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  • ab 14.06.1986 (aktuelle Fassung)

Art. 8 RdFunkSatS - Zusammensetzung des Länderausschusses

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit
Redaktionelle Abkürzung
RdFunkSatS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620040000000

(1) Der Länderausschuss besteht aus mindestens 26 Mitgliedern. Es entsenden:

  1. 1.

    vier Mitglieder die in den gesetzgebenden Körperschaften der Länder vertretenen Parteien, und zwar zwei aus dem Land Niedersachsen und je eines aus dem Land Berlin und dem Land Schleswig-Holstein entsprechend dem Verhältnis der bei der vorausgegangenen Wahl zur jeweiligen gesetzgebenden Körperschaft für sie abgegebenen Stimmen nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt,

  2. 2.

    je ein Mitglied jede Partei, die zu Beginn der Amtszeit des Länderausschusses in mindestens zwei der gesetzgebenden Körperschaften der Länder vertreten ist und nicht bereits nach Nummer 1 ein Mitglied entsendet,

  3. 3.

    ein Mitglied die evangelischen Kirchen,

  4. 4.

    ein Mitglied die römisch-katholische Kirche,

  5. 5.

    ein Mitglied die jüdischen Gemeinden,

  6. 6.

    zwei Mitglieder der Deutsche Gewerkschaftsbund,

  7. 7.

    ein Mitglied die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft,

  8. 8.

    ein Mitglied der Deutsche Beamtenbund,

  9. 9.

    zwei Mitglieder die Arbeitgeberverbände, und zwar eines aus dem Bereich der Industrie (a) und eines aus dem Bereich des Handels (b),

  10. 10.

    ein Mitglied die Handwerksverbände,

  11. 11.

    ein Mitglied die Bauernverbände,

  12. 12.

    ein Mitglied die Frauenverbände,

  13. 13.

    ein Mitglied die Jugendverbände,

  14. 14.

    zwei Mitglieder die Sportverbände,

  15. 15.

    ein Mitglied die Vertriebenenverbände,

  16. 16.

    je zwei Mitglieder die Stelle jedes Landes, die für die Aufsicht über die Programme der Veranstalter privaten Rechts zuständig ist.

(2) Für die in Absatz 1 Satz 2 Nrn. 3 bis 15 genannten Organisationen und Gruppen entsenden die jeweiligen Landesvereinigungen die Mitglieder des Länderausschusses. Das Entsendungsrecht steht den Landesvereinigungen wie folgt zu:

  1. 1.
    Den Landesvereinigungen im Land Berlin für die Mitglieder nach den Nummern 5, 9a sowie für je ein Mitglied nach den Nummern 6 und 14,
  2. 2.
    den Landesvereinigungen im Land Niedersachsen für die Mitglieder nach den Nummern 3, 7, 8, 9b, 10, 12, 13 sowie für ein Mitglied nach der Nummer 14,
  3. 3.
    den Landesvereinigungen im Land Schleswig-Holstein für die Mitglieder nach den Nummern 4, 11, 15 sowie für ein Mitglied nach der Nummer 6.

(3) Der Vorstand der Anstalt gibt den Beginn des Entsendungsverfahrens durch Bekanntmachung in den Amtsblättern der Länder unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages bekannt und fordert zur Entsendung der Mitglieder auf. Der Länderausschuss soll spätestens drei Monate nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages zusammentreten. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Voraussetzungen des Artikels 6 Abs. 2 vorliegen.

(4) Die Organisationen, Gruppen und Stellen nach Absatz 1 teilen der Anstalt schriftlich mit, wen sie in den Länderausschuss entsenden. Der Vorstand der Anstalt stellt die Ordnungsmäßigkeit der Entsendung fest. Erweist sich eine solche Feststellung nachträglich als unrichtig, so ist Artikel 9 Abs. 2 anzuwenden.

(5) Solange und soweit Mitglieder in den Länderausschuss nicht entsandt werden, verringert sich die Mitgliederzahl entsprechend. Scheidet ein Mitglied aus dem Länderausschuss aus, so ist ein Nachfolger nach den für die Entsendung des ausscheidenden Mitgliedes geltenden Vorschriften zu bestimmen.