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  • ab 14.06.1986 (aktuelle Fassung)

Art. 11 RdFunkSatS - Rechtsstellung der Mitglieder

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit
Redaktionelle Abkürzung
RdFunkSatS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620040000000

(1) Die Mitglieder des Länderausschusses sind ehrenamtlich tätig. Sie haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(2) Die Mitglieder des Länderausschusses erhalten Entschädigung nach Maßgabe der für die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter geltenden Vorschriften.