Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.03.1990, Az.: 18 OVG L 23/88
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 21.03.1990
- Aktenzeichen
- 18 OVG L 23/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 22152
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1990:0321.18OVG.L23.88.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg/Oldenburg - 30.09.1988 - AZ: PL 19/88
Tenor:
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Oldenburg -; Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen -; vom 30. September 1988 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Antragsteller ficht die Wahl des Lehrerpersonalausschusses an.
Bei der Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe . in . wurde am 8. und 9. März 1988 der Lehrerpersonalausschuß gewählt. In dem Wahlausschreiben vom 26. Januar 1988 war angegeben, daß er aus fünf Mitgliedern bestehe. Das Wählerverzeichnis vom 27. Januar 1988 wies zunächst 52 Personen auf. Der Antragsteller legte am 1. Februar 1988 dagegen Einspruch ein, weil die im Wählerverzeichnis aufgeführten Lehramtsanwärter . und M. kein Wahlrecht hätten, und führte dabei aus, daß die Zahl der zu wählenden Ausschußmitglieder somit nur drei betrage. Der Wahlvorstand gab mit Schreiben vom 2. Februar 1988 dem Einspruch dahin statt, daß die beiden Lehramtsanwärter aus dem Wählerverzeichnis gestrichen wurden, blieb aber dabei, daß fünf Mitglieder zu wählen seien, da für die Größe des Lehrerpersonalausschusses die Zahl der Lehrer einer Schule maßgeblich sei. In der Wahlniederschrift vom 9. März 1988 stellte der Wahlvorstand fest, daß fünf Bewerber gewählt seien, und zwar drei aus der Liste 1 und zwei aus der Liste 2.
Der Antragsteller hat die Wahl am 23. März 1988 beim Verwaltungsgericht angefochten und geltend gemacht: Es handle sich um eine Schule mit in der Regel bis 50 Lehrer, so daß ein lediglich aus drei Mitgliedern bestehender Lehrerpersonalausschuß zu wählen sei.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, daß die am 9. und 10. März 1988 durchgeführte Wahl des Lehrerpersonalausschusses bei der Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe "." in . ungültig ist.
Der Beteiligte hat beantragt.
den Antrag abzulehnen.
Er hat vorgetragen: Der Antragsteller sei nicht berechtigt, die Wahl anzufechten, weil er kein Dienststellenleiter i.S. des § 26 Nds.PersVG sei; Lehrerpersonalausschüsse würden gemäß § 96 c Nds. PersVG nämlich gerade an solchen Schulen gebildet, die nicht "Dienststelle" im Sinne des Nds.PersVG seien. Die Wahlanfechtung sei auch sachlich unbegründet. Denn bei der Bestimmung der Zahl der Mitglieder des Lehrerpersonalausschusses nach § 96 c Abs. 6 Nds.PersVG seien die beiden Lehramtsanwärter mit zu berücksichtigen. Unabhängig davon sei die Anzahl von mehr als 50 Lehrern schon deswegen erreicht, weil die nicht berücksichtigte Lehrerin R. mitzuzählen sei, die die katholischen Schüler im Fach Religion unterrichte.
Mit Beschluß vom 30. September 1988 hat das Verwaltungsgericht die Wahl für ungültig erklärt, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Der Antrag sei gemäß § 26 in Verbindung mit § 96 c Abs. 7 Nds.PersVG zulässig. Insbesondere sei der Antragsteller zur Wahlanfechtung berechtigt. Gemäß § 96 c Abs. 7 Nds.PersVG gälten für die Lehrerpersonalausschüsse die Vorschriften für Lehrerpersonalräte entsprechend. Danach seien auch die Vorschriften über das Wahlverfahren und die Anfechtungsbefugnis entsprechend anzuwenden, insbesondere § 26 Nds.PersVG. Zwar sei die Schule "." keine Dienststelle im Sinne der §§ 92 und 92 a Nds.PersVG. Bei der entsprechenden Anwendung der Wahlvorschriften werde sie aber -; ähnlich wie im Falle des § 96 c Abs. 5 Nds.PersVG -; als Dienststelle behandelt, für die ihr Leiter handle. Der Antrag sei auch begründet.
