Sozialgericht Osnabrück
Urt. v. 13.01.2020, Az.: S 46 KR 367/17

Abrechnungsfähigkeit einer intensivmedizinischen Komplexbehandlung 8-980 im Hinblick auf die Erfüllung der maßgeblichen Strukturmerkmale auch auf einer ursprünglich als "Intermediate Care-Station" bezeichneten Station

Bibliographie

Gericht
SG Osnabrück
Datum
13.01.2020
Aktenzeichen
S 46 KR 367/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 12297
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.981,35 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 36.147,31 EUR für den Zeitraum vom 17.06.2015 - 23.06.2015, aus 40.638,67 EUR für den Zeitraum vom 24.06.2015 - 08.07.2017 und aus 25.981,35 EUR seit dem 09.07.2015 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Der Streitwert wird auf 25.981,35 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Krankenhausabrechnung um die Berücksichtigung der Prozedur mit dem OPS Kode 8-980.21 (Intensivmedizinische Komplexbehandlung 829 - 1104 Aufwandspunkte) während eines zweiten Aufenthaltes einer Fallzusammenführung vom 12.04.2013 - 28.05.2013. Eine am A. geborene Patientin wurde am 18.03.2013 aus einer nicht streitgegenständlichen vollstationären Krankenhausbehandlung entlassen, während der ihr ein System zur kardialen Kontraktilitätsmodulation zur Behandlung von Herzinsuffizienz implantiert wurde. Nach Entlassung entwickelte die Patientin ein allgemeines Schwächegefühl und Fieber. Die streitgegenständliche Behandlung fand vom 21.03.2013 - 04.04.2013 und vom 12.04.2013 - 28.05.2013 in einem von der Klägerin betriebenen Krankenhaus statt. In der Aufnahmeuntersuchung wurde eine beginnende Sepsis aufgrund eines MRSA Erregers sowie Herz- und Gefäßerkrankungen diagnostiziert. Die Patientin wurde am 04.04.2013 zur Weiterbehandlung der Herzerkrankung in die B. verlegt und von dort am 12.04.2013 zurückverlegt. Nach der Zurückverlegung wurde sie auf der damals so genannten "Intermediate Care-Station" (IMC) B3 intensivmedizinisch versorgt. Die Beklagte überwies am 02.05.2013 an die Klägerin 6.025,90 EUR. Die Klägerin forderte mit Rechnung vom 18.05.2013 von der Beklagten für die Behandlung insgesamt 36.147,31 EUR unter Zugrundelegung der DRG F43A und der Kodierung u. a. des OPS 8-98f.21 (aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung). Die Beklagte überwies daraufhin an die Klägerin weitere 30.121,41 EUR und beauftragte den MDK mit der Abrechnungsüberprüfung. Der MDK kam in seinem Gutachten vom 19.03.2014 zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen zur Abrechnung der intensivmedizinischen Komplexbehandlung im zweiten Teilaufenthalt vom 21.03. - 28.03.2013 nicht erfüllt seien, da die Patientin nicht auf der Intensivstation, sondern auf der Intermedia Care Station behandelt worden sei. Zudem sei ein Behandlungstag zu kürzen. Auf Nachfrage der Klägerin antwortete das DIMDI per eMail vom 11.11.2014 dahingehend, dass bei der Kodierung des OPS 8-980 die Stationsbezeichnung keine Rolle spielen würde, solange eine intensivmedizinische Behandlung erforderlich sei und durchgeführt werde. Der MDK kam in einem weiteren Gutachten vom 18.05.2015 zu dem Ergebnis, dass der streitgegenständliche OPS nicht angerechnet werden könne, da auf der Intermediate Care Station keine Intensivmedizin geleistet werde. Die Hauptdiagnose I33.0 sei zudem auf A41.0 zu ändern. Die Behandlung werde durch die DRG T77Z korrekt abgebildet. Die Klägerin übermittelte daraufhin die Rechnung vom 23.05.2015 unter Berücksichtigung eines Behandlungstages weniger, der Hauptdiagnose A41.0, des OPS 8-980.21 (statt wie bislang 8-98f.21, was jedoch im Abrechnungsjahr 2013 nicht erlösrelevant war) sowie der daraus resultierenden DRG T36Z und forderte von der Beklagten insgesamt 40.638,67 EUR. Die Beklagte verrechnete am 16.06.2016 die bislang gezahlten 36.147,31 EUR mit unstreitigen Forderungen und lehnte durch Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 07.07.2015 eine weitergehende Erstattung ab, da der OPS 8-980.21 nicht zu kodieren sei, weil die Patientin nicht auf einer Intensivstation behandelt worden sei, dieses verlange der Wortlaut des OPS Kodes. Die Beklagte überwies am 08.07.2015 an die Klägerin 14.657,12 EUR. Am 02.03.2016 fand eine Strukturprüfung durch den MDK hinsichtlich der Abrechnungsfähigkeit der intensivmedizinischen Komplexbehandlung OPS 8-980 und der aufwendigen intensivmedizinischen Komplexbehandlung OPS 8-98f u. a. in der Intermediate Care Station B3 (die mittlerweile und so auch im Gutachten als Intensivstation 3 bezeichnet wurde) statt. Das Gutachten lag der Klägerin zunächst nicht vor - sie hatte nur nach mündlichen Aussagen von dessen Inhalt Kenntnis. Die Klägerin hat am 22.09.2017 Klage erhoben. