Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.03.1990, Az.: 18 OVG L 13/88

Anfechtung der Wahlen der Vertreter der Gruppen der Beamten für den örtlichen Personalrat; Voraussetzungen für die Einhaltung der Anfechtungsfrist; Anforderungen an das Wahlanfechtungsrecht von Gewerkschaften

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.03.1990
Aktenzeichen
18 OVG L 13/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 17120
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1990:0321.18OVG.L13.88.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 07.06.1988 - AZ: PL 6/88
VG Braunschweig - 07.06.1988 - AZ: PL 11/88

Verfahrensgegenstand

Wahlanfechtungen

Redaktioneller Leitsatz

Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die Anfechtung von Wahlen zu Stufenvertretungen auf einzelne Wahlbereiche beschränkt werden kann.

In der Personalvertretungssache
hat der 18. Senat - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen - des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein
auf die mündliche Anhörung vom 21. März 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Ladwig und Schwermer sowie
die ehrenamtlichen Richter Dr. Heidemann und Grevecke
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 7. Juni 1988 geändert und wie folgt neu gefaßt:

Es wird festgestellt, daß die vom 7. bis 9. März 1988 durchgeführte Wahl der Vertreter der Gruppe der Beamten für den örtlichen Personalrat beim Polizeiabschnitt ... unwirksam ist.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3. wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 28. Juni 1988 geändert und wie folgt neu gefaßt:

Es wird festgestellt, daß die vom 7. bis 9. März 1988 beim Polizeiabschnitt ... durchgeführte

Wahl der Vertreter der Gruppe der Beamten für den Polizeibezirkspersonalrat bei der Bezirksregierung ... unwirksam ist.

Der weitergehende Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin, die ... - Landesverband ..., ficht in den vom Senat zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Verfahren die vom 7. bis 9. März 1988 durchgeführten Wahlen der Vertreter der Gruppe der Beamten für den örtlichen Personalrat beim Polizeiabschnitt ... den Beteiligten zu 2., und den Polizeibezirkspersonalrat bei der Bezirksregierung ..., dem Beteiligten zu 3., an. Die gleichzeitig durchgeführte Wahl des Polizeihauptpersonalrats bei dem Niedersächsischen Minister des Innern ist Gegenstand einer Wahlanfechtung der Antragstellerin in der beim Senat anhängigen Sache 18 L 2/89.

2

Am 10. März 1988 gab der Wahlvorstand beim Polizeiabschnitt ... die Ergebnisse der beiden hier angefochtenen Wahlen für die Gruppe der Beamten durch Aushang wie folgt bekannt:

1.
"örtlicher Personalrat

Von 163 Wahlberechtigten haben 142 ihre Stimme abgegeben. Vier Stimmen wurden für ungültig erklärt.

Davon entfielen auf den Wahlvorschlag der
GdP (= Gewerkschaft der Polizei)119 Stimmen
DPolG (= Antragstellerin)19 Stimmen

2.
Bezirkspersonalrat

Von den abgegebenen Stimmen im Wahlbezirk PA ... entfielen auf den Wahlvorschlag der

GdP121 Stimmen
DPolG13 Stimmen
BdK (= Bund Deutscher Kriminalbeamter)2 Stimmen

Gesamtergebnis im Bezirk (berichtigte Angaben der Verfahrensbeteiligten im Anhörungstermin):

GdP2.218 Stimmen
DPolG469 Stimmen
BdK365 Stimmen"
3

Am 22. März 1988 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Braunschweig das Beschlußverfahren mit dem Antrag eingeleitet, die Unwirksamkeit der drei durchgeführten Wahlen für die Gruppe der Beamten im Bereich des Polizeiabschnitts ... festzustellen. Sie hat folgende Verstöße gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren geltend gemacht:

  • Die Beamten der ... Dienstabteilung des ... Polizeireviers des Polizeiabschnitts hätten - ohne vorherige Berichtigung des Wahlausschreibens des örtlichen Wahlvorstandes vom 21. Januar 1988, das die Wahlzeiten für das Revier auf den 8. und 9. März festgesetzt habe - bereits am 7. März gewählt;
  • die Wahlurne im ... Polizeirevier sei zwischen den Wahltagen am 7. und 9. März vorschriftswidrig entleert und zur zwischenzeitlichen Verwendung für die Wahl in das ... Polizeirevier verbracht worden;
  • bei allen drei Wahlen seien den Wählern - von der Briefwahl abgesehen - keine Wahlumschläge für die Einkuvertierung ihrer Stimmzettel zur Verfügung gestellt worden;
  • schließlich sei die Wahlurne des ... Polizeireviers bereits vor Beendigung der Wahlzeit geöffnet worden; schon vor Wahlende sei mit der Auszählung der Stimmen unter Offenlegung von Zwischenergebnissen begonnen worden.