Durch die Wahl von fünf Mitgliedern sei gegen eine wesentliche Vorschrift für das Wahlverfahren verstoßen worden, nämlich gegen § 96 c Abs. 6 Nds.PersVG, der die Größe des zu wählenden Gremiums festlege. Eine entsprechende Berichtigung des Verzeichnisses der Bediensteten sei sinngemäß beantragt und abgelehnt worden. Der Verstoß habe auch das Wahlergebnis beeinflußt. Eine bloße Korrektur auf der Grundlage der durchgeführten Wahl dahin, daß die drei Kandidaten mit den meisten Stimmen als Mitglieder des Lehrerpersonalausschusses gewählt seien, sei nicht möglich. Denn es sei nicht auszuschließen, daß die Stimmabgabe anders ausgefallen wäre, wenn die Wähler drei und nicht fünf Mitglieder des Lehrerpersonalausschusses hätten wählen sollen. Schon die Reihenfolge, in der die Kandidaten auf den Wahlvorschlägen aufgeführt wurden, hätte im Hinblick auf eine Wahl von drei Mitgliedern des Lehrerpersonalausschusses anders sein können (wenn auch dann zwei Wahlvorschläge eingereicht worden wären und nicht die Grundsätze der Mehrheitswahl gegolten hätten, nach denen ohnehin ein anderes Wahlergebnis denkbar wäre). § 96 c Abs. 6 Nds.PersVG sei bei der Wahl nicht richtig angewandt worden. Die Schule "." sei am 26. Januar 1988, dem Tag des Erlasses des Wahlausschreibens, der für die Berechnung der Zahl der "Lehrer" im Sinne dieser Vorschrift maßgeblich sei, eine Schule "mit in der Regel 21 bis 50 Lehrern" gewesen. Die Lehramtsanwärter H. und M. seien keine "Lehrer" i.S. des § 96 c Abs. 6 Nds.PersVG. Das Niedersächsische Schulgesetz (NSchG) habe die Lehramtsanwärter aus dem Kreis der Lehrer i.S. des § 96 c Abs. 6 Nds.PersVG ausgenommen. Einmal ergebe sich aus der Systematik des Vierten Kapitels des zweiten Teils des Nds.PersVG (§ 91 ff), daß die Lehramtsanwärter nicht den Lehrern i.S. des § 96 c Abs. 6 Nds.PersVG zuzurechnen seien. Die Lehramtsanwärter seien "Angehörige der Seminare für Lehrerlaufbahnen", die schon in der Überschrift zu den §§ 91 ff Nds.PersVG von den Lehrern abgesetzt seien. Zum anderen würden in § 25 NSchG den hauptamtlich oder hauptberuflich in der Schule tätigen Lehrern (§ 25 Abs. 1, Nr. 2 b NSchG) und den "anderen Lehrern" (§ 25 Abs. 1, Nr. 2 c NSchG) die "Referendare und Anwärter" (§ 25 Abs. 1, Nr. 2 d NSchG) als eine andere Gruppe gegenübergestellt. Ein Rückgriff auf § 4 Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 2 Nds.PersVG erscheine andererseits nicht sachgerecht. Denn der durch das NSchG eingeführte § 96 c Nds.PersVG, der zu den "Sondervorschriften" gehöre, sollte zunächst in das NSchG selbst aufgenommen werden. Es liege daher näher, den Begriff "Lehrer" i.S. des § 96 c Abs. 6 Nds.PersVG nach Gesichtspunkten des Schulrechts auszulegen, das die Lehrer und die der Schule zur Ausbildung zugewiesenen Anwärter unterscheide. Auch Frau R. sei keine Lehrerin i.S. des § 96 c Abs. 6 Nds.PersVG. Denn als katechetische Lehrkraft, die eine Wochenstunde katholischen Religionsunterricht an der Schule "." erteile, falle sie nicht unter den Begriff des "Bediensteten" nach § 3 Nds.PersVG, der gemäß § 13 Nds.PersVG auch für die Größe der Personalvertretungen maßgeblich sei; der Personenkreis der Lehrer i.S. des § 96 c Abs. 6 Nds.PersVG sei nicht weiter als der der Bediensteten i.S. des § 3 Nds.PersVG.