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der OPS 8-980 für die erfolgte Behandlung auch auf der Intermediate Care Station B 3 im Rahmen der Kodierung berücksichtigt werden könne. Das ergebe sich aus dem Strukturgutachten vom 02.03.2016, nach dem die Mindestvoraussetzungen für den OPS erfüllt seien sowie aus der Budget- und Entgeltvereinbarung 2013, nach dessen § 14 die Verhandlungsparteien festgestellt hätten, dass die Klägerin die Mindestmerkmale zur Abrechnung des OPS 8-980 erfülle.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 25.981,35 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 36.147,31 EUR für den Zeitraum vom 17.06.2015 - 23.06.2015, aus 40.638,67 EUR für den Zeitraum vom 24.06.2015 - 08.07.2017 und aus 25.981,35 EUR seit dem 09.07.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein weitergehender Zahlungsanspruch nicht bestehe, da der OPS 8-980 nicht zu kodieren sei und in der Folge das Behandlungsgeschehen durch die DRG T77Z richtig abgebildet werde. Der OPS 8-980 sei deshalb nicht zu kodieren, da dieses nach dessen eindeutigem Wortlaut nur auf einer Intensivstation geschehen könne und somit die Mindestmerkmale nicht erfüllt seien. Es habe keine Intensivüberwachung und keine Intensivbehandlung stattgefunden, auf einer Intermediate-Care-Station werde keine Intensivmedizin geleistet. Die Beklagte nimmt Bezug auf die Stellungnahmen des MDK und hinsichtlich des Begriffs "Intensivmedizin" auf die Entscheidung des BSG vom 28.02.2007, Az.: B 3 KR 17/16 R. Abrechnungsbestimmungen seien streng nach dem Wortlaut auszulegen. Es sei unerheblich wie das DIMDI die Frage bewertet. Das von der Kammer angeforderte Strukturgutachten des MDK vom 02.03.2016 sei im vorliegenden Fall irrelevant, da es sich um eine reine Rechtsfrage handele, zudem sei dem Strukturgutachten zu entnehmen, dass auf der streitgegenständlichen Station der OPS 8-98f nicht angerechnet werden könne. Die Kammer hat das Strukturgutachten des MDK vom 02.03.2016 beigezogen auf das Bezug genommen wird. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- sowie die beigezogene Verwaltungs- und Patientenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die als reine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG im Gleichordnungsverhältnis ohne Vorverfahren und Klagefrist zulässige Klage ist begründet. Nach § 7 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 9 KHEntgG werden die allgemeinen Krankenhausleistungen nach Fallpauschalen gemäß dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog abgerechnet. Der Fallpauschalenkatalog ist nach Fallgruppen (Diagnosis Related Groups kurz DRG) geordnet. Für die Zuordnung eines bestimmten Behandlungsfalles zu einer DRG wird in einem ersten Schritt die durchgeführte Behandlung nach ihrem Gegenstand und ihren prägenden Merkmalen mit einem Kode gemäß den vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen Klassifikationen verschlüsselt. Dieses geschieht hinsichtlich der nach § 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V mitzuteilenden Diagnosen durch die Internationale Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen deutschen Fassung (ICD-10-GM) gemäß § 301 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Sowie hinsichtlich der nach § 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB V mitzuteilenden durchgeführten Operationen und sonstigen Prozeduren durch den Operationen- und Prozedurenschlüssel nach § 301 SGB V (OPS) gemäß § 301 Abs. 2 Satz 2 SGB V. Zur sachgerechten Durchführung der Verschlüsselung (Kodierung) haben die Vertragspartner auf Bundesebene durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) Kodierrichtlinien beschlossen. In einem zweiten Schritt werden die Kodierungen einer bestimmten DRG zugeordnet, anhand der dann nach Maßgabe des Fallpauschalenkatalogs und der Pflegesatzvereinbarung die von der Krankenkasse zu zahlende Vergütung errechnet wird. Diesem als "Groupierung" bezeichneten Prozess der DRG-Zuordnung liegt ein festgelegter Groupierungsalgorithmus zugrunde, bei dem entsprechend den eingegebenen Daten eine bestimmte DRG ermittelt wird. Im vorliegenden Fall ist die streitgegenständliche vollstationäre Versorgung der Patientin für die streitgegenständlichen Behandlungen vom 21.03.2013 - 04.04.2013 und 12.04.2013 - 28.05.2013, die gemäß § 2 FPV als Fallzusammenführungen abzurechnen sind, durch die DRG T36Z korrekt abgebildet, da bei der Kodierung auch des zweiten Behandlungszeitraums der OPS 8-980.21 zu berücksichtigen ist sowie - dieses ist zwischen den Beteiligten nunmehr unstreitig - A41.0 als Hauptdiagnose sowie ein Behandlungstag weniger als in der ersten Rechnung vom 18.05.2013 zu berücksichtigt ist. Der OPS 8-980 Intensivmedizinische Komplexbehandlung Basisprozedur für das Abrechnungsjahr 2013 (die Aufwandspunkte für 8-980.21 von 829 bis 1104 sind zwischen den Beteiligten nicht streitig) enthält folgende Mindestmerkmal:

