Landgericht Aurich
Urt. v. 05.02.2019, Az.: 5 O 606/17

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
05.02.2019
Aktenzeichen
5 O 606/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 70164
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGAURIC:2019:0205.5O606.17.00

Verfahrensgang

nachfolgend
OLG Oldenburg - 14.12.2022 - AZ: 5 U 70/19

In dem Rechtsstreit
der Frau A. Sch., A. P.weg, A.,
Klägerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. W. B., J. Straße 6, A.,
Geschäftszeichen:
gegen
1. K. L. gGmbH, vertr.d.d. Geschäftsführer Herrn H. G., A.straße, L.,
2. Herrn Dr. H. A.-M., Auf dem W., W.,
Beklagte
Prozessbevollmächtigte zu 1, 2: Rechtsanw. Dr. E. & Partner, Sch.straße, H.,
Geschäftszeichen:
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich auf die mündliche Verhandlung vom 27.11.2018 durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. H.,
die Richterin am Landgericht R.-H. und
die Richterin am Landgericht Dr. F.
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € zu zahlen und zwar die Beklagte zu 1.) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2017 und der Beklagte zu 2.) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2017.

  2. II.

    Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner einen Betrag in Höhe von 60,10 € zu zahlen und zwar die Beklagte zu 1.) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2017 und der Beklagte zu 2.) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2017.

  3. III.

    Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner vorgerichtlich entstandene Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 958,18 € zu zahlen.

  4. IV.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  5. V.

    Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  6. VI.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

    Streitwert: 144.060,10 € (Antrag zu 1.: 80.000,00 €, Antrag zu 2.: 60,10 €, Antrag zu 3.: 64.000,00 €)

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einer medizinischen Heilbehandlung.

Die Klägerin stellte sich erstmalig im MVZ K. L. am 24.09.2012 vor. Auf den mitgebrachten MRT-Aufnahmen der LWS vom 06.09.2012 war ein Black Disc-Phänomen mit Höhenminderung des Bandscheibenfaches L5/S1 zu erkennen. Linkseitig bestand eine Foramenstenose. Dr. Sch. stellte eine relative Operationsindikation zur Implantation einer Bandscheibenendoprothese im Segment L5/S1 zur Beseitigung der Schmerzbeeinträchtigung und führte ein erstes Aufklärungsgespräch. Zur Durchführung des operativen Eingriffs stellte sich die Klägerin am 08.11.2012 in der Klinik der Beklagten zu 1.) vor. Die Klägerin wurde kurz vor der Operation am 09.11.2012 von einem Assistenzarzt erneut aufgeklärt und unterzeichnete die Einwilligungserklärung für den beabsichtigten Eingriff. Darin wird u.a. auf eine Infobroschüre "Lumbale Prothese Elastic Spine Pad ESP 2/Bricon hingewiesen." Der Einwilligungserklärung war eine Abbildung dieser Prothese beigefügt.

Sie wurde sodann am 09.11.2012 im Klinikum der Beklagten zu 1.) durch den Beklagten zu 2.) operiert. Im Rahmen der Operation wurde eine ventrale mikrochirurgische Diskektomie und Implantation einer Bandscheibenendoprothese vorgenommen. Bei der Bandscheibenendoprothese L5/S1 handelte es sich um ein Implantat der Firma R. Technology Ltd. vom Typ Cadisc-L, Größe 130 S, 10 * 9 * 2 mm. Die Operation verlief komplikationslos. Die durchgeführte Röntgenkontrolle ergab eine regelrechte Lage der Prothese. Auch der weitere postoperative Verlauf gestaltete sich unauffällig. Die Klägerin wurde ausweislich des Entlassungsberichts vom 14.11.2012 am 16.11.2012 nahezu schmerzfrei und bei reizfreien Narbenverhältnissen in die weitere ambulante Behandlung entlassen. Die Kontrolluntersuchungen am 05.02.2013 ergab einen regelgerechten Sitz des Implantats.

Am 28.03.2013 stellte sie sich erneut im MVZ vor wegen der bei der Erstvorstellung geklagten Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule. Auf den MRT-Aufnahmen war als Ursache eine osteochondrotische Veränderung und Sinterung der Bandscheibe in Höhe HWK 5/6 mit zirkulär verlaufenden Retrospondylophyten zu erkennen. Der Beklagte zu 2.) stellte eine relative Operationsindikation und klärte die Klägerin über die Operation auf. Nachdem die Klägerin den ersten Operationstermin abgesagt hatte, suchte sie erneut am 25.09.2014 das MVZ auf. Wegen der aktuellen Schmerzen und unter Auswertung der MRT-Aufnahmen vom 24.07.2014 stellte der Beklagte zu 2.) erneut eine Operationsindikation und klärte die Klägerin nochmals auf. Am 28.11.2014 stellte sie sich präoperativ im Klinikum der Beklagten zu 1.) vor und wurde vom Zeugen H. J. anhand des Bogens "Einwilligungserklärung für einen ärztlichen Eingriff" aufgeklärt, der von der Klägerin und vom Zeugen J. unterschrieben wurde. Der Erklärung war eine weitere Seite beigefügt, auf der eine Zeichnung der HWS und verschiedener Prothesen abgedruckt ist. Am 30.11.2014 wurde sie dann stationär aufgenommen und untersucht. Die Operation fand am 01.12.2014 statt. Die Operation bestand aus einer ventralen mikrochirurgischen Diskektomie in Höhe HWK 5/6 mit Implantation einer Bandscheibenendoprothese vom Typ Cadisc-C Größe M 6,5 der Firma R. in Höhe HWK 5/6. Die Operation verlief komplikationslos. Die durchgeführte Röntgenkontrolle ergab eine regelrechte Lage der Prothese. Auch der weitere postoperative Verlauf gestaltete sich unauffällig. Die Klägerin wurde ausweislich des Entlassungsberichts vom 04.12.2012 am 05.12.2012 deutlich schmerzgebessert und bei reizfreien Narbenverhältnissen in die weitere ambulante Behandlung entlassen. Die Kontrolluntersuchungen am 04.03.2015 und 15.10.2015 ergaben einen regelrechten Sitz der Implantate.

Die Beklagte zu 1.) bezog die Produkte der Firma R. über die Firma M. Medical GmbH als Importeur, die ein Konsignationslager bei ihr unterhielt. Die Firma M. war für die Unterhaltung des Lagers und Entfernung vom Rückruf betroffener Implantate zuständig. Das bei der Klägerin implantierte Prothesenmodell Cadisc-L war nicht von einem Chargenrückruf betroffen, den die Fa. R. im Jahre 2011 veranlasst hatte.

Sämtliche vor beiden Operationen durchgeführten konservativen Behandlungsmethoden waren erfolglos geblieben.

Im Zeitraum vom 15.07.2015 bis 23.07.2015 wurde die Klägerin im Klinikum der Beklagten zu 1.) wegen einer bei einem Verkehrsunfall erlittenen traumatischen LWK1-Fraktur operativ versorgt.

Am 28.04.2016 erfolgte im Fachklinikum für Orthopädie Stenum eine Revisionsoperation im Bereich L5/S1, nachdem eine Materialermüdung der Bandscheibenprothese mit Spondylolisthesis diagnostiziert worden war. Es erfolgte eine 360° Revision mit ventraler Explantation der Bandscheibenprothese, eine ventrale Fusion mit ALIF, dorsale Spondylodese L5/S1 und spinale Dekompression. Die Operation verlief komplikationslos; auch der weitere postoperative Verlauf gestaltete sich insgesamt komplikationslos.

Am 28.07.2016 erfolgte eine weitere Revisionsoperation, dieses Mal im Bereich C5/6 wegen aseptischer Lockerung der Prothese, dabei wurde die Cadisc-Bandscheibenprothese der Fa. R. entfernt und durch eine M6 Bandscheibenprothese ersetzt. Die Operation verlief komplikationslos; auch der weitere postoperative Verlauf gestaltete sich insgesamt unauffällig.

Die Klägerin behauptet, dass es sich bei den Kunststoff-Implantaten der Firma R. um neuartige Kunststoff-Präparate handelt, die nicht geeignet seien, den Belastungen standzuhalten, wegen der Beschichtung nicht einwüchsen und überwiegend wieder entfernt hätten werden müssen. Sie sei im Rahmen der Aufklärung über das eingebrachte Implantat getäuscht worden. Ihr sei von dem Zeugen Dr. Sch. im MVZ ein Titan-Implantat, die lumbale Prothese Elastic Spine Pad/2 der Firma B., vorgestellt worden, dessen langjährige Erfolge betont worden seien. Über diese Prothese der Firma B. habe sie auch einen Prospekt erhalten. Am 09.11.2012 sei sie erneut von einem jungen Assistenzarzt aufgeklärt worden, der ihr ebenfalls ein Titanimplantat erläutert habe.

