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  • ab 14.06.1986 (aktuelle Fassung)

Art. 4 RdFunkSatS - Auswahlgrundsätze

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit
Redaktionelle Abkürzung
RdFunkSatS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620040000000

Erfüllen mehrere Antragsteller die Erlaubnisvoraussetzungen des Artikels 3, findet eine Auswahl zwischen denjenigen Antragstellern statt, deren Programme

  1. 1.

    der Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung dienen (Vollprogramme) und

  2. 2.

    die zur Verfügung stehende Sendezeit möglichst weitgehend in Anspruch nehmen werden.

Derjenige Antragsteller hat den Vorrang, dessen Programm voraussichtlich am meisten dazu beitragen wird, dass die Gesamtheit der Programme auf der den Gegenstand dieses Staatsvertrages bildenden Übertragungsmöglichkeit politische, weltanschauliche oder gesellschaftliche Gruppen oder Richtungen nicht einseitig begünstigt. Bei gleicher oder nur geringfügig unterschiedlicher Erfüllung der Auswahlgesichtspunkte nach den Sätzen 1 und 2 hat derjenige Antragsteller den Vorrang, dessen Antrag die Verbreitung von Sendungen mit lokalem, regionalem oder landesweitem Bezug in lokalen, regionalen oder landesweiten Bereichen oder den Einschub derartiger Programme anderer Veranstalter in den Ländern vorsieht, soweit der Antragsteller hierfür nach Maßgabe landesrechtlicher Regelungen drahtlose terrestrische Frequenzen nutzen kann. Juristische Personen des Privatrechts haben zur Beurteilung des Auswahlgesichtspunktes nach Satz 2 ihre kapitalmäßige Zusammensetzung offen zu legen.