• Kontinuierliche, 24-stündige Überwachung und akute Behandlungsbereitschaft durch ein Team von Pflegepersonal und Ärzten, die in der Intensivmedizin erfahren sind und die aktuellen Probleme ihrer Patienten kennen.

• Behandlungsleitung durch einen Facharzt mit der Zusatzweiterbildung "Intensivmedizin".

• Eine ständige ärztliche Anwesenheit auf der Intensivstation muss gewährleistet sein.

• Die Anzahl der Aufwandspunkte errechnet sich aus der Summe des täglichen SAPS II (ohne Glasgow Coma Scale) über die Verweildauer auf der Intensivstation (total SAPS II) plus der Summe von 10 täglich ermittelten aufwendigen Leistungen aus dem TISS-Katalog über die Verweildauer auf der Intensivstation.

• Die zu verwendenden Parameter des SAPS II und des TISS sind im Anhang zum OPS zu finden.

• Spezielle intensivmedizinische Prozeduren, wie Transfusion von Plasma und Plasmabestandteilen, Plasmapherese und Immunadsorption, Maßnahmen im Rahmen der Reanimation u.a. sind gesondert zu kodieren.

• Dieser Kode ist für Patienten, die bei stationärer Aufnahme das 14. Lebensjahr vollendet haben, anzugeben.