Vor der zweiten Operation am 01.12.2014 habe der Beklagte zu 2.) ihr im Rahmen der Aufklärung gesagt, dass das gleiche Titanimplantat eingebracht werde, welche sie bereits in der vorangegangenen Operation an der Lendenwirbelsäule erhalten habe. Kurz vor der Operation sei sie erneut durch einen jungen Assistenzarzt im Krankenhaus aufgeklärt worden.

Die Klägerin trägt vor, es handele sich bei den Kunststoff-Implantaten um ein Neuland-Produkt, so dass die unter dem Obergriff "Neuland-Methode" entwickelten Grundsätze anzuwenden seien. Dementsprechend hätte eine Aufklärung über die Verwendung des Kunststoff-Implantats erfolgen müssen. Sie sei jedoch vor beiden Eingriffen weder darüber aufgeklärt worden, dass es keine langjährigen Erfahrungen mit dem Kunststoff-Implantat der Firma R. gebe, noch dass die Verwendung des Kunststoff-Implantats eine Abweichung vom bisherigen Standard darstelle. Auch seien Behandlungsalternativen nicht Gegenstand des Aufklärungsgesprächs gewesen.

Sie ist der Ansicht, dass der Einwand der hypothetischen Einwilligung nicht greife, da sie getäuscht worden sei. Sie stellt jedoch klar, dass sie einem Eingriff mit der Verwendung eines neuen Implantates mit einem von dem bisherigen Standard abweichenden Material nicht zugestimmt hätte. Sie hätte auf das bewährte Material zurückgegriffen, zumindest jedoch weitere Erkundigungen eingeholt, die sie zu den Rückrufen aus der Vergangenheit geführt hätten. Auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte seien sechs Warnmeldungen unter dem Suchbegriff Cadisc-L verzeichnet, und zwar am 20.05.2011, 02.04.2011, 25.02.2014, 17.04.2014, 24.09.2014 und 03.11.2014. Insofern hätte sie sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem ernsthaften Entscheidungskonflikt befunden.

Darüber hinaus seien beide Eingriffe nicht indiziert gewesen, da konservative Behandlungsmaßnahmen einschließlich einer Schmerztherapie nicht ausgeschöpft gewesen seien. Außerdem sei das Implantat mangelhaft eingebracht worden und die Operationsplanung wegen der Auswahl des Kunststoff-Implantats nicht lege artis. Zum Zeitpunkt der Revisionsoperationen im Klinikum Stenum habe eine aseptische Lockerung der Prothesen vorgelegen. Bei Verwendung des bewährten Titan-Implantats wäre ihr ein beschwerdefreies Leben möglich gewesen.

Sie habe vor der ersten Operation im Übrigen den ausdrücklichen Wunsch geäußert, dass der Zeuge Dr. Sch. die Operation vornehmen solle.

Die Klägerin behauptet weiter, dass sie unter Langzeitfolgen leide. Sie habe bis zur Revisionsoperation unter erheblichen Schmerzen gelitten. Die im erheblichen Umfang eingenommenen Schmerzmittel hätten zu Leberschäden geführt. Sie habe bis zu den Revisionsoperationen unter Ausfällen bzw. Lähmungserscheinungen ihres linken, sodann nachfolgend rechten Beines gelitten, was mit einer erheblichen Sturzgefahr verbunden gewesen sei. Durch die Versteifung seien die angrenzenden Wirbel in Mitleidenschaft gezogen und beschädigt worden. Sie habe drei Monate lang eine Korsett tragen müssen. Sie leide seit den streitgegenständlichen Operationen durchgängig unter Inkontinenz und Darmträgheit. Die Klägerin hält daher ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 80.000,00 € für angemessen. Als materiellen Schaden macht sie 26,78 € und 33,32 € für die eingeholten Patientenunterlagen geltend.

Die Klägerin beantragt,

  1. 1.

    die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen;

  2. 2.

    die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verpflichten, an sie 60,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

  3. 3.

    festzustellen, dass die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche künftigen immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der fehlerhaften und rechtswidrigen Behandlung gemäß Ziffer 1 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden;

  4. 4.

    die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ihre vorgerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.743,43 € zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, dass die Klägerin bereits im Rahmen der ersten Vorstellung im MVZ am 24.09.2012 von dem Zeugen Dr. Sch. über die Art der Operation und die damit verbundenen Risiken sowie über die Funktionsweise einer beweglichen Bandscheibenprothese aufgeklärt worden sei. Im Rahmen des Gesprächs sei auf die im Klinikum der Beklagten zu 1.) zum Einsatz kommenden Prothesen hingewiesen worden. Eine Festlegung auf die Prothese ESP2 Pad/B. sei nicht erfolgt. Es sei auch nicht darauf hingewiesen worden, dass diese Prothese verwendet wird. Im Übrigen gebe es auch zu dieser Prothese Berichte, dass sie unter Umständen nicht ordnungsgemäß einwachse und daher Revisionsoperationen erforderlich würden.

Vor der zweiten Operation habe der Beklagte zu 2.) die Klägerin umfassend über den Befund, die hieraus folgende Indikation zur Operation, die Operationsweise und die damit verbundenen Risiken, wie sie in dem Einwilligungsbogen wiedergegeben sind, aufgeklärt. Über das zu verwendende Implantat sei nicht gesprochen worden; es sei keine Festlegung oder Bezeichnung eines bestimmten Implantats erfolgt. Bei der Untersuchung im Rahmen der stationären Aufnahme am 30.11.2014 hatten sich als Hauptbefund eine deutliche Kraftminderung im rechten Arm sowie Kribbelparästhesien im rechten Arm entsprechend der Dermatome C5 und C6 gezeigt, so dass eine eindeutige Operationsindikation gestellt worden sei.

Bei den verwendeten Prothesen habe es sich um zugelassene Medizinprodukte gehandelt, welche die erforderlichen Prüfungen und klinischen Studien durchlaufen hätten.

Die Beklagten berufen sich auf eine hypothetische Einwilligung der Klägerin, da sie aufgrund des Beschwerdebildes in die Operation eingewilligt hätte und sich für sie bei vorheriger Aufklärung über das verwendete Produkt kein Entscheidungskonflikt ergeben hätte. Die verwendete Prothese wäre ihr gleichgültig gewesen. Hierfür spreche, dass bei der Revisionsoperation eine M6-Prothese der Firma Sp. K. verwendet worden sei und die Vorteile der Kunststoffprothese für die weitere Diagnostik sie überzeugt hätten.

Die Schadhaftigkeit der Prothesen sei den Beklagten vor den Operationen nicht bekannt gewesen. Die Prothese Cadisc-C sei, bis sie im Frühjahr 2015 vom Markt genommen worden sei, niemals Gegenstand eines Warnhinweises oder Rückrufs gewesen. Der Rückruf der Prothese Cadisc-L sei erst nach den Operationen erfolgt. Soweit im Jahr 2011 eine einzelne Charge der Cadisc-L wegen beobachteter Farbveränderungen zurückgerufen worden sei, sei ihnen, den Beklagten, dies ebenfalls nicht bekannt gewesen.

Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben zur Aufklärung der Klägerin vor den Operationen am 09.11.2012 und am 01.12.2014 sowie zur Aufklärungspraxis des Beklagten zu 2.) durch Vernehmung der Zeugen Dr. St. Sch., S. Sch.-H., M. Sch. und H. J. sowie aufgrund des Beweisbeschlusses vom 02.01.2018. Wegen des Inhaltes der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss vom 02.01.2018 (Bl. 86 Bd. I d.A.) sowie wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 18.06.2018 (Bl. 106 Bd. I d.A.) und das Protokoll vom 27.11.2018 (Bl. 1 Bd. II d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist lediglich im tenorierten Umfang begründet. Ganz überwiegend hat diese in der Sache keinen Erfolg bzw. ist sie unzulässig.

A. Der Klägerin steht gegen die Beklagten aufgrund eines Aufklärungsversäumnisses ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gemäß den §§ 280, 278, 630a, 253 Abs. 2 BGB bzw. gemäß den §§ 823, 831, 253 Abs. 2 BGB in Höhe von 10.000,00 € zu. Zwar ist die Klägerin beweisfällig geblieben, soweit sie der Beklagten zu 1.) bzw. deren Mitarbeitern und dem Beklagten zu 2.) einen Behandlungsfehler vorwirft (dazu nachfolgend I.). Jedoch hat der Beklagte zu 2.) durch die Operationen am 09.11.2012 und am 01.12.2014 unter Beeinträchtigung des Selbstbestimmungsrechts der Klägerin einen körperlichen Eingriff vorgenommen, der nicht von der erforderlichen wirksamen Patienteneinwilligung getragen wurde. Der Zustimmung der Klägerin zu diesen Operationen lag eine rechtlich ungenügende Aufklärung zugrunde. Damit war sie rechtlich unverbindlich (dazu nachfolgend II.).

I. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass den Beklagten ein Behandlungsfehler unterlaufen ist.

1. Ein Behandlungsfehler folgt zunächst nicht daraus, dass bei der Operation am 09.11.2012 das Produkt Cadisc-L Bandscheibenprothese und bei der Operation am 01.12.2014 das Produkt Cadisc-C Bandscheibenprothese des Herstellers R. Technology Ltd. verwendet worden ist.

a) Die Klägerin hat zur Überzeugung der Kammer zunächst nicht bewiesen, dass die Verwendung des Prothesentyps Cadisc-L grundsätzlichen Bedenken begegnet hat. Nach den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. D. handelte es sich bei dieser Prothese um ein seit 2010 CE-zertifiziertes Medizinprodukt. Zuvor sei eine europäische multizentrische klinische Studie und Testung auf ihre Biomechanik und Biokompatibilität hin durchgeführt worden. Die Sachverständige hat weiterhin erläutert, dass die verwendeten Polymere auch Bestandteil anderer lumbaler Bandscheibenprothesen seien und die Oberfläche des Cadisc-L-Implantats mit einer Schicht von Calciumphosphat überzogen ist, die als osteokonduktives Material das Einwachsen in den Knochen fördert. Anhand dieser der Sachverständigen zur Verfügung stehenden Daten habe kein begründeter Anlass dafür bestanden, dass die Cadisc-L-Prothese für die Implantation am 09.11.2012 nicht geeignet gewesen ist. Grund des am 17.04.2014 erfolgten Rückrufs seien weniger das Problem einer verzögerten oder ausbleibenden knöchernen Einheilung, als vielmehr Erkenntnisse über einen möglichen postoperativen Höhenverlust gewesen. Diese Entwicklung sei jedoch anhand der biomechanischen Erkenntnisse nicht erwartbar gewesen, da unter experimentellen Untersuchungsbedingungen die Bandscheibenraumhöhe durch die Cadisc-L-Prothese erhalten geblieben sei. Ein fehlerhaftes Verhalten könne den Beklagten in Bezug auf die Auswahl des Implantats daher nicht nachgewiesen werden. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an. Der Arzt kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein CE-certifiziertes Produkt die erforderliche Eignung besitzt und für den vorgesehenen Einsatz verwendet werden kann.

b) Ebenso hat die Klägerin nicht bewiesen, dass die Verwendung des Prothesentyps Cadisc-C grundsätzlichen Bedenken begegnet hat. Die Sachverständige hat hierzu erläutert, dass die CE-Zertifizierung Ende 2011 erteilt wurde und dies nach einer multizentrischen europäischen klinischen Studie und exzessiven Biokompatibilitäts- und Biomechanik-Testungen erfolgt sei. Zum Zeitpunkt der Operation am 01.12.2014 habe es sich bei der Cadisc-C-Prothese nicht mehr um ein so neuartiges Produkt gehandelt, das sich noch nicht im klinischen Alltag bewährt hatte. Denn eine CE-Zertifizierung werde nur dann erteilt - so die Sachverständige -, wenn entsprechende Studien eine ausreichende Sicherheit des Prüfproduktes nachgewiesen hätten. Die Implantation sei daher nicht fehlerhaft gewesen. Auch habe es nie einen offiziellen Rückruf der zervikalen Cadisc-C-Bandscheibenprothese gegeben.

c) Die Kammer vermag auch nicht festzustellen, dass zur Zeit der Durchführung des Ersteingriffs am 09.11.2012 Hinweise auf eine mögliche Fehlerhaftigkeit des Produktes bekannt gewesen sind.

(1) Die Klägerin hat nicht substantiiert dargetan, dass es bereits zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Eingriffs am 09.11.2012 Warnungen gegeben hat, Bandscheibenprothesen der Firma R. heranzuziehen. Der von der Klägerin nicht weiter konkretisierte Hinweis auf die auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte aufgeführten sechs Warnmeldungen unter dem Suchbegriff Cadisc-L vom 20.05.2011, 02.04.2011, 25.02.2014, 17.04.2014, 24.09.2014 und 03.11.2014 reicht zur Darlegung nicht aus, da nicht konkretisiert wurde, worauf sich die Warnmeldungen bezogen haben. Dies näher darzulegen, obliegt nicht den Beklagten, da der Kläger einen Behandlungsfehler darzulegen und zu beweisen hat (Palandt-Sprau, BGB, 77. Aufl., § 823 Rn. 164). Eine andere Beurteilung ist nicht im Hinblick auf eine sekundäre Darlegungslast geboten. Diese greift ein, wenn der Darlegungspflichtige selbst außerhalb des Geschehensablaufs steht und von sich aus den Sachverhalt nicht ermitteln kann, während die Gegenseite die erforderlichen Informationen hat oder sich leicht beschaffen kann (Thomas-Putzo-Reichold, ZPO, 38. Aufl., § 284 Rn. 18). Letzteres ist hier nicht der Fall. Denn es geht bei der Frage, ob und wann der Hersteller der Bandscheibenprothesen R. Warnhinweise erteilt hat, nicht um Geschehnisse im eigenen Geschäftsbereich der Beklagten. Vielmehr müsste die Beklagte ebenfalls erst durch umfangreiche Nachforschungen bei dem inzwischen insolventen Hersteller bzw. dem Importeur der Prothesen ermitteln, ob es solche Hinweise gegeben hat. Insoweit ist der Vortrag der Beklagten auch unwidersprochen geblieben, dass der Importeur, bei dem die Beklagte zu 1.) die Prothesen erworben hat, ein Konsignationslager im Klinikum der Beklagten zu 1.) unterhalten hat und auch Adressat der Rückrufe war.

Auf die sekundäre Darlegungslast der Beklagten könnte sich die Klägerin allenfalls berufen, wenn sie eine konkrete Sicherheitsinformation benennt und es dann um die Frage geht, ob und wann den Beklagten diese zur Kenntnis gelangt ist. Erst dann geht es um Informationen, die sich die Beklagten leicht selbst beschaffen können. Die von der Klägerin aufgeführten auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte abrufbaren Warnmeldungen sind keine solchen konkreten Sicherheitsinformationen, da sie für die Operation am 09.11.2012 soweit ersichtlich keine Relevanz hatten. Die Warnmeldung vom 20.05.2011 bezieht sich auf einen Rückruf einzelner Chargen der Cadisc-L-Prothese wegen farblicher Verfärbungen, die auf kein funktionelles Versagen hindeuten sollten. Der Hinweis vom 02.04.2011 (richtig: 02.04.2012) macht auf einen Widerspruch bei der Formulierung einer Kontraindikation zwischen dem Operationsleitfaden Cadisc-L und der Gebrauchsanweisung Cadisc-L aufmerksam. Dort heißt es weiter, dass es sich nur um eine geringfügige genauere Erläuterung der Kontraindikation handele und daher kein Risiko für Patienten bestehe. Die weiteren von der Klägerin in Bezug genommenen Warnmeldungen wurden erst nach der Operation vom 09.11.2012 veröffentlicht.

(2) Soweit die Beklagten Chargenrückrufe der Prothese Cadics-L im Jahr 2011 schriftsätzlich in Bezug genommen haben, ist unerheblich, wann dieser Rückruf den Beklagten zu Kenntnis gelangt ist. Denn die Klägerin hat sich nicht darauf berufen, dass die Bandscheibenprothese, die bei ihr am 09.11.2012 eingesetzt worden ist, von dem Rückruf erfasst war.

(3) Aus den Rückrufen aus dem Jahr 2011 können ebenfalls nicht etwa allgemeine Bedenken gegen die Eignung der Bandscheibenprothesen der Firma R. abgeleitet werden. Denn dieser ist wegen beobachteter Farbveränderungen erfolgt. Darüber hinaus ist der Kammer aus Parallelverfahren bekannt, dass Chargenrückrufe aus den unterschiedlichsten Produktionsbereichen vorkommen können. Der Rückruf einzelner Chargen lässt keinen Schluss darauf zu, dass das betroffene Produkt an sich für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet ist. Darüber hinaus hat die Sachverständige im hiesigen Verfahren ausgeführt, dass der Arzt sich bei einem CE-zertifiziertem Produkt grundsätzlich darauf verlassen können muss, dass sich das Produkt für die Implantation beim Menschen eignet. Die Zertifizierung ist nach den Chargenrückrufen aus dem Jahr 2011 weiterhin gültig gewesen.

d) Die Kammer vermag des Weiteren nicht festzustellen, dass zur Zeit der Durchführung des Eingriffs am 01.12.2014 Hinweise auf eine Fehlerhaftigkeit des Produktes Cadisc-C bekannt gewesen sind. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag der Klägerin und es ergeben sich auch im Übrigen keine Anhaltspunkte dazu aus den Akten.

