Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.03.1990, Az.: 1 A 109/86

Nachträgliche Beschränkung einer Baugenehmigung; Baugenehmigung; Landwirtschaftlicher Betrieb; Grundstücksgrenze; Grenzvermessung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
29.03.1990
Aktenzeichen
1 A 109/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13071
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1990:0329.1A109.86.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 09.12.1985 - AZ: 2 A 129/83
nachfolgend
BVerwG - 09.10.1990 - AZ: BVerwG 4 B 119.90

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 9. Dezember 1985 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2). Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1) sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweiligen Kostenforderung abwenden, wenn nicht der jeweils Vollstreckende vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine nachträgliche Beschränkung einer Baugenehmigung.

2

Er ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes in .... Mit Baugenehmigung vom 21. Oktober 1980 genehmigte der Beklagte dem Kläger den Anbau eines Pferdestalles an eine vorhandene Reithalle. Nach den genehmigten Bauunterlagen sollte der etwa 10 m tiefe Anbau mit 3 m Traufhöhe in einem Abstand von 4,50 m von der Grundstücksgrenze entfernt errichtet werden. Unter dem 26. November 1980 legte die Nachbarin, die Beigeladene zu 2), Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte: Das Vorhaben halte nicht den notwendigen Abstand ein; sie beabsichtige, die Grundstücksgrenze neu vermessen zu lassen. Die erste Vermessung hatte anläßlich der Abtrennung des Grundstücks der Beigeladenen vom Grundstück des Klägers im Jahre 1965 stattgefunden. Bei der erneuten Vermessung am 25. Mai 1981 wurden Grenzsteine bis zu 6 m von der Sollage entfernt aufgefunden. Anhand von im Erdreich noch vorhandenen Markierungen, aus denen sich nach Auffassung des Vermessungsingenieurs eine unbefugte Versetzung der Steine ergab, wurde die Grenze durch Abmarkung hergestellt. Nach dieser Vermessung hält der Pferdestall nur einen Abstand zwischen 1,60 und 2,30 m. Das wurde bei einer neuen Vermessung am 13. April 1984 bestätigt (neues Maß 2,32 m). Aufgrund der Vermessung 1981 schränkte der Beklagte die 1980 erteilte Baugenehmigung mit Bescheid vom 19. Januar 1983 insoweit ein, "als das Stallgebäude den erforderlichen Grenzabstand von 3 m zum Nachbargrundstück nicht einhält". Der Kläger habe das Nachbargrundstück nicht als eigenständiges Grundstück gekennzeichnet und so durch unvollständige Angaben die Erteilung der wegen fehlenden Grenzabstandes rechtswidrigen Baugenehmigung bewirkt. Das öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände sei insbesondere wegen der notwendigen Sicherung der Zugänglichkeit der Gebäude durch Feuerwehr und Rettungsgeräte höher zu bewerten.

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Den am 16. Februar 1983 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 21. April 1983 zurück. Die falsche Grenzdarstellung im Lageplan falle in den Verantwortungsbereich des Klägers. Sie habe zur rechtswidrigen Erteilung der Baugenehmigung geführt. Die Rechtswidrigkeit folge aus der Verletzung der Grenzabstandsvorschriften, die auch im Außenbereich Anwendung fänden. Gründe für eine Befreiung seien nicht ersichtlich. Bei der Ermessensentscheidung habe berücksichtigt werden können, daß sich ein Vertrauen auf den Bestand der Baugenehmigung schon deshalb nicht habe bilden können, weil sie wegen des Widerspruchs der Beigeladenen zu 2) nicht bestandskräftig geworden sei. Der Widerspruch ist dem Kläger am 28. April 1983 zugestellt worden.

