Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 26.06.1996, Az.: 2 U 103/96

Hinweispflichten und Belehrungspflicht eines Architekten über die erforderliche Höhe einer Schwelle gegen eindringende Feuchtigkeit

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
26.06.1996
Aktenzeichen
2 U 103/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 21729
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1996:0626.2U103.96.0A

Fundstellen

  • BISach 2004, 150
  • IBR 1997, 25 (Volltext mit red. LS u. Anm.)

Amtlicher Leitsatz

Umfang der Hinweis- und Belehrungspflicht des Architekten und des Bauunternehmers bei einer vom Bauherrn gewünschten nicht DIN-gerechten Bauausführung.

Gründe

1

Der Beklagte greift das Urteil des Landgerichts nicht an, soweit dieses -·sachverständig beraten·- feststellt, zum Schutz gegen eindringende Feuchtigkeit sei der Einbau einer 15·cm hohen Schwelle erforderlich und DIN-gerecht gewesen. Unstreitig weist die Schwelle zur Zeit nur eine Höhe von 5·cm auf. -·Unter diesen Umständen hat der Beklagte seine Behauptung zu beweisen, er habe die Kläger ausdrücklich auf die Entstehung dieses Mangels hingewiesen, die Kläger hätten gleichwohl auf Einbau einer nur 5·cm hohen Schwelle bestanden. Diesen Beweis hat er nicht geführt, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat (wird ausgeführt). Danach ist nicht bewiesen, dass die Klägerin darauf hingewiesen worden ist, dass der Einbau einer 15·cm hohen Schwelle unbedingt erforderlich war. Vielmehr erschien allen Beteiligten, also auch dem Beklagten, angesichts der örtlichen Verhältnisse eine Rahmenhöhe von 8·cm als ausreichend, und nur "unter diesen Umständen" hat die Klägerin erklärt, sie wolle keine höhere Schwelle. Das heißt, die Erklärung der Klägerin beruhte auf der unzutreffenden Einschätzung der Fachleute, dass vorliegend eine 15·cm hohe Schwelle nicht notwendig sei. Eine derartige Belehrung aber, die wohl das theoretische Erfordernis einer höheren Schwelle anspricht, gleichzeitig aber zum Ausdruck bringt, das sei in concreto nicht erforderlich, ist unzureichend.