2. Die Klägerin hat auch keinen Behandlungsfehler hinsichtlich der von den Beklagten gestellten relativen Operationsindikationen bewiesen.

a) Zu der am 09.11.2012 durchgeführten Operation hat die Sachverständige Prof. Dr. D. erläutert, dass die Klägerin vor der Operation über viele Jahre starke Lumboischialgien links mit einer Episode gehabt habe, in der neurologische Defizite aufgetreten seien. Es seien umfangreiche konservative Maßnahmen wie eine stationäre konservative Therapie mit anschließendem IRENA-Programm und regelmäßigen Analgetikaeinnnahmen durchgeführt worden, ohne dass eine für die Klägerin zufriedenstellende Situation habe erreicht werden können. Der Sachverständigen gegenüber habe die Klägerin ihren äußerst starken Leidensdruck vor der Operation bestätigt, da sie kaum habe sitzen können. Die Möglichkeiten konservativer Therapiemaßnahmen seien suffizient ausgeschöpft gewesen. Vor diesem Hintergrund könne die gestellte Operationsindikation klar nachvollzogen und nicht kritisiert werden, zumal die Bildgebung (MRT der Lendenwirbelsäule vom 06.09.2012) einen zu den Beschwerden passenden Befund mit Osteochondrose L5/S1 und Bandscheibenprotrusion mit konsekutiver Nervenwurzelkompression gezeigt habe. Ein Behandlungsfehler ließe sich nicht erkennen.

b) In Bezug auf den am 01.12.2014 durchgeführten Eingriff hat die Sachverständige festgestellt, dass eine chronische Beschwerdesymptomatik über etwa drei Jahre bestanden habe, die sich in Zervikobrachialgien beidseits, verbunden mit einer Taubheit in den ersten drei Fingern beidseits sowie Feinmotorikstörungen in beiden Händen und einem Schwächegefühl in beiden Händen geäußert habe. Auch hier sei regelmäßig konservative Therapie durchgeführt worden, ohne dass es für die Klägerin zu einer zufriedenstellenden Situation gekommen wäre. Bildmorphologisch fanden sich passend zu den Beschwerden (Kernspintomograhie der Halswirbelsäule vom 24.07.2014) eine Osteochondrose C5/6 mit Spinalkanal- und beiseitiger Neuroforamenstenose. Die gestellte Operationsindikation sei folgerichtig und nicht fehlerhaft gewesen. Die Möglichkeiten konservativer Therapiemaßnahmen seien auch in diesem Fall suffizient ausgeschöpft gewesen.

3. Schließlich hat die Klägerin nicht bewiesen, dass dem Beklagten zu 2.) bei der Durchführung der Operationen vom 09.11.2012 und vom 01.12.2014 ein Behandlungsfehler unterlaufen ist.

Die Sachverständige hat hierzu festgestellt, dass die Operationsmethode selbst in Form der Implantation einer Bandscheibenprothese weder im Bereich der LWS noch im Bereich der HWS zu beanstanden sei. Beide Operationen seien technisch einwandfrei durchgeführt worden. Beide Bandscheibenprothesen hätten perfekt gesessen und es sei eine suffiziente Dekompression der neuralen Strukturen erreicht worden, die auf sämtlichen postoperativen Aufnahmen erkennbar sei.

4. Die Kammer hat keine Bedenken, die Bewertung der Sachverständigen Prof. Dr. D. ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. Die Sachverständige hat die ihr vorliegenden Krankenunterlagen und sämtliche MRT- und Röntgenaufnahmen sorgfältig ausgewertet sowie ihre Einschätzung plausibel und in jeder Hinsicht nachvollziehbar begründet.

II. Die von dem Beklagten zu 2.) am 09.11.2012 und am 01.12.2014 vorgenommenen operativen Eingriffe in Gestalt der Implantation einer Bandscheibenprothese der Firma R. waren aber mangels wirksamer Einwilligung der Klägerin rechtswidrig.

1. Die Klägerin hat allerdings nicht nachgewiesen, dass sich ihre Einwilligung jeweils auf eine Operation unter Einsatz einer Bandscheibenprothese aus Titan beschränkt hat.

a) Die Einwilligung für den operativen Eingriff kann fehlen, wenn sich der Arzt und der Patient auf den Einsatz einer ganz bestimmten Prothese verständigt haben. Ähnlich wie im Falle der Zusage, dass ein bestimmter Arzt die Operation durchführt (vgl. BGH NJW 2010, 2580 [BGH 11.05.2010 - VI ZR 252/08]), setzt dies aber voraus, dass der Patient eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sich seine Eingriffseinwilligung auf den Einsatz einer konkreten Prothese beschränkt. Dafür reicht die Erwartung, es werde eine bestimmte Prothese zum Einsatz kommen, nicht aus (vgl. OLG München, Urteil vom 18. November 2010 - 1 U 5334/09 -, Rn. 35, juris). Da der Patient im Regelfall nicht über die Wahl der Prothese aufgeklärt werden muss (dazu näher unten), hat er - wie bei der Beschränkung der Einwilligung auf einen bestimmten Arzt - im Streitfall zu beweisen, dass er mit dem Arzt eine rechtlich verbindliche Vereinbarung über die einzusetzende Prothese getroffen hat (vgl. OLG München, Urteil vom 18. November 2010 - 1 U 5334/09 -, Rn. 35, juris).

b) Hier hat die Klägerin zur Überzeugung der Kammer nicht bewiesen, dass sie sich mit den Mitarbeitern der Beklagten zu 1.) bzw. dem Beklagten zu 2.) gerade und nur auf den Einsatz einer Titanprothese geeinigt hat. Vorliegend vermag die Kammer weder aus den von der Klägerin unterzeichneten Einwilligungserklärungen zu den operativen Eingriffen vom 09.11.2012 und vom 01.12.2014 noch aus ihren Erklärungen im Rahmen der Anhörung vom 27.11.2018 zu entnehmen, dass von den Beklagten bei der Operation am 09.11.2012 und am 01.12.2014 (nur) eine bestimmte Prothese aus Titan herangezogen werden durfte.

(1) Die von der Klägerin unterzeichnete Einwilligungserklärung (undatiert) für die Operation am 09.11.2012 enthält zwar einen Hinweis auf die Lumbale Prothese Elastic Spine Pad 2 ESP 2/BRICON, während der Beklagte zu 2.) hier eine Prothese der Marke R. gewählt hat. Doch geht aus der Einwilligungserklärung weder hervor, dass gerade diese Prothese verwendet werden soll, noch aus welchem Material diese besteht. Der Hinweis bezieht sich ausdrücklich auf die "Infobroschüre" zu dieser Prothese, nicht aber darauf, dass genau diese zum Einsatz kommen soll. Zwar mag dieser Hinweis eine Erwartungshaltung des Patienten hervorrufen, dass eine Prothese der Firma B. herangezogen wird. Dies reicht aber für die Annahme nicht aus, der Patient beschränke seine Einwilligung auf den Einsatz von Prothesen dieses Herstellers bzw. auf Prothesen, die aus Titan bestehen - zumal in der Einwilligungserklärung ein Hinweis auf das Material, aus dem die Prothese bestehen soll, gerade nicht enthalten ist.

(2) Eine andere Beurteilung ist nicht aufgrund der Angaben der Klägerin bei ihrer Anhörung geboten. Schon aufgrund der Widersprüche zu ihrer Zeugenaussage bei der Polizei sind ihre in der Anhörung gemachten Angaben nicht glaubhaft. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass sie das Aufklärungsgespräch falsch wiedergegeben hat. Hierfür sprechen die Aussage des Zeugen Dr. Sch. wie auch die Angaben des Beklagten zu 2.) in Rahmen seiner Anhörung. Weiterhin hat hierfür auch die Aussage des Zeugen M. Sch. indizielle Bedeutung. Die Aussage der Zeugin S. Sch.-H. ist aufgrund ihrer eigenen Betroffenheit demgegenüber nicht hinreichend überzeugend und steht auch im Widerspruch zu ihrer der Kammer aus dem Verfahren 5 O 607/17 bekannten Aussage vor der Polizei.

Die Klägerin hat im Rahmen der informatorischen Befragung in der Anhörung vom 27.11.2018 angegeben, dass der Zeuge Dr. Sch. ihr im Hinblick auf die erste Operation gesagt hat, dass ein Implantat eingesetzt werden soll, das aus Titan und einem Gelkern besteht. Er habe dieses Implantat empfohlen. Es sei klar zum Ausdruck gekommen, dass das Implantat aus Metall sein sollte. Es sei ihr auch gesagt worden, dass sie einen Ausweis bekommen würde, um Problemen beim Passieren eines Metalldetektors vorzubeugen. Auch bei dem weiteren Aufklärungsgespräch in der Klinik sei ihr noch einmal gesagt worden, welche Prothese eingesetzt werden soll. Die sei auf dem Zettel, der der Einwilligungserklärung beigefügt gewesen sei, abgebildet gewesen. Es sei ihr bei beiden Gesprächen, sowohl mit Herrn Dr. Sch. als auch im Krankenhaus, gesagt worden, dass sie ein Titanimplantat bekomme.

