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  • ab 14.06.1986 (aktuelle Fassung)

Art. 9 RdFunkSatS - Persönliche Voraussetzungen

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit
Redaktionelle Abkürzung
RdFunkSatS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620040000000

(1) Mitglied des Länderausschusses kann nicht sein, wer

  1. 1.

    Mitglied der gesetzgebenden Körperschaft oder der Regierung des Bundes oder eines der Länder ist, es sei denn, er wird nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 oder 16 entsandt;

  2. 2.

    in einem Arbeits- oder in einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt steht oder Mitglied eines Aufsichtsorgans einer solchen Anstalt ist;

  3. 3.

    Veranstalter eines in den Ländern verbreiteten Fernsehprogramms oder Träger einer technischen Übertragungseinrichtung ist, in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem solchen Veranstalter oder Träger steht, von diesem abhängig ist oder an einem entsprechenden Unternehmen beteiligt ist; veranstaltet eine Organisation oder Gruppe nach Artikel 8 Abs. 1 ein Programm, steht ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zu ihr der Mitgliedschaft nicht entgegen;

  4. 4.

    nicht zu der gesetzgebenden Körperschaft eines der Länder wählbar ist.

(2) Der Länderausschuss stellt den Verlust der Mitgliedschaft fest.