Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz dann nicht geheilt werden, wenn - wie hier - eine Gehörgewährung im tatsächlichen Bereich erforderlich ist, da eine solche im Gegensatz zu einem versäumten Gehör zu Rechtsfragen wegen der Ausgestaltung des Verfahrens als Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nachholbar ist (Amelung in Keidel, a.a.O., § 12, Rn. 151).

3

Darüber hinaus hat das Landgericht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen. Hier wäre im Rahmen der nach § 12 FGG gebotenen Aufklärung auch in Anbetracht des Vortrags des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 30.8.1995 zu diesem Punkt eine Befragung der Kostenschuldnerinnen erforderlich gewesen, zumal da die notarielle Nebenakte gerade nicht - wie im Beschluss des Landgerichts auf Seite 10 und 11 ausgeführt - einen diesbezüglichen Vermerk des Notars enthält, sondern nur eine schwer bezifferbare, nicht unterzeichnete Bleistiftnotiz. Überdies hätte es, da nach der Behauptung des Notars die Verkäuferin den Auftrag zu einer getrennten Beurkundung gegeben haben soll, in Anbetracht der Regelung in § 9 des Kaufvertrages, nach der die Käuferin die Kosten des Vertrages und seines Vollzuges trägt, auch einer besonderen Erörterung dieses Punktes mit der Käuferin, wenn nicht eines diesbezüglichen Auftrages der Käuferin (und nicht der Verkäuferin) für eine getrennte Beurkundung bedurft.