Im Aufklärungsgespräch zur zweiten Operation habe der Beklagte zu 2.) zum Ausdruck gebracht, dass sie das gleiche Implantat an der Halswirbelsäule erhalten soll, wie dies auch bereits in der Lendenwirbelsäule eingebracht worden sei. Sie sei davon ausgegangen, dass sie in der Lendenwirbelsäule über ein Titanimplantat verfüge. Deshalb sei sie ebenfalls davon ausgegangen, dass sie ein solches Implantat wieder erhalte. Darüber hinaus habe auch unmittelbar vor dem Eingriff eine Aufklärung durch einen Assistenzarzt stattgefunden. Hierbei habe sie wiederum eine Einwilligungserklärung unterschrieben. Dieser sei eine Skizze beigefügt gewesen. Anhand dieser Skizze habe ihr der Assistenzarzt erläutert, dass sie das gleiche Implantat erhalten sollte, wie sie schon gehabt habe. Er habe ihr in diesem Zusammenhang auch gesagt, dass es sich um ein Metallimplantat mit beweglichem Kern handele.

Demgegenüber hat sie in ihrer Vernehmung vom 17.02.2016 durch KOK W. bei der Polizeiinspektion Leer/Emden ausgesagt, dass ihr nicht mitgeteilt worden sei, welches Implantat ihr eingesetzt werden soll. Lediglich kurz vor der Operation sei ihr erklärt worden, dass es sich um "ein Bandscheiben ähnliches Teil" handeln sollte. Dabei sei weder der Hersteller noch Name oder Bezeichnung des Implantats verwendet worden. Sie könne sich nicht an die der Einwilligungserklärung beigefügte Skizze und die dort gezeigte Prothese Elastic Spine Pad ESP2/ B. erinnern. Zwar hat sie auf konkrete Nachfrage später ausgeführt, dass sie sich sicher sei, über die Lumbale Prothese Elastic Spine Pas ESP2/B. aufgeklärt worden zu sein. Jedoch hat sie diese Aussage dann erneut relativiert, indem sie angegeben hat, dass über das Implantat nie gesprochen worden sei. Das hat sie auch im Folgenden bestätigt und angegeben, dass ihr kein Modell des zu implantierenden Produkts gezeigt worden sei.

Da sich ihre Aussage in der polizeilichen Vernehmung von den gemachten Angaben im Rahmen der Anhörung diametral unterscheiden, ist ihre Aussage nicht glaubhaft. Sie konnte die Widersprüche auch nicht erklären. Darüber hinaus hat Herr Dr. Sch. über das Aufklärungsgespräch zur ersten Operation glaubhaft erläutert, dass er sicherlich nichts dazu gesagt habe, welche konkrete Prothese Anwendung finden soll, da davon auszugehen gewesen sei, dass der Beklagte zu 2.) die Operation durchführen werde. Er habe ihm sicherlich nicht vorschreiben können, welche Prothese er wählt. Der Zeuge Dr. Sch. hat in diesem Zusammenhang überdies deutlich gemacht, dass häufig erst intraoperativ entschieden werden könne, welche Prothese für den Patienten am besten passe und geeignet sei. Auch habe er nicht auf Probleme mit Metalldetektoren hingewiesen. Die Aussage des Zeugen Dr. Sch. ist in sich schlüssig und nachvollziehbar.

Der Zeuge J. hat ausgesagt, dass er sich nicht erinnern könne, jemals mit den Patienten näher über die Bandscheibenprothese gesprochen zu haben, die bei ihnen eingesetzt werden soll. Er habe sicherlich nicht gesagt, dass die einzusetzende Prothese aus Metall oder aus Metall und Kunststoff besteht. Das schließe er schon deshalb aus, weil er seinerzeit noch gar nicht über die entsprechende Erfahrung verfügt habe. Er könne ausschließen, dass er Näheres zu der Prothese gesagt habe, die Verwendung finden soll. Wenn er im Rahmen des Aufklärungsgespräches näher gefragt worden wäre, welche Bandscheibenprothese zum Einsatz kommen soll, so hätte er diese Frage erst nach Rücksprache mit dem Operateur beantworten können. Auch die Aussage des Zeugen J. ist im Hinblick auf seine damalige Unerfahrenheit in jeder Hinsicht nachvollziehbar.

In die Aussagen der Zeuge Dr. Sch. und J. lassen sich die Angaben des Beklagten zu 2.) im Rahmen seiner informatorischen Befragung nahtlos einfügen. Er könne sich zwar nicht mehr an das Gespräch erinnern, könne aber ausschließen, dass er sich dabei auf eine bestimmte Prothese festgelegt habe, da erst intraoperativ festgestellt werden könne, welche Prothese zum Einsatz kommt. Er erkläre jedoch anhand von Modellen, die er in seinem Zimmer zur Verfügung habe, welche Art Implantat voraussichtlich zum Einsatz komme und welches er favorisiere.

Der Zeuge M. Sch. hat in seiner Aussage bestätigt, dass der Beklagte zu 2.) mehrere Modelle in seinem Zimmer gehabt habe, von denen er ihm auch eines gezeigt habe. Er habe sich bei ihm nicht auf ein Modell festgelegt.

Soweit die Zeugin S. Sch.-H. die Version der Klägerin bestätigt hat, dass der Beklagte zu 2.) auch in ihrem Fall, der Gegenstand des Verfahrens 5 O 607/17 vor dem Landgericht Aurich ist, ausdrücklich gesagt hat, dass sie ein Implantat aus Metall mit Gelkern erhalten soll, lässt sich darauf die Überzeugung der Kammer von der Richtigkeit der Angaben der Klägerin schon deshalb nicht stützen, da die eigene Betroffenheit bereits Zweifel an der Unparteilichkeit ihrer Aussage schürt. Neben den bereits aufgezeigten Widersprüchen im Aussageverhalten der Klägerin und den glaubhaften Aussagen der Zeugen Dr. Sch. und J. kommt hinzu, dass sich die Zeugin Sch.-H. mit ihrer Aussage in der Beweisaufnahme vom 27.11.2018 zu den Angaben, die sie im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung am 04.02.2016 gemacht hat, ebenfalls in Widerspruch setzt. Dort hat sie ausgesagt, dass ihr direkt vor der Operation eine andere Prothese als die Elastic Spin ESP2/B. gezeigt worden sei. Diese habe ihres Erachtens eher aus einem Silikonkissen bestanden. An diesem Implantat hätten sich oben und unten so eine Art Platten befunden, die mit der Wirbelsäule verbunden werden. Ein Metallimplantat findet in der polizeilichen Vernehmung keine Erwähnung.

2. Dass die Klägerin in die Operation am 09.11.2012 nur unter der Bedingung eingewilligt hat, dass sie vom Zeugen Dr. Sch. durchgeführt wird, hat sie bereits nicht schlüssig dargetan. In der informatorischen Befragung hat sie lediglich angegeben, es sei klar gewesen, dass sie den Wunsch gehabt habe, dass der Zeuge Dr. Sch. sie operiert. Daraus lässt sich bereits nicht ableiten, dass darüber eine rechtsverbindliche Einigung zwischen ihr und Dr. Sch. herbeigeführt worden ist.

3. Die Beklagten waren hingegen verpflichtet, darüber aufzuklären, dass zwei verschiedene Bandscheibenprothesen aus unterschiedlichen Materialien für beide Operation zur Verfügung stehen, wovon eine sich seinerzeit im klinischen Alltag noch nicht bewährt hatte.

a) Grundsätzlich ist die Auswahl der richtigen Behandlungsmethode zwar allein Sache des Arztes (Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 12. Aufl., Rn. 443). Dieser hat etwa regelmäßig nicht über unterschiedliche Behandlungstechniken, Art und Anzahl der verwandten Instrumente und deren Anwendung oder verschiedene Operationsmethoden aufzuklären. Zu einer eingehenden fachlichen Unterrichtung über spezifische medizinische Fragen, insbesondere zu den teils vielfältigen Variationen von möglichen Operationstechniken und des dabei verwendeten Materials ist der Arzt ohne nähere Nachfrage des Patienten in der Regel nicht verpflichtet (vgl. OLG München NJW-RR 2011, 749, 750 [OLG München 18.11.2010 - 1 U 5334/09]). Soweit die denkbare Verwendung unterschiedlicher Implantate keine echte Behandlungsalternative bedeutet, sondern letztlich "nur" die Frage der Durchführung der Operation betrifft, liegt die Entscheidung über die Verwendung des Implantates im eigenverantwortlichen Entscheidungsbereich des Operateurs. Dieser darf regelmäßig davon ausgehen, dass der Patient der ärztlichen Entscheidung zur Durchführung der jeweiligen Maßnahme vertraut und keine eingehende Unterrichtung über spezielle medizinische Fragen erwartet (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 25.06.1996 - 5 U 170/95 -, Rn. 22, juris). Dabei besteht regelmäßig auch keine Aufklärungspflicht hinsichtlich des Materials der zum Einsatz kommenden Prothesen (vgl. Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 5. Aufl., "Aufklärung (Nicht echte Behandlungsalternative)", Rn. A 1586 ff.; ders. MDR 2015, 429, 432; Saarländisches OLG, Urteil vom 12.11.2014 - 1 U 90/13 -, Rn. 32 ff., juris). Denn in der Prothetik gibt es verschiedene Materialkombinationen, die aber zumeist keine wesentlich unterschiedlichen Risiken aufweisen (vgl. Martis/Winkhart-Martis, MDR 2017, 858, 863).

b) Dieser Grundsatz findet jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Anwendung, wenn es sich um ein Neulandverfahren handelt. Will der Arzt keine allseits anerkannte Standardmethode, sondern eine relativ neue und noch nicht allgemein eingeführte Methode mit neuen, noch nicht abschließend geklärten Risiken anwenden, so hat er den Patienten auch darüber aufzuklären und darauf hinzuweisen, dass unbekannte Risiken derzeit nicht auszuschließen sind (BGH, Urteil vom 13. Juni 2006 - VI ZR 323/04 -, BGHZ 168, 103-112, Rn. 14). Die Anwendung neuer Verfahren ist für den medizinischen Fortschritt zwar unerlässlich. Am Patienten dürfen sie aber nur dann angewandt werden, wenn diesem zuvor unmissverständlich verdeutlicht wurde, dass die neue Methode die Möglichkeit unbekannter Risiken birgt. Der Patient muss in die Lage versetzt werden, für sich sorgfältig abzuwägen, ob er sich nach der herkömmlichen Methode mit bekannten Risiken operieren lassen möchte oder nach der neuen Methode unter besonderer Berücksichtigung der in Aussicht gestellten Vorteile und der noch nicht in jeder Hinsicht bekannten Gefahren (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2006 - VI ZR 323/04 -, BGHZ 168, 103-112, Rn. 14).

Wann ein Neulandverfahren vorliegt, wird von der Medizin bestimmt und ist im Einzelfall durch Sachverständigengutachten zu ermitteln. Rechtlicher und medizinischer Sorgfaltsmaßstab sind insoweit deckungsgleich. Der Standard in der Medizin repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und ärztlichen Erfahrung, der sich in der praktischen Erprobung bewährt hat und dessen Einsatz zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1994 - VI ZR 189/93 -, juris; OLG Köln, Urteil vom 21. Dezember 1998 - 5 U 121/98 -, Rn. 19 - 20, juris). Diese Grundsätze sind auf die Aufklärung über die ärztliche Auswahlentscheidung von Prothesen im Kern übertragbar.

c) Die von der Kammer hinzugezogene Sachverständige Prof. Dr. D. hat zur Frage, ob eine Neulandmethode bei den hier verwendeten R.-Prothesen vorliege, ausgeführt, dass die Firma R. an einer klinischen Studie mit einer 5-jährigen Nachbeobachtungsphase beteiligt gewesen sei. Die Studie sei 2009 initiiert worden, um die Sicherheit und das Leistungsverhaltens der Bandscheibenprothese Cadisc-L zu bestimmen. Dabei habe sich herausgestellt, dass Bandscheibenprothesen des Typs Cadisc-L zwischen dem dritten und vierten Jahr der Nachbeobachtungszeit einen deutlichen Verlust der Bandscheibenhöhe erlitten hätten. Die Revisionsquote habe bei 17,9 % gelegen. Da die Prothese Cadisc-L immerhin drei Jahre vor dem Eingriff bereits auf dem Markt gewesen sei, könne nach Auffassung der Sachverständigen nicht mehr von einer Neulandmethode gesprochen werden. Zum gleichen Ergebnis kommt die Sachverständige hinsichtlich der Prothese Cadisc-C, da sie Ende 2011 ihre CE-Zertifizierung erhalten habe und zum Operationszeitpunkt daher auch drei Jahre auf den Markt gewesen sei.

Sie begründet ihre Einschätzung damit, dass eine Erprobung von Implantaten über einen längeren Zeitraum weder erforderlich noch möglich sei, denn dies setzt Langzeitverläufe von 15 bis 20 Jahren voraus. Im Bereich der Wirbelsäule werde in der Regel von Nachbeobachtungszeiten zwischen ein bis maximal zwei Jahren ausgegangen, nach denen umfassende Informationen zumindest den mittelfristigen Verlauf betreffend vorlägen. Die Sachverständige erläutert weiter, dass hier ein grundsätzliches Problem der Medizin liege. Denn die experimentellen Testungen, die auch für die verwendeten Kunststoffimplantate der Firma R. vor der Zertifizierung durchgeführt worden seien, lieferten zwar wichtige Daten zu den Implantateigenschaften und seien deshalb auch zwingend klinisch notwendig, sie gäben jedoch nicht uneingeschränkt die Situation im Menschen wieder und könnten insbesondere nicht einen Langzeitverlauf in vivo simulieren.

Zu den Unterschieden von Kunststoff- und Titan-Implantaten stellt die Sachverständige überdies fest, dass sich keine eindeutige Überlegenheit einer Prothese gegenüber der anderen im klinischen Alltag aus den unterschiedlichen Eigenschaften in Bezug auf Konstruktion, Belastbarkeit, Oberflächenbeschaffenheit, Haltbarkeit und Funktionsweise ableiten lasse. Vielmehr sei es so, dass alle bewegliche Implantate, d.h. insbesondere alle Bandscheibenprothesen, unabhängig von ihrem Aufbau, Abnutzungsmechanismen unterliegen und dadurch für den Patienten relevante Probleme mit Revisionspflichtigkeit verursachen könnten.

d) Die sachverständigen Ausführungen machen deutlich, dass beim Einsatz von Prothesen der medizinische Standard letztlich durch die CE-Zertifizierung, die wiederum auf experimentellen Testungen beruht, gesetzt wird. Da die experimentellen Testungen sich nur eingeschränkt auf die Situation bei der Implantation im Menschen übertragen lassen, ist jedoch eine Entscheidung, ob sich eine Prothese tatsächlich im klinischen Alltag bewährt hat, an längere Nachbeobachtungszeiträume gekoppelt. Das legt auch die von der Firma R. selbst initiierte Nachbeobachtungsstudie nahe, die über 5 Jahre angelegt war. Auch wenn Bandscheibenprothesen der Fa. R., die aus Kunststoff bestehen, zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Eingriffe bereits einige Jahre gebräuchlich gewesen sind, liess sich mangels klinischer Erfahrung nicht beurteilen, ob sich diese Prothesen im klinischen Alltag genauso bewähren wie die bis dahin etablierten Prothesen, die über einen elastischen Kern aus Kunststoff verfügen, der zwischen zweit Titan- Endplatten angeordnet ist. Der BGH hat in seiner Entscheidung betont, dass der Patient auf unbekannte Risiken hinzuweisen ist, um seinem Selbstbestimmungsrecht genüge zu tun. Dementsprechend war hier - trotz des klinischen Einsatzes über jeweils drei Jahre hinweg - eine Aufklärung darüber erforderlich, dass die Kunststoff-Implantate der Firma R. im Vergleich zu den sonst üblichen Titan-Kunststoff-Implantaten aufgrund des geringeren Nachbeobachtungszeitraums noch mit einer größeren Ungewissheit im Hinblick auf deren Haltbarkeit und die Gefahr einer Dislokation behaftet sind und insoweit unbekannte Risiken bestehen. Hiernach hätten die Mitarbeiter der Beklagten zu 1.) bzw. der Beklagte zu 2.) im Rahmen der Aufklärung einen ausdrücklichen Hinweis geben müssen, dass die Implantate der Firma R. im Vergleich zu den ebenfalls im Klinikum der Beklagten zu 1.) verwendeten Titan-Kunststoff-Implantaten wegen der erst wenige Jahre zurückliegenden Markteinführung noch nicht bekannte Risiken bergen konnten. Dieser Hinweis verlangt dem Arzt auch nichts Unmögliches ab. Vielmehr muss er lediglich auf unbekannte Risiken hinweisen, die damit verbunden sind, dass bislang noch keine Erfahrung damit besteht, wie sich die streitgegenständlichen Prothesen beim Einsatz im Menschen längerfristig bewähren. Ein solcher Hinweis ist der Klägerin in der relevanten Aufklärung kurz vor dem jeweiligen Eingriff seitens der Mitarbeiter der Beklagten zu 1.) unstreitig nicht erteilt worden und auch nicht durch den Beklagten zu 2.) erfolgt, der als Operateur dafür Sorge hätte tragen müssen, dass der Hinweis im Rahmen der Aufklärung gegeben wird.

4. Die Beklagten können nicht den ihnen obliegenden Nachweis für ihre Behauptung erbringen, dass sich die Klägerin auch bei ordnungsmäßiger Aufklärung für die eingesetzten Kunststoff-Implantate Cadisc-L und Cadisc-C entschieden hätte. Die Klägerin hat hinreichend substantiiert dargelegt, dass sie sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte.

Für den Nachweis durch die Beklagten, dass die Klägerin sich auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung für den Eingriff in der durchgeführten Form entschieden hätte, reicht insbesondere nicht schon die Feststellung aus, ein vernünftiger Patient würde sich von diesem Risiko nicht abschrecken lassen. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, das die Aufklärung sichern soll, schützt auch eine Entschließung, die aus medizinischen Gründen unvertretbar erscheint. Den Patienten treffen in so einem Fall jedoch Substantiierungspflichten, wenn er Ersatzansprüche aus einem Aufklärungsversäumnis herleiten will. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Gründe für eine Ablehnung der Behandlung angesichts der Schwere der Erkrankung und der angewendeten, als Methode der Wahl anerkannten Therapie mit einer günstigen Erfolgsprognose und im Regelfall verhältnismäßig geringen Belastungen für den Patienten nicht ohne weiteres zutage liegen. Die Darlegungen müssen erkennen lassen, dass der Patient bei ordnungsmäßiger Aufklärung aus seiner Sicht vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte, aus dem heraus die behauptete Ablehnung der Behandlung im damaligen Zeitpunkt verständlich wird, und er nicht das Aufklärungsversäumnis nachträglich ausschließlich zur Begründung einer Schadensersatzklage benutzt (vgl. BGH, Urteil vom 07. Februar 1984 - VI ZR 174/82 -, BGHZ 90, 103-113, Rn. 30 - 31).

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2017 angegeben, dass sie die Metallprothese gewählt hätte. Sie habe seinerzeit schon gewusst, dass Kunststoff nicht so haltbar sei. Diese Darlegungen reichen aus, um einen Entscheidungskonflikt zu begründen, da Metall, insbesondere dass in Prothesen verbaute Titan, der höherwertige und sicherlich teurere Werkstoff ist. Kommt dann noch der Hinweis auf unbekannte Risiken hinzu, dem letztlich nur der vom Beklagten zu 2.) genannte Vorteil der Kunststoff-Prothesen gegenübersteht, dass die regelgerechte Implantatlage im Nachhinein besser festgestellt werden kann, erscheint der Kammer hinreichend nachvollziehbar, dass bei der Klägerin ein Entscheidungskonflikt bestanden hätte.

III. Eine Haftung der Beklagten für die von der Klägerin geltend gemachten Gesundheitsschäden setzt weiter voraus, dass sie auf den mangels wirksamer Einwilligung rechtswidrigen Eingriff zurückzuführen sind (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 77. Aufl., § 630d Rn. 5). Hierfür trägt die Klägerin als Patientin die Beweislast (Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7.A., Kap. C Rdnr. 147 m.w.N.).

1. Nach den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. D. steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Revisionsoperationen vom 28.04.2016 und vom 28.07.2016 auf die nicht von der Einwilligung der Klägerin gedeckten operativen Eingriffe zurückgehen.

Die Sachverständige Prof. Dr. D. hat zu den implantierten Prothesen ausgeführt, dass hinsichtlich des Implantats Cadisc-L auf den MRT-Aufnahmen der LWS vom 17.03.2016 und auf der letzten Röntgenaufnahme der LWS vom 21.04.2016 ein Höhenverlust im lumbosakralen Segment zu erkennen sei, welcher auf einen Funktionsverlust der Bandscheibenprothese hingedeutet habe, der sich letztlich auch intraoperativ bestätigt habe. Den Höhenverlust hat die Sachverständige auf den Materialfehler des Implantats zurückgeführt, der schließlich die Revisionsoperation am 28.04.2016 zur Folge gehabt habe.

Bei der zervikalen Bandscheibenprothese sei es zwar nicht zu einer Höhenminderung des Bandscheibenraums im postoperativen Verlauf bis zur Revisionsoperation am 28.07.2016 gekommen. Jedoch müsse hier vorrangig eine Lockerung der Prothese als Grund für die Revisionsoperation angenommen werden, zumal es auf den MRT-Aufnahmen vom 01.10.2015 und vom 17.03.2016 keine eindeutigen Zeichen für eine ossäre Integration des Implantats in die angrenzenden Endplatten gebe. Letzteres sei ebenfalls dem Material anzulasten, aus dem die Bandscheibenprothese bestanden habe. Insoweit seien beide Revisionsoperationen Folge der operativen Eingriffe vom 09.11.2012 und vom 01.12.2014.

2. Die weiteren, von der Klägerin geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen kann die Sachverständige demgegenüber nicht hinreichend sicher auf die operativen Eingriffe vom 09.11.2012 und vom 01.12.2014 zurückführen. Dafür wäre in Bezug auf den Ursachenzusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Eingriff und der Primärschädigung ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit erforderlich (BGH NJW 2014, S. 688 [BGH 05.11.2013 - VI ZR 527/12]). Liegt der Primärschaden schon in dem Eingriff als solchen, weil dieser mangels hinreichender Aufklärung per se rechtswidrig ist, sind die Verschlechterungsfolgen des Eingriffs, insbesondere Verschlechterungen vorbestehender Befunde oder Schmerzzustände, dem Beweismaß für Sekundärschäden zu unterstellen (Geiß/Greiner, a. a. O.): Es kann dann gemäß § 287 ZPO für die Überzeugungsbildung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen (BGH, NJW 2008, S. 1381, 1382 [BGH 12.02.2008 - VI ZR 221/06]). Danach ist eine Haftung der Beklagten für die nachfolgend aufgeführten Gesundheitsbeeinträchtigungen mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht bewiesen. Die erheblichen Schmerzen und Lähmungserscheinungen in den Beinen können auch Folge der Grunderkrankung sein - so die Sachverständige. Hinsichtlich der behaupteten Blasenschwäche und des trägen Darms lasse sich nur spekulieren, ob intraabdominelles Narbengewebe, welches nach inzwischen zweimaliger Durchführung des ventralen abdominellen Zugangs zur Wirbelsäule entstanden sei, dafür verantwortlich gemacht werden könne oder aber eine mögliche Insuffizienz der Bauchmuskulatur als Ursache in Betracht komme.

Die behaupteten Leberschäden seien nicht objektivierbar, da Laborwerte fehlten. Soweit vorgetragen worden sei, dass die angrenzenden Wirbel durch die Versteifungsoperationen im Klinikum St. durch die Belastung in Mitleidenschaft gezogen worden seien, könne die Behauptung anhand der aktuellen MRT-Aufnahmen nicht nachvollzogen werden. Insgesamt gesehen könnten die von der Klägerin genannten Gesundheitsbeeinträchtigungen zwar durch die streitgegenständlichen Eingriffe verursacht worden sein, diese könnten aber ebenso gut Folge der Grunderkrankungen der Klägerin sein.

Auch insoweit bestehen keine Bedenken die in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen der Entscheidung der Kammer zugrundezulegen.

3. Nach den Erläuterungen der Sachverständigen kann weiter nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Klägerin geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen vermieden worden wären, wenn bei den streitgegenständlichen Ersteingriffen sogleich eine Titanprothese eingesetzt worden wäre. Eine Unterlassung - wie hier die unzureichende Aufklärung der Klägerin über die Möglichkeit, eine Titanprothese einzusetzen - ist für den Schaden nur kausal, wenn pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des Schadens verhindert hätte. Demgemäß hätte die Klägerin darzulegen und zu beweisen gehabt, dass sie bei pflichtgemäßer Aufklärung eine Titanprothese gewählt hätte und dann die geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht eingetreten bzw. beseitigt worden wären (BGH, MedR 2012, S. 456, 458 [BGH 07.02.2012 - VI ZR 63/11]; OLG Koblenz, Urteil vom 13.07.2015, Az. 5 U 282/15, Rdnr. 19). Dafür liegen hier keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr hat die Sachverständige Prof. D. deutlich gemacht, es wäre zu erwarten gewesen, dass sämtliche Beschwerden nach den lege artis durchgeführten Revisionsoperationen beseitigt worden wären, wenn denn nur die Bandscheibenprothesen für die Gesundheitsbeeinträchtigungen verantwortlich gewesen wären. Dies sei jedoch nicht der Fall. Davon abgesehen liegt die Erfolgsquote bei einer Implantation einer Bandscheibenprothese bei 70-80 %. Danach leiden 20 - 30 % der Patienten weiterhin unter persistierenden Beschwerden, selbst wenn bildmorphologisch keine pathologische Situation oder ein klares Korrelat erkannt werden kann. Auch der Einsatz einer Titanprothese hätte also den Erfolg der streitgegenständlichen Operation nicht sichergestellt.

4.. Eine Haftungsfreistellung der Beklagten kommt nicht aus Schutzzweckerwägungen in Betracht. Hat sich dasjenige Risiko verwirklicht, über das aufgeklärt werden musste und tatsächlich auch aufgeklärt worden ist, so spielt es regelmäßig keine Rolle, ob bei der Aufklärung auch andere Risiken der Erwähnung bedurft hätten. Vielmehr hat der Patient in Kenntnis des verwirklichten Risikos seine Einwilligung gegeben, so dass aus dem Eingriff keine Haftung hergeleitet werden kann. Überlegungen dazu, ob er die Zustimmung bei Hinweis auf ein anderes Risiko möglicherweise versagt hätte, sind notwendigerweise spekulativ und können deshalb nicht Grundlage für einen Schadensersatzanspruch sein (BGH, Urteil vom 15. Februar 2000 - VI ZR 48/99 -, BGHZ 144, 1-14, Rn. 20; ders., Urteil vom 13.6.2006, zitiert nach juris, Rn. 18). Diese Grundsätze greifen hier nicht ein, weil es jedenfalls an einer vollständigen Aufklärung über das Risiko gefehlt hat, das sich hier verwirklicht hat. Nach den Erläuterungen der Sachverständigen sind die Revisionsoperationen erforderlich geworden, weil es zu einem Höhenverlust (Cadisc L) bzw. einer aseptischen Lockerung (Cadisc C) gekommen ist. Ein möglicher Höhenverlust, also ein Implantatversagen, wird als Risiko in den Einwilligungserklärungen nicht erwähnt. Soweit in der Einwilligungserklärung für den Eingriff vom 01.12.2014 unter der Überschrift Operationsrisiken auf ein mögliches "Verrutschen oder Einbrechen der Prothese" hingewiesen wird, ist die Aufklärung unvollständig gewesen, weil die Beklagten die Klägerin nicht darauf aufmerksam gemacht haben, dass sich die Komplikationsrate für Delokalisationen reiner Kunststoffprothesen mangels klinischer Erfahrung nicht beurteilen lässt.

4. Beweiserleichterungen zugunsten der Klägerin greifen nicht ein, da Behandlungsfehler nicht festgestellt wurden und es Beweiserleichterungen für den Fall eines Aufklärungsfehlers nicht gibt.

IV. Beide auf dem Aufklärungsfehler beruhende Revisionsoperationen lassen ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 10.000,00 € als angemessen erscheinen.

Für die Bemessung der nach § 253 Abs. 2 BGB zu gewährenden Entschädigung sind maßgeblich die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, deren Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers (OLG Köln, VersR 2003, S. 602, 603 m.w.N.). Danach war hier zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich an der HWS und der LWS erneut jeweils einer komplexen, mit schwerwiegenden Risiken behafteten Revisionsoperation unterziehen musste, die mit Schmerzen einherging, allerdings jeweils komplikationslos verlief. Weiterhin ist die notwendig gewordene Heilungs- und Erholungsphase bei der Bemessung des Schmerzensgeldes miteinzubeziehen. Dagegen sind die Ersteingriffe nicht schmerzensgelderhöhend in Betracht zu ziehen, auch wenn diese mangels ausreichender Einwilligung rechtswidrig gewesen sind. Denn die Klägerin hat nicht behauptet, bei ordnungsgemäßer Aufklärung auf die operativen Eingriffe verzichtet zu haben. Vielmehr hätte sie die Operationen durchführen lassen, allerdings dafür jeweils eine Titan-Prothese gewählt.

Das Schmerzensgeld ist auch unter Berücksichtigung anderer Entscheidungen angemessen. Das LG Magdeburg hatte für eine nicht gerechtfertigte Bandscheibenoperation wegen unzureichender Aufklärung einen Betrag in Höhe von 2.500,00 € zugesprochen, wobei die Operation an sich und die Nachbehandlung nicht fehlerhaft waren. Weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung ist durch die Operation eingetreten (LG Magdeburg, Urteil vom 16. Februar 2011 - 9 O 1927/08 -, Rn. 40, juris). Das OLG Nürnberg hat in seinem Urteil vom 20.12.2013, Az. 5 U 217/13, bei einer mangels wirksamer Einwilligung rechtswidrig implantierten HWS-Bandscheibenprothese, die später wieder entfernt werden musste, ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 € zugesprochen. Das Schmerzensgeld wurde zum Ausgleich der beiden jeweils mehrstündigen Operationen in Vollnarkose und des stationären Aufenthalts zugesprochen (s. Hacks/Wellner/Häcker, 37. Aufl., lfd. Nr. 2522). Im Vergleich zu dem zitierten Urteil des LG Madgeburg war ein höherer Betrag angemessen, da hier nicht der Ersteingriff schmerzensgeldbegründend zu berücksichtigen war, sondern der Revisionseingriff, der für die Patienten in Anbetracht der bereits gemachten Erfahrungen mit höheren psychischen Belastungen, aber auch zumeist höheren Risiken im Hinblick auf Folgen verstärkter Vernarbungen verbunden ist. Die vom OLG Nürnberg zugesprochenen 8.000,00 € sind für zwei Operationen gewährt worden, sodass die Kammer hier unter Berücksichtigung zweier Revisionsoperationen ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € für angemessen erachtet.

V. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt. Denn die Ansprüche aus der Aufklärungspflichtverletzung wären gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB frühestens am 31.12.2017 verjährt gewesen. Die Klägerin konnte frühestens von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben, als die Warnmeldungen des Herstellers der Kunststoff-Prothesen, der Firma R., im Jahr 2014 veröffentlicht wurden. Vorher bestand keine Kenntnis von einem Aufklärungsversäumnis und einer möglichen Schadensfolge. Diese ergab sich nicht allein aus der Tatsache, dass im übergebenen Implantat-Pass das Implantat konkret bezeichnet war. Daraus konnte die Klägerin nicht darauf schließen, dass mit reinen Kunststoffprothesen noch keine hinreichenden klinischen Erfahrungen bestehen.

VI. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

B. Daneben hat die Klägerin gemäß § 249 BGB Anspruch auf materiellen Schadensersatz in Höhe von 60,10 €, die ihr für die Einholung ihrer Patientenunterlagen bei der Beklagten zu 1.) entstanden sind.

C. Darüber hinaus kann die Klägerin Zahlung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,18 € verlangen. Der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten umfasst gemäß § 249 BGB auch den Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, da die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts im Fall von Arzthaftungsrecht aufgrund der Komplexität des Rechtsgebiets erforderlich und zweckmäßig ist. Die Klägerin kann von den Beklagten die Zahlung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten - unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von bis zu 13.000,00 € - in Höhe von 958,18 € verlangen (1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 785,20 € (Nr. 2300 VV RVG) + 20,00 € Pauschale (Nr. 7002 VV RVG) + 19 % MwSt. in Höhe von 152,98 (Nr. 7008 VV RVG)).

D. Der Feststellungsantrag ist hingegen bereits unzulässig.

Ein Feststellungsantrag ist zulässig, wenn die Möglichkeit eines (weiteren) Schadens gegeben ist, wenn also aus der Sicht eines Geschädigten bei verständiger Würdigung mit dem Eintritt eines (weiteren) Schadens wenigstens zu rechnen ist (BGH NJW-RR 2007, 601, beck-online). Gleiches gilt für materielle Schäden der Vergangenheit, deren vollständige Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist (OLG Dresden VersR 2003, 1257). Derartige Schäden hat die Klägerin hier nicht aufgezeigt. Die von ihr beanstandeten Bandscheibenprothesen sind inzwischen im Rahmen von Revisionsoperationen entfernt worden. Weitere Schäden, die auf die Verwendung der Kunststoffprothesen zurückgeführt werden können, hat die Klägerin nicht bewiesen. Wie schon oben ausgeführt, steht nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass die von ihr geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen durch die streitgegenständlichen Eingriffe verursacht worden sind.

Die Nebenentscheidung stützen sich auf die §§ 92 Abs. 2, 100 Abs. 4, 709 Satz 1, 2 ZPO.

Die Schriftsätze der Parteien vom 15.01.2019 und 18.01.2019 haben bei der Entscheidung vorgelegen, aber keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.