Gegen den ihm am 18. November 1988 zugestellten Beschluß richtet sich die am 16. Dezember 1988 eingelegte und am 16. Januar 1989 begründete Beschwerde des Beteiligten, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft und insbesondere geltend macht: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Antragsbefugnis des Antragstellers bejaht, weil die einem Schulaufsichtsamt unterstehenden Schulen gerade keine Dienststellen seien. Die Wahl sei auch rechtmäßig erfolgt. Die beiden Lehramtsanwärter seien "Lehrer" i.S. des § 96 c Abs. 6 Nds.PersVG, weil dieser Begriff rein funktional gemeint sei. Ihre eigenverantwortlichen Unterrichtsstunden würden in der offiziellen Lehrerstatistik und bei der Berechnung der Unterrichtsversorgung voll berücksichtigt; auch im Hinblick auf die Lehramtsanwärter habe der Lehrerpersonalausschuß Aufgaben zu erfüllen. Ebenso sei Frau R. Lehrerin auch i.S. des § 96 c Abs. 6 Nds.PersVG.
Der Beteiligte beantragt,
den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antrag des Antragstellers abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluß.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens beider Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Wahlunterlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde, über die gemäß §§ 83 Abs. 4, 90 Abs. 2 ArbGG ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Wahl zu Recht für ungültig erklärt. Das Beschwerdevorbringen des Beteiligten kann zu keiner anderen Beurteilung führen.
1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Antragsbefugnis des Antragstellers für die Wahlanfechtung bejaht. Der Einwand des Beteiligten, da die Schule hier gemäß § 92 a Abs. 1 Nds.PersVG keine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes sei, könne die Wahl auch nicht gemäß § 26 Nds.PersVG seitens der Dienststelle angefochten werden, geht fehl. An den Schulen, die keine Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne sind, wurden durch das NSchG vom 30. Mai 1974 (Nds.GVBl S. 289) die Lehrerpersonalausschüsse als eine besondere 4. Stufe im Bereich der Lehrerpersonalvertretungen geschaffen (vgl. Schröder, PersV 1979, 275, 280; 1980, 449 f). Der Absatz 6 des damals eingefügten § 96 c Nds.PersVG sah ausdrücklich die entsprechende Anwendbarkeit zahlreicher im einzelnen aufgeführter Vorschriften auf den Lehrerpersonalausschuß vor, darunter auch der § 26 Nds.PersVG. Es unterlag deshalb keinem Zweifel, daß auch die Wahl eines Lehrerpersonalausschusses entsprechend § 26 Nds.PersVG angefochten werden konnte. An dieser Rechtslage hat die Neufassung der Vorschrift als § 96 Abs. 7 Nds.PersVG durch die 2. Novelle zum NSchG vom 21. Juli 1980 (Nds.GVBl S. 261), nach der jetzt generell auf die Vorschriften für Lehrerpersonalräte verwiesen wird, nichts geändert. Das wird auch bestätigt durch § 47 WO-PersV; nach dieser Vorschrift gelten für die Wahl der Lehrer-Personalvertretungen grundsätzlich die §§ 1 bis 31, 33 bis 45 entsprechend. Es gilt deshalb auch § 23 a WO-PersV, nach dem lediglich offenbare Unrichtigkeiten des Wahlergebnisses vom Wahlvorstand berichtigt werden können, im übrigen Einsprüche gegen die Wahl aber nur durch Anfechtung gemäß § 26 Nds.PersVG geltend gemacht werden können.
2. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren darin gesehen, daß hier ein aus fünf Mitgliedern bestehender Lehrerpersonalausschuß gewählt wurde. Der Ausschuß durfte gemäß § 96 c Abs. 6 Nds.PersVG nur drei Mitglieder haben, wie der Wahlvorstand am 14. Januar 1988 -; ausgehend von einer Lehrerzahl von 50 -; gemäß § 2 Abs. 1 WO-PersVG zunächst auch zutreffend festgestellt hatte. Seine spätere Feststellung in dem Wahlausschreiben vom 26. Januar 1988, der Lehrerpersonalausschuß in der Schule bestehe aus fünf Mitgliedern, beruhte auf einem Rechtsirrtum.