4

Die Fachkammer hat im Anhörungstermin vom 7. Juni 1988 die Wahlanfechtungen zur selbständigen Entscheidung getrennt. Das die Wahl des Hauptpersonalrates betreffende Verfahren hat sie mit Beschluß vom selben Tage zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Hannover verwiesen.

5

Mit Beschluß ebenfalls vom 7. Juni 1988 hat die Fachkammer weiterhin die Wahl zum örtlichen Personalrat beim Polizeiabschnitt ... für ungültig erklärt, im wesentlichen mit folgender Begründung: Ungeachtet der weiteren Rügen der Antragstellerin sei die Wahl schon deshalb für unwirksam zu erklären, weil die Stimmen - von den Briefwahlstimmen abgesehen - nicht in einem Wahlumschlag abgegeben und trotz der Regelung des § 15 Abs. 4 Buchst. a) der Wahlordnung für die Personalvertretungen im Lande Niedersachsen - Wo-PersV -, die so abgegebene Stimmen für ungültig erklärt, bei der Ermittlung des Wahlergebnisses berücksichtigt worden seien. Die in der Wahlordnung niedergelegte Pflicht zur Verwendung von Wahlumschlägen diene der Sicherung des Wahlgeheimnisses. Deswegen begründe die Nichtverwendung von Wahlumschlägen die Ungültigkeit der abgegebenen Stimmen, ohne daß es darauf ankomme, ob die Stimmabgabe sonst ordnungsgemäß erfolgt sei. Zwar sei der Wahlvorstand nach der Wahlordnung nicht ausdrücklich verpflichtet, den Wählern die Stimmzettel zusammen mit dem Wahlumschlag auszuhändigen. Bei bloßer Bereitlegung von Wahlumschlägen im Wahllokal sei der Wahlvorstand allerdings verpflichtet, die Wähler darauf hinzuweisen, daß ohne Wahlumschlag abgegebene Stimmen ungültig seien. Das sei hier in Unkenntnis der Wahlvorschriften nicht geschehen. Nach den Fallumständen hätten daher nur die Briefwahlstimmen für gültig angesehen werden dürfen. Tatsächlich seien bei der Auszählung aber auch die Vielzahl der wegen der Nichtverwendung von Wahlumschlägen ungültigen Stimmen berücksichtigt worden. Das begründe angesichts des Stimmenverhältnisses (119 Stimmen für die GdP, 19 Stimmen für die Antragstellerin) die Ungültigkeit der Wahl des örtlichen Personalrats. Denn es sei nicht auszuschließen, daß bei ordnungsgemäßer Wahl das Ergebnis anders ausgefallen wäre. Bereits vier weitere Stimmen für die Antragstellerin hätten nämlich dazu geführt, daß diese einen Vertreter in den Personalrat hätte entsenden können.

6

Mit Beschluß vom 28. Juni 1988 hat die Fachkammer außerdem gemäß dem im Anhörungstermin vom selben Tage gestellten Antrag der Antragstellerin die Wahl der Vertreter der Gruppe der Beamten für den Polizeibezirkspersonalrat bei der Bezirksregierung ... für ungültig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dem Gesamtstimmenverhältnis im Bezirk habe bei Nichtberücksichtigung der im Polizeiabschnitt ... abgegebenen ungültigen Stimmen das Wahlergebnis anders ausfallen können. Denn es sei möglich, daß sich die Sitzverhältnisse im Polizeibezirkspersonalrat (jetzt 6 Sitze für die Gewerkschaft der Polizei und 1 Sitz für die Antragstellerin) dergestalt geändert hätten, daß ein bisher der Gewerkschaft der Polizei zugefallener Sitz dem Bund Deutscher Kriminalbeamter zugefallen wäre. Deshalb sei die Wahl nicht nur als Wiederholungswahl im Abschnitt ... sondern für die Gruppe der Beamten insgesamt neu durchzuführen.

