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  • ab 14.06.1986 (aktuelle Fassung)

Art. 13 RdFunkSatS - Vorsitz

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit
Redaktionelle Abkürzung
RdFunkSatS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620040000000

(1) Der Länderausschuss wählt seinen Vorsitzenden und einen ersten und zweiten Stellvertreter. Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter müssen jeweils aus verschiedenen Ländern entsandt sein.

(2) Der Vorsitzende bereitet die Beschlüsse des Länderausschusses vor und führt sie aus.

(3) Der Vorsitzende und ein Stellvertreter vertreten die Anstalt in Angelegenheiten des Erlaubnisverfahrens gerichtlich und außergerichtlich.