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  • ab 14.06.1986 (aktuelle Fassung)

Art. 1 RdFunkSatS - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit
Redaktionelle Abkürzung
RdFunkSatS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620040000000

(1) Die Länder kommen überein, entsprechend den Anteilen, die ihnen für Fernsehen an der der Bundesrepublik Deutschland nach internationalem Fernmelderecht auf Rundfunksatelliten zugewiesenen Kanalkapazität zustehen, die Nutzung eines Kanals gemeinsam zu regeln.

(2) Dieser Staatsvertrag gilt für die Zulassung von Veranstaltern privaten Rechts zur Veranstaltung von Fernsehen unter Nutzung der Sendezeit eines der Bundesrepublik Deutschland nach internationalem Fernmelderecht zur Verfügung stehenden Kanals auf einem Rundfunksatelliten. Den Veranstaltern privaten Rechts sind die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und die öffentlich-rechtlichen Weltanschauungsgemeinschaften gleichgestellt.

(3) Die Rechte und Pflichten des Veranstalters, die Aufsicht über ihn sowie die Rücknahme und der Widerruf der Erlaubnis richten sich nach dem Rundfunkrecht des vertragschließenden Landes, in dem der Veranstalter nach der Erlaubnisurkunde seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

(4) Der Veranstalter kann nach Maßgabe landesrechtlicher Regelungen für die Veranstaltung des Programms verfügbare drahtlose terrestrische Frequenzen nutzen.

(5) Das Programm hat bei der Weiterverbreitung in Kabelanlagen den gleichen Rang wie die im Lande zugelassenen Programme.