Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 14.06.1986 (aktuelle Fassung)

Art. 19 RdFunkSatS - Beitritt

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit
Redaktionelle Abkürzung
RdFunkSatS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620040000000

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg kann dem Staatsvertrag beitreten. Der Beitritt wird schriftlich gegenüber den Ländern erklärt. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Landes Niedersachsen Für das beitretende Land treten die Vorschriften des Staatsvertrages am Tage nach der Hinterlegung in Kraft.

(2) Aus dem beitretenden Land entsenden zusätzlich in den Länderausschuss

  1. 1.

    ein Mitglied die in der gesetzgebenden Körperschaft des Landes vertretenen Parteien entsprechend dem Verhältnis der bei der vorausgegangenen Wahl zur gesetzgebenden Körperschaft für sie abgegebenen Stimmen nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt,

  2. 2.

    vier Mitglieder gesellschaftlich bedeutsame Organisationen und Gruppen, die von der gesetzgebenden Körperschaft des Landes entsprechend den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt bestimmt werden, Listenverbindungen sind ausgeschlossen,

  3. 3.

    ein Mitglied die Stelle des Landes, die für die Aufsicht über die Programme der Veranstalter privaten Rechts zuständig ist.

Im Übrigen gilt Artikel 8 entsprechend.