Gemäß § 96 c Abs. 6 Nds.PersVG besteht der Lehrerpersonalausschuß bei Schulen mit in der Regel 21 bis 50 Lehrern aus drei Mitgliedern. Die Ansicht des Beteiligten, hier seien im Zeitpunkt des Wahlausschreibens einschließlich der beiden Lehramtsanwärter 52 Lehrer an der Schule tätig gewesen, geht deshalb fehl, weil die Lehramtsanwärter keine Lehrer im Sinne der Sondervorschriften der §§ 91 ff Nds.PersVG sind (ebenso Schröder, PersV 1979, 275, 276; PersV 1980, 449); es kann deshalb offenbleiben, ob sie wegen ihres nur vorübergehenden Einsatzes an der Schule jedenfalls nicht in die Regelzahl gemäß § 96 c Abs. 6 Nds.PersVG einzubeziehen sind. Die Lehramtsanwärter werden in den Sondervorschriften der §§ 91 ff Nds.PersVG als "in der Ausbildung für Lehrerlaufbahnen stehende Bedienstete" in § 98 Nds.PersVG deutlich von den "Lehrern" abgehoben. Für sie wird danach in dem Studienseminar ihrer Fachrichtung ein eigener Personalrat gebildet, für den allein sie wählbar und (sowie für die Stufenvertretungen) wahlberechtigt sind. Das gilt auch dann, wenn sie im Rahmen ihrer Ausbildung einer Schule zugeteilt werden und dort Unterricht in eigener Verantwortung erteilen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 5.3.1973 -; P OVG L 6/72 (Nds), ZBR 1974, 29; Schröder a.a.O., S. 276, 449). Die Anwendung der allgemeinen Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nds.PersVG, nach der die Wählbarkeit bei Volljährigkeit und sechsmonatiger Zugehörigkeit zur Dienststelle gegeben ist, wird durch § 98 Abs. 2 Nr. 5 Nds.PersVG ausdrücklich ausgeschlossen. Im Hinblick auf diese ausschließliche Zuordnung der Lehramtsanwärter zu ihrem Studienseminar können sie auch nicht bei der für die Größe des Lehrerpersonalausschusses maßgeblichen Lehrerzahl einer Schule berücksichtigt werden. Der Umstand, daß der selbständige Unterricht der Anwärter bei der Unterrichtsversorgung mitgerechnet wird und daß sie gemäß § 25 Abs. 1 c) und d) ggf. anteilig durch Vertreter in der Gesamtkonferenz als Beschlußorgan der Schule repräsentiert sind, kann daran nichts ändern. Ebensowenig ergibt sich ein Einwand daraus, daß gemäß §§ 4 Satz 2, 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nds.PersVG die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes sonst ihrer jeweiligen Gruppe als Beamte, Angestellte oder Arbeiter zugerechnet werden. Denn gerade diese Gruppenbildung gilt gemäß § 91 a Nds.PersVG an Schulen nicht, sondern wird ersetzt durch eine auf die einzelnen Schulformen bezogene Einteilung in Fachgruppen, die indessen an den Begriff des Lehrers in dem dargelegten Sinne anknüpft und die Lehramtsanwärter nicht erfaßt.
Die Zahl von 50 Lehrern war hier auch nicht deshalb überschritten, weil die katechetische Lehrkraft Frau R. mitzuzählen wäre. Zu Recht hat der Wahlvorstand Frau R. bei der Feststellung der in der Regel an der Schule beschäftigten Lehrer gemäß §§ 96 c Abs. 6, 2 Abs. 1 WO-PersV nicht berücksichtigt. Denn Frau R. stand als katechetische Lehrkraft allein in einem Dienstverhältnis zur katholischen Kirche und gehörte deshalb schon nicht zu den Bediensteten i.S. des § 3 Abs. 1 Nds.PersVG, für die das Gesetz gilt und, soweit sie an öffentlichen Schulen tätig sind, in den §§ 91 ff besondere Vorschriften enthält (OVG Lüneburg, Beschl. v. 21. 3. 1990 - 18 L 36/89 -;; ebenso Schröder, PersV 1980, 449). Auch insoweit ist es unerheblich, daß der von den katechetischen Lehrkräften aufgrund des Gestellungsvertrages erteilte Religionsunterricht bei der Berechnung der Unterrichtsversorgung erfaßt wird und die katechetische Lehrkraft als andere Lehrerin i.S. des § 25 Abs. 1 Nr. 1 c NSchG und des § 1 Nr. 3 der Verordnung vom 24. Januar 1975 (Nds.GVBl S. 76) ggf. durch einen Vertreter in der Gesamtkonferenz repräsentiert sein kann.
Die Beschwerde war danach zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.