Diese Mindestmerkmale waren während der Behandlung auf der damals sogenannten "Intermediate Care-Station" (IMC) B3, die nunmehr von der Klägerin als Intensivstation 3 bezeichnet wird, erfüllt. Das ergibt sich aus der beigezogenen Patientenakte sowie zum einen aus dem Strukturgutachten des MDK vom 02.03.2016. Nach diesem Gutachten ist die Abrechnungsfähigkeit der intensivmedizinischen Komplexbehandlung 8-980 auf der im Jahr 2013 sogenannten "Intermediate Care-Station" (IMC) B3, die in dem Gutachten als Intensivstation 3 bezeichnet wird, gegeben, da die Strukturmerkmale erfüllt sind. (Lediglich hinsichtlich des nicht streitgegenständlichen OPS 8-98f Aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung würden die Mindestmerkmale nicht vorliegen.) Zum anderen ergibt sich die Möglichkeit den OPS 8-980 für die Abrechnung von Behandlungen bei der im Jahr 2013 sogenannten "Intermediate Care-Station" (IMC) B3 zu kodieren aus der Budget- und Entgeltvereinbarung 2013, nach dessen § 14 die Verhandlungsparteien festgestellt haben, dass die Klägerin die Mindestmerkmale zur Abrechnung des OPS 8-980 erfüllt. Die Kodierung des OPS 8-980 ist dabei nicht deshalb ausgeschlossen, weil zum Behandlungszeitraum die Station von der Klägerin nicht als Intensivstation bezeichnet wurde. (Eine solche Auffassung würde der dem Strukturgutachten und der Budget- und Entgeltvereinbarung zugrundeliegenden Rechtsauffassung und der vom DIMDI in der eMail vom 11.11.2014 geäußerten Ansicht widersprechen.) Das ergibt sich daraus, dass die tatsächliche Bezeichnung einer Station als Intensivstation nicht vom OPS 8-980 gefordert wird. Ein solches ergibt sich auch nicht nach der gebotenen streng am Wortlaut orientierten Auslegung (vgl. dazu BSG, 13.12.2001, B 3 KR 1/01 R; BSG, 18.09.2008, B 3 KR 15/07 R; BSG, 28.11.2013, B 3 KR 33/12 R, wobei eine systematische Interpretation nach BSG, 18.07.2013, B 3 KR 25/12 R zu Hilfe zu nehmen ist) daraus, dass in den Mindestmerkmalen zweimal der Begriff "Intensivstation" verwendet wird. Vielmehr handelt es sich bei einer Station, bei der die Mindestmerkmale erfüllt sind um eine "Intensivstation" im Sinne des OPS, da auf dieser eine intensivmedizinische Versorgung im Sinne der Abrechnungsbestimmung vorgenommen werden kann. Der OPS Kode legt selbst die Anforderungen für die Ausgestaltung der Station fest, für die eine Kodierung der auf ihr durchgeführten Behandlungen anwendbar ist. Der in diesem Zusammenhang im Kode verwendete Begriff "Intensivstation" ist deshalb nicht technisch als eigenes Qualitätsmerkmal zu verstehen, sondern bezeichnet lediglich die Station, welche die in dem Kode aufgeführten Merkmale erfüllt (so auch mit einer etwas anderen Begründung: Bayerisches Landessozialgericht, 15.02.2019, L 4 KR 326/17, Rn. 51 nach Juris). Zu dem gleichen Ergebnis führt eine strenge Orientierung an dem Wortlaut des Kodes auch aus einem anderen Grund. In dem Mindestmerkmal des OPS 8-980 im dritten Gliederungspunkt heißt es: "Eine ständige ärztliche Anwesenheit auf der Intensivstation muss gewährleistet sein." Streng genommen fordert diese Formulierung nicht, dass es sich bei einer Station, die die Mindestmerkmale erfüllt um eine Intensivstation handelt, sondern es bezeichnet oder "definiert" eine Station, auf der die ersten beiden Punkte der Mindestmerkmale erfüllt sind als "Intensivstation" im Sinne des OPS 8-980. Ein ähnliches Ergebnis ergibt sich bei Analyse des vierten Gliederungspunktes, der wie folgt lautet: "Die Anzahl der Aufwandspunkte errechnet sich aus der Summe des täglichen SAPS II (ohne Glasgow Coma Scale) über die Verweildauer auf der Intensivstation (total SAPS II) plus der Summe von 10 täglich ermittelten aufwendigen Leistungen aus dem TISS-Katalog über die Verweildauer auf der Intensivstation". Auch hier bestimmt der Wortlaut lediglich, welche Aufwandspunkte berechnet werden können und setzt voraus, dass bei deren Berechnung die Verweildauer als eine Verweildauer auf einer Intensivstation anzusehen ist. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass weder der Begriff Intensivstation noch "Intermediate-Care-Station" gesetzlich definierte Begriffe sind (wenn man von indirekten Definitionen wie oben dargestellt u. a. in den untergesetzlichen vom DIMDI herausgegebenen Operationen- und Prozedurenschlüssel absieht). Diesbezüglich nimmt die Kammer Bezug auf die Ausführungen des Bayerisches Landessozialgericht in seinem Urteil vom 15.02.2019, Az.: L 4 KR 326/17, Rn. 52 nach Juris. Aus diesem Grund war es der Klägerin auch möglich, die ursprünglich als "Intermediate Care-Station" (IMC) B3 bezeichnete Station in Intensivstation 3 - mutmaßlich aufgrund der streitgegenständlichen Rechtsfrage - umzubenennen. Es kann nicht sein, dass eine im gewissen Rahmen willkürliche Stationsbezeichnung über die Kodierbarkeit eines Leistungsbezeichners entscheidet. Dieses hätte zur Konsequenz, dass Leistungserbringer gezwungen würden, die Bezeichnung ihrer Abteilungen hinsichtlich der Abrechnungsbestimmungen und nicht im Sinne eines optimierten Betriebsablaufs und einer optimalen Patienten*innen-Kommunikation auszugestalten. Der Zinsanspruch in Höhe von jeweils 2 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 36.147,31 EUR für den Zeitraum vom 17.06.2015 - 23.06.2015, aus 40.638,67 EUR für den Zeitraum vom 24.06.2015 - 08.07.2017 sowie aus 25.981,35 EUR seit dem 09.07.2015 ergibt sich aus § 13 des aus niedersächsischen Vertrages zu den Bereichen des § 112 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 SGB V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. §§ 154 ff VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 52 Abs. 1, 3 Satz 1 GKG.