Art. 18 RdFunkSatS - Kündigung
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit
- Redaktionelle Abkürzung
- RdFunkSatS,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620040000000
(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem der beteiligten Länder erstmals zum 31. Dezember 1996 gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre. Wird der Staatsvertrag nicht gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um jeweils fünf Jahre. Kündigt ein Land, kann jedes andere innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Kündigung erklären, dass es sich dieser anschließt. Zwischen den übrigen Ländern bleibt der Staatsvertrag in Kraft.
(2) Eine Kündigung lässt die nach diesem Staatsvertrag erteilten Erlaubnisse unberührt.