RdFunkSatS,NI - RundfunksatellitenStV

Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit
Redaktionelle Abkürzung
RdFunkSatS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620040000000

Vom 20. März 1986 (Nds. GVBl. S. 125 - VORIS 22620 04 00 00 000 -)

Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 8. Mai 1986 (Nds. GVBl. S. 125)

Die Länder

Berlin,
vertreten durch den Regierenden Bürgermeister,

Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,

und

Schleswig-Holstein,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,

(im Folgenden: die Länder)

schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag

Präambel

Angesichts der raschen nationalen und internationalen Entwicklung neuer Techniken zur Übertragung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen und angesichts des Umstandes, dass es den Ländern insgesamt zur Zeit nicht gelingt, sich über gemeinsame Rahmenbedingungen für die Neuordnung des Rundfunkwesens zu einigen, halten es die vertragschließenden Länder für erforderlich, für ihre Länder Regelungen zu schaffen, die diesen Entwicklungen Rechnung tragen. Dieser Staatsvertrag lässt die Möglichkeit offen, dass es zu einem Staatsvertrag aller Länder zur Neuordnung des Rundfunkwesens kommt.

Art. 1 RdFunkSatS - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit
Redaktionelle Abkürzung
RdFunkSatS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620040000000

(1) Die Länder kommen überein, entsprechend den Anteilen, die ihnen für Fernsehen an der der Bundesrepublik Deutschland nach internationalem Fernmelderecht auf Rundfunksatelliten zugewiesenen Kanalkapazität zustehen, die Nutzung eines Kanals gemeinsam zu regeln.

(2) Dieser Staatsvertrag gilt für die Zulassung von Veranstaltern privaten Rechts zur Veranstaltung von Fernsehen unter Nutzung der Sendezeit eines der Bundesrepublik Deutschland nach internationalem Fernmelderecht zur Verfügung stehenden Kanals auf einem Rundfunksatelliten. Den Veranstaltern privaten Rechts sind die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und die öffentlich-rechtlichen Weltanschauungsgemeinschaften gleichgestellt.

(3) Die Rechte und Pflichten des Veranstalters, die Aufsicht über ihn sowie die Rücknahme und der Widerruf der Erlaubnis richten sich nach dem Rundfunkrecht des vertragschließenden Landes, in dem der Veranstalter nach der Erlaubnisurkunde seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

(4) Der Veranstalter kann nach Maßgabe landesrechtlicher Regelungen für die Veranstaltung des Programms verfügbare drahtlose terrestrische Frequenzen nutzen.

(5) Das Programm hat bei der Weiterverbreitung in Kabelanlagen den gleichen Rang wie die im Lande zugelassenen Programme.

Art. 2 RdFunkSatS - Erlaubnisvorbehalt

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Titel
Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit
Redaktionelle Abkürzung
RdFunkSatS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620040000000

Wer Fernsehen auf der Übertragungsmöglichkeit, die den Gegenstand dieses Staatsvertrages bildet, veranstalten will, bedarf der Erlaubnis.

Art. 3 RdFunkSatS - Erlaubnisvoraussetzungen

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Titel
Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit
Redaktionelle Abkürzung
RdFunkSatS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620040000000

(1) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden,

  1. 1.

    einer juristischen Person des Privatrechts,

  2. 2.

    einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft oder öffentlich-rechtlichen Weltanschauungsgemeinschaft,

  3. 3.

    einer nicht-rechtsfähigen Vereinigung des Privatrechts, die auf Dauer angelegt ist,

  4. 4.

    einer unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen Person. Diese darf nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt sein; eine ehrenamtliche Tätigkeit bleibt außer Betracht.

Politischen Parteien und von ihnen abhängigen Unternehmen, Personen und Vereinigungen darf die Erlaubnis nicht erteilt werden.

(2) Veranstalter darf nicht sein, wer nicht gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden kann, wer durch Richterspruch die Fähigkeit verloren hat, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder durch Richterspruch das Recht nicht besitzt, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, oder wer ein Grundrecht verwirkt hat.

(3) Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller bei der Veranstaltung gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird.

(4) Der Antragsteller muss erwarten lassen, dass er wirtschaftlich in der Lage ist, die Veranstaltung entsprechend dem Antrag durchzuführen.

(5) Der Antragsteller hat alle Angaben zu machen, die zur Prüfung der Voraussetzungen erforderlich sind. Später eintretende Veränderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Der Antragsteller hat auf Verlangen durch das Anmeldeverfahren beim Bundeskartellamt nachzuweisen, dass Vorschriften der Zusammenschlusskontrolle dem Vorhaben nicht entgegenstehen.

Art. 4 RdFunkSatS - Auswahlgrundsätze

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Titel
Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit
Redaktionelle Abkürzung
RdFunkSatS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620040000000

Erfüllen mehrere Antragsteller die Erlaubnisvoraussetzungen des Artikels 3, findet eine Auswahl zwischen denjenigen Antragstellern statt, deren Programme

  1. 1.

    der Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung dienen (Vollprogramme) und

  2. 2.

    die zur Verfügung stehende Sendezeit möglichst weitgehend in Anspruch nehmen werden.

Derjenige Antragsteller hat den Vorrang, dessen Programm voraussichtlich am meisten dazu beitragen wird, dass die Gesamtheit der Programme auf der den Gegenstand dieses Staatsvertrages bildenden Übertragungsmöglichkeit politische, weltanschauliche oder gesellschaftliche Gruppen oder Richtungen nicht einseitig begünstigt. Bei gleicher oder nur geringfügig unterschiedlicher Erfüllung der Auswahlgesichtspunkte nach den Sätzen 1 und 2 hat derjenige Antragsteller den Vorrang, dessen Antrag die Verbreitung von Sendungen mit lokalem, regionalem oder landesweitem Bezug in lokalen, regionalen oder landesweiten Bereichen oder den Einschub derartiger Programme anderer Veranstalter in den Ländern vorsieht, soweit der Antragsteller hierfür nach Maßgabe landesrechtlicher Regelungen drahtlose terrestrische Frequenzen nutzen kann. Juristische Personen des Privatrechts haben zur Beurteilung des Auswahlgesichtspunktes nach Satz 2 ihre kapitalmäßige Zusammensetzung offen zu legen.