7

Gegen die ihnen am 28. Juni 1988 bzw. 14. Juli 1988 zugestellten Beschlüsse der Fachkammer richten sich die am 5. Juli 1988 bzw. 27. Juli 1988 eingelegten Beschwerden der Beteiligten zu 2. und 3., die der Senat zu gemeinsamer Entscheidung miteinander verbunden hat.

8

Der Beteiligte zu 2. macht geltend: Hinsichtlich der Wahl zum örtlichen Personalrat werde keine Kritik daran geübt, daß die Fachkammer die Verletzung wesentlicher Vorschriften des Wahlverfahrens und eine mögliche Kausalität der Fehler für das Wahlergebnis festgestellt habe. Das Verwaltungsgericht habe nach den Fallumständen aber nur die Wahl für die Vertreter der Gruppe der Beamten und nicht die Wahl insgesamt für unwirksam erklären dürfen.

9

Der Beteiligte zu 2. beantragt,

den Beschluß der Fachkammer vom 7. Juni 1988 zu ändern und dahin neu zu fassen, daß nur die Wahl für die Vertreter der Gruppe der Beamten für den örtlichen Personalrat für unwirksam erklärt wird.

10

Die Antragstellerin und der Beteiligte zu 1. stellen keinen Antrag. Auch sie halten es für sachgerecht, daß die Ungültigkeitserklärung entsprechend eingeschränkt wird.

11

Zur Begründung seiner gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Wahl für den Polizeibezirkspersonalrat gerichteten Beschwerde trägt der Beteiligte zu 3. vor: Die Fachkammer habe zwar richtigerweise nur über die Wahl für die Vertreter der Gruppe der Beamten entschieden. Der angefochtene Beschluß gehe aber insofern über den innerhalb der Frist des § 26 Nds.PersVG gestellten Anfechtungsantrag hinaus, als die Wahl für die Beamtengruppe insgesamt und nicht nur - wie beantragt - für den Polizeiabschnitt ... für unwirksam erklärt worden sei. Auch in diesem eingeschränkten Umfang habe der Antrag der Antragstellerin aber abgelehnt werden müssen. Denn ihr stehe kein Rechtsschutzinteresse zur Seite, weil der Antragstellerin bei Vermeidung der unterlaufenen Wahlverstöße kein weiterer Sitz im Personalrat habe zufallen können. Daß dem Bund der Kriminalbeamten potentiell ein Sitz zugefallen wäre, könne sie nicht rügen.

12

Der Beteiligte zu 3. beantragt,

den Beschluß der Fachkammer vom 28. Juni 1988 zu ändern und den Antrag der Antragstellerin abzulehnen,

13

hilfsweise:

den Beschluß dahin neu zu fassen, daß die Wahl zum Polizeibezirkspersonalrat für die Gruppe der Beamten im Polizeiabschnitt ... für unwirksam erklärt wird.

14

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

15

Sie erwidert: Das Wahlanfechtungsverfahren sei ein objektives Verfahren. Sie - die Antragstellerin - könne daher Wahlverstöße unabhängig davon rügen, ob eine Beeinflussung des Wahlergebnisses zu ihren Ungunsten möglich erscheine. Die mit dem Hilfsantrag verfolgte Begrenzung der Ungültigkeitserklärung möge zwar unter praktischen Erwägungen zweckmäßig erscheinen. Allerdings sei zu beachten, daß es sich bei der Wahl zur Stufenvertretung um einen einheitlichen Vorgang im gesamten Bezirk handele. Daher erscheine es naheliegend, daß ein Wahlverstoß in einer Dienststelle das gesamte Wahlverfahren erfasse, da auch insgesamt das Wahlergebnis potentiell beeinflußt worden sei.

16

Der Beteiligte zu 2. schließt sich dem Antrag des Beteiligten zu 3. an.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

18

II.

1.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluß vom 7. Juni 1988 ist zulässig und begründet.

19

Die Fachkammer hat zwar zutreffend ausgeführt, daß die in Rede stehende Wahl der Vertreter der Beamten für den örtlichen Personalrat unwirksam ist, weil die Stimmen - abgesehen von den Briefwahlstimmen - nicht in Wahlumschlägen abgegeben worden sind; das führt nicht nur zur Ungültigkeit der Stimmen nach § 15 Abs. 4 Buchst. a) Wo-PersV, sondern zieht die Ungültigkeit der Wahl nach sich, weil die Verstöße darauf beruhen, daß der Wahlvorstand seinen Sicherungspflichten nach § 16 Wo-PersV nicht nachgekommen ist.

