Art. 9 RdFunkSatS - Persönliche Voraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit
- Redaktionelle Abkürzung
- RdFunkSatS,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620040000000
(1) Mitglied des Länderausschusses kann nicht sein, wer
- 1.
Mitglied der gesetzgebenden Körperschaft oder der Regierung des Bundes oder eines der Länder ist, es sei denn, er wird nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 oder 16 entsandt;
- 2.
in einem Arbeits- oder in einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt steht oder Mitglied eines Aufsichtsorgans einer solchen Anstalt ist;
- 3.
Veranstalter eines in den Ländern verbreiteten Fernsehprogramms oder Träger einer technischen Übertragungseinrichtung ist, in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem solchen Veranstalter oder Träger steht, von diesem abhängig ist oder an einem entsprechenden Unternehmen beteiligt ist; veranstaltet eine Organisation oder Gruppe nach Artikel 8 Abs. 1 ein Programm, steht ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zu ihr der Mitgliedschaft nicht entgegen;
- 4.
nicht zu der gesetzgebenden Körperschaft eines der Länder wählbar ist.
(2) Der Länderausschuss stellt den Verlust der Mitgliedschaft fest.