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  • ab 14.06.1986 (aktuelle Fassung)

Art. 3 RdFunkSatS - Erlaubnisvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit
Redaktionelle Abkürzung
RdFunkSatS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620040000000

(1) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden,

  1. 1.

    einer juristischen Person des Privatrechts,

  2. 2.

    einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft oder öffentlich-rechtlichen Weltanschauungsgemeinschaft,

  3. 3.

    einer nicht-rechtsfähigen Vereinigung des Privatrechts, die auf Dauer angelegt ist,

  4. 4.

    einer unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen Person. Diese darf nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt sein; eine ehrenamtliche Tätigkeit bleibt außer Betracht.

Politischen Parteien und von ihnen abhängigen Unternehmen, Personen und Vereinigungen darf die Erlaubnis nicht erteilt werden.

(2) Veranstalter darf nicht sein, wer nicht gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden kann, wer durch Richterspruch die Fähigkeit verloren hat, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder durch Richterspruch das Recht nicht besitzt, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, oder wer ein Grundrecht verwirkt hat.

(3) Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller bei der Veranstaltung gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird.

(4) Der Antragsteller muss erwarten lassen, dass er wirtschaftlich in der Lage ist, die Veranstaltung entsprechend dem Antrag durchzuführen.

(5) Der Antragsteller hat alle Angaben zu machen, die zur Prüfung der Voraussetzungen erforderlich sind. Später eintretende Veränderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Der Antragsteller hat auf Verlangen durch das Anmeldeverfahren beim Bundeskartellamt nachzuweisen, dass Vorschriften der Zusammenschlusskontrolle dem Vorhaben nicht entgegenstehen.