20

Das hätte die Fachkammer jedoch nicht zum Anlaß nehmen dürfen, die Wahl zum örtlichen Personalrat insgesamt für ungültig zu erklären. Denn die Antragstellerin hatte lediglich die Wahl der Vertreter der Gruppe der Beamten angefochten; in diesem Sinne war auch ihr in der mündlichen Anhörung zu Protokoll des Verwaltungsgerichts gestellter Antrag zu verstehen. Daher durfte die Fachkammer auch nur in diesem Umfang dem Wahlanfechtungsbegehren stattgeben.

21

Mithin ist der angefochtene Beschluß gemäß dem Antrag der Beschwerde neu zu fassen.

22

2.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den Beschluß der Fachkammer vom 28. Juni 1988 ist ebenfalls zulässig, allerdings nur im Hilfsantrag begründet.

23

Der Hauptantrag, den Antrag der Antragstellerin insgesamt abzulehnen, hat keinen Erfolg. Der Beteiligte räumt in diesem Zusammenhang ein, daß die Wahl betreffend die Gruppe der Beamten für den Bezirkspersonalrat im Bereich des Polizeiabschnitts ... aus den nämlichen Gründen wie die dortige Wahl für den örtlichen Personalrat fehlerhaft ist und daß der Wahlverstoß auf das Wahlergebnis durchgeschlagen haben kann. Gleichwohl hält er den Antrag für unzulässig, weil nicht der Antragstellerin, sondern allenfalls dem Bund der Kriminalbeamten bei korrekter Durchführung der Wahl ein weiterer Sitz habe zufallen können. Diese Argumentation übersieht indessen, daß das Wahlanfechtungsverfahren ein objektives Verfahren ist. Demzufolge kann das Wahlanfechtungsrecht von Gewerkschaften über die Voraussetzung des § 26 Satz 1 Nds.PersVG hinaus, daß ihnen ein wahlberechtigter Bediensteter angehören muß - was hier der Fall ist -, nicht zusätzlich davon abhängig gemacht werden, daß der unterlaufene Wahlverstoß sich potentiell auch zu ihren Lasten ausgewirkt haben kann. Der weitere Einwand der Beschwerde, der Kreisverbandsvorsitzende Günter sei nicht legimitiert gewesen, namens der Antragstellerin das Wahlanfechtungsverfahren einzuleiten, hat sich spätestens durch die Klarstellungen der Antragstellerin im Termin zur Anhörung vor dem Senat erledigt. Danach war die Einleitung des Beschlußverfahrens von Anbeginn an auch von einem Beschluß des Landesvorstandes getragen (vgl. dazu auch das im Anhörungstermin überreichte Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin vom 21. März 1988).

24

Mit dem Hilfsantrag ist die Beschwerde dagegen begründet. Die Fachkammer hätte nicht die Wahl der Vertreter der Gruppe der Beamten für den Bezirkspersonalrat insgesamt für unwirksam erklären dürfen. Denn innerhalb der Anfechtungsfrist des § 26 Satz 1 Nds.PersVG hatte die Antragstellerin lediglich einen auf den Bereich des Polizeiabschnitts ... eingeschränkten Anfechtungsantrag gestellt. Zulässigkeitsbedenken hiergegen bestanden nicht. Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, daß die Anfechtung von Wahlen zu Stufenvertretungen auf einzelne Wahlbereiche beschränkt werden kann (vgl. Beschluß vom 16. Dezember 1966 - BVerwG VII P 16.86 -, PersV 1967, 90). Unter diesen Umständen konnte die Antragstellerin aber im Termin zur Anhörung vor der Fachkammer ihren Antrag nicht mehr auf die Anfechtung der gesamten Wahl erweitern; denn zu diesem Zeitpunkt war die Anfechtungsfrist des § 26 Nds.PersVG bereits seit längerem abgelaufen. Die Fachkammer hätte den Antrag im erweiterten Teil daher als unzulässig ablehnen und sich auf eine Teilunwirksamkeitserklärung beschränken müssen.

25

Infolgedessen ist der angefochtene Beschluß auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3. entsprechend neu zu fassen.

26

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.

Dr. Dembowski, vorsitzender Richter
Ladwig, Richter
Schwermer, Richter
Dr. Heidemann, ehrenamtlicher Richter
Grevecke, ehrenamtlicher Richter