Art. 12 RdFunkSatS - Sitzungen des Länderausschusses
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit
- Redaktionelle Abkürzung
- RdFunkSatS,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620040000000
(1) Die konstituierende Sitzung des Länderausschusses wird vom Vorsitzenden der Versammlung der Anstalt einberufen und vom ältesten Mitglied des Länderausschusses bis zur Wahl des Vorsitzenden geleitet.
(2) Die Regierungen der Länder sind berechtigt, zu den Sitzungen des Länderausschusses und seiner Fachausschüsse je einen Vertreter zu entsenden. Dieser Vertreter ist jederzeit zu hören.