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Am 24. Mai 1983 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen: Die Baugenehmigung sei rechtmäßig. § 7 LBO fände im Außenbereich keine Anwendung, zumal die Regelung niemandem nütze und sich als rechtswidriger Eingriff in sein Eigentum darstelle. Auch hätte der Gesetzgeber ein Verbot, im Außenbereich an die Grenze zu bauen, ausdrücklich aussprechen müssen. Bei Geltung des § 7 LBO hätte Dispens erteilt werden müssen. Die Härte folge daraus, daß die wohl falsch gesetzten Grenzsteine - dies habe der Kläger nicht zu vertreten - ursächlich geworden seien für die grenznahe Errichtung des 250.000,-- DM teuren Pferdestalls. Auch betriebliche Gründe hätten den Bau des Stalles an dieser Stelle erfordert, weil er wegen der wertvollen Tiere darauf angewiesen gewesen sei, an die Reithalle anzubauen, um im Winter lange Wege zu vermeiden. Nachbarliche Interessen würden nicht berührt, weil die Beigeladene zu 2) ihr Grundstück ohnehin nicht bebauen dürfe und sie es verwildern lasse. Es fehle insoweit an einer Ausübung des Ermessens durch den Beklagten. Die Voraussetzungen für eine Teilrücknahme lägen auch im übrigen nicht vor. Das Grundstück der Beigeladenen zu 2) sei im Lageplan eingetragen gewesen. Die Angaben des Klägers hätten der tatsächlichen Grenzziehung im Gelände entsprochen. Ein aktueller Katasterplan sei von dem Beklagten nicht angefordert worden. Er hätte zudem, weil die Reithalle nicht eingezeichnet gewesen sei, den Fehler nicht vermieden. Der Beklagte habe bei seiner die Baugenehmigung einschränkenden Verfügung Ermessensgrundsätze verletzt. Er könne sich auf die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht berufen, weil die Verwaltung selbst durch fehlerhafte Vermessung die Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung gesetzt hätte. Zum Berufungsfall könne das Vorhaben nicht werden, weil es in der Nähe keine anderweitige Bebauung gebe.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 1983 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 21. April 1983 aufzuheben,

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hilfsweise,

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unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Januar 1983 den Beklagten zu verurteilen, ihn erneut zu bescheiden.

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Der Beklagte und die Beigeladene zu 2) haben übereinstimmend beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 9. Dezember 1985 die Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Baugenehmigung sei rechtswidrig erteilt worden. Sie verstoße gegen die auch im Außenbereich geltenden Abstandsvorschriften. Für eine Befreiung sei kein Raum, weil eine bodenbezogene Besonderheit des Grundstücks fehle. Die Angaben des Klägers im Bauantrag seien in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Kläger selbst den richtigen Verlauf der Grenze habe erkennen können.

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Gegen das ihm am 21. Februar 1986 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. März 1986 Berufung eingelegt. Er wiederholt im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.

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Der Kläger beantragt,

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in Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen.

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Der Beklagte und die Beigeladene zu 2) beantragen übereinstimmend,

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die Berufung zurückzuweisen.

17

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil.

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Die Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag, verteidigt aber ebenfalls das erstinstanzliche Urteil.

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Der Senat hat Beweis erhoben über die örtlichen Verhältnisse auf dem Baugrundstück und in der Umgebung durch Einnahme des Augenscheins. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten, ferner auf die Verfahrensakten des Beklagten verwiesen.

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II.

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

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Grundlage der Bescheide ist § 98 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBO 75 in Verbindung mit § 84 LBO 83. Danach kann die Baugenehmigung nachträglich u.a. dann eingeschränkt werden, wenn die Genehmigung dem bestehenden zwingenden Recht widersprach und noch widerspricht oder wenn sie aufgrund von Angaben des Antragstellers erteilt worden ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

24

Das Vorhaben widersprach und widerspricht den Abstandsvorschriften (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 LBO 75, § 6 Abs. 1 Satz 1 Abs. 7 Satz 2 LBO 83). Diese Vorschriften gelten auch für den Außenbereich. Die Streichung des in § 22 Abs. 1 BauNVO 1962 noch enthaltenen Satzes "Ist die Bauweise nicht festgesetzt, so sind die Vorschriften über die offene Bauweise anzuwenden", steht dem nicht entgegen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO 75 ist bauordnungsrechtlich nur von Bedeutung, ob nach Planungsrecht an die Grenze