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  • ab 14.06.1986 (aktuelle Fassung)

Art. 6 RdFunkSatS - Erlaubnisverfahren

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit
Redaktionelle Abkürzung
RdFunkSatS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620040000000

(1) Der Niedersächsische Landesrundfunkausschuss, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, (Anstalt) erteilt die Erlaubnis auf schriftlichen Antrag nach Maßgabe der Entscheidung des Länderausschusses nach Artikel 7.

(2) Steht Sendekapazität auf der den Gegenstand des Staatsvertrages bildenden Übertragungsmöglichkeit zur Verfügung oder ist absehbar, dass diese zur Verfügung stehen wird, fordert die Anstalt nach Maßgabe der Entscheidung des Länderausschusses nach Artikel 7 durch Bekanntmachung in den Amtsblättern der Länder auf, Anträge zu stellen, und bestimmt hierfür eine Ausschlussfrist. Während der Laufzeit einer Erlaubnis wird das Verfahren nach Satz 1 spätestens zwei Jahre vor Ablauf der erteilten Erlaubnis eingeleitet.