Art. 14 RdFunkSatS - Beschlussfassung
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit
- Redaktionelle Abkürzung
- RdFunkSatS,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620040000000
(1) Der Länderausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Ausschuss zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist.
(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.