Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 20.06.1996, Az.: 10 U 21/95

Rechtsfolgen der Verletzung der Pflichten aus einem Pachtvertrag durch unerlaubte Aufgabe der Milcherzeugung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
20.06.1996
Aktenzeichen
10 U 21/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 21414
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1996:0620.10U21.95.0A

Verfahrensgang

vorgehend
NULL

Amtlicher Leitsatz

Der Verpächter hat gegen den Pächter, der unerlaubt die Milcherzeugung aufgibt hins. der verl. Milchquote Anspruch auf Naturalrestitution, für den die Verjährungsfrist nach § 591 b Abs. 1 BGB nicht gilt.

Gründe

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Wie der Senat bereits im Urteil vom 24. Februar 1994 - 10 U 9/93 -, das den Parteien bekannt ist, ausgeführt hat, hat ein Verpächter dem Grunde nach Anspruch gegen den Pächter auf Schadensersatz aus positiver Forderungsverletzung, wenn ohne Zustimmung des Verpächters die Milcherzeugung gegen Zahlung der Milchaufgabevergütung eingestellt wird. Dies gilt auch im vorliegenden Fall für die betroffene Fläche zur Größe von 5,6721 ha, die der Beklagte von der Klägerin gepachtet hat.

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Das Vorbringen des Beklagten, ihn treffe an einem möglichen Schaden der Klägerin kein Verschulden, weil er von der Landwirtschaftskammer und vom Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft dahin beraten worden sei, dass er die Milchquote ohne Zustimmung des Verpächters gegen Zahlung der Milchaufgabevergütung an das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft übertrage dürfe, greift nicht durch. Richtig ist, dass im Außenverhältnis der Be- klagte berechtigt war, ohne Zustimmung der Klägerin die Milchproduktion aufzugeben, um auf diese Weise in den Genuss der Milchaufgabevergütung zu gelangen. Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass er sich intern gegenüber der Verpächterin bei einem derartigen Verhalten schadensersatzpflichtig machte. Der Beklagte trägt selbst nicht vor, dass er von der Landwirtschaftskammer oder von dritter Seite dahin beraten worden sei, dass er sich bei seinem Vorgehen nicht schadensersatzpflichtig gegenüber dem Verpächter machen würde.

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Die Klägerin hat Anspruch auf Schadensersatzleistung in Geld. Allerdings sind die Voraussetzungen für die Anwendung von § 249 Satz 2 BGB nicht gegeben, denn im vorliegenden Fall ist der Schadensersatz nicht wegen der Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache begründet. Die Klägerin hat aber gleichwohl Anspruch auf Schadensersatz in Geld nach § 250 BGB, weil der Beklagte die Naturalrestitution, die inzwischen durch die Zulassung des Handels mit Milchquoten möglich ist und auch tatsächlich stattfindet, nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist bewirkt hat.

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Im Rahmen der Schadensersatzleistung ist die Klägerin so zu stellen, wie wenn auf der betroffenen Fläche wieder eine Milchquote läge, wie sie zu der Zeit gelegen hat, bevor der Beklagte die Milchproduktion eingestellt hat. Dabei ist ein Abzug in Höhe von 5 ha nach § 7 Abs. 3 a MGVO in der Fassung vom 22. Juli 1992 (BGBl.1992, I, S. l324) nicht begründet. Entscheidend ist insoweit, dass hinsichtlich dieser Fläche der Beklagte und nicht die Klägerin den Pachtvertrag gekündigt hat. Welche Motive den Beklag- ten bewogen haben, die Milchproduktion aufzugeben und das Pachtverhältnis zu kündigen, ist unerheblich. Die Folgen seiner unumkehrbaren Erklärung gegenüber dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft, die Milchproduktion einzustellen, fallen in die Risikosphäre des Beklagten.

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Der Anspruch des Klägers ist nicht nach § 59l b Abs. 1 BGB ver- jährt. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom l.6.l995 - l0 U 22/94 - ausgeführt hat, gilt die sich aus dieser Vorschrift ergebende kurze Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Verpächters wegen Veränderung oder Verschlechterung der verpachteten Sache so- wie für die Ansprüche des Pächters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung einer Einrichtung. Aus dieser Aufzählung folgt umgekehrt, dass die kurze Verjährung aus § 59l b Abs. 1 BGB nicht als für Schadensersatzansprüche des Verpächters gilt, die sich daraus herleiten, dass die Pachtsache nur teilweise zurückgegeben wird. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist mit letzteren Ansprüchen vergleichbar. Wenn die Milchanlieferungsreferenzmenge als ein personenbezogenes betriebsakzessorisches Recht charakterisiert wird (vgl. BGH NJW l992, 2628), folgt daraus für den Fall der Verpachtung von Stückländereien, dass die anteilig auf die Pachtfläche entfallende Milchquote wie ein mit der Pachtsache verbundenes Recht zu behandeln ist. Durch sein Verhalten hat dem- nach der Beklagte nicht etwa dazu beigetragen, dass sich die Pachtsache verändert oder verschlechtert, sondern - wirtschaftlich be- trachtet - dazu, dass sie der Verpächterin nach Pachtende nicht zur vollständigen Nutzung zur Verfügung stand. Er ist deshalb - was die Verjährung angeht - ebenso zu behandeln wie jemand, der nur einen Teil einer gepachteten Fläche nach Pachtende zurückgibt.

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Derartige Schadensersatzansprüche fallen aber nicht unter die Verjährung nach § 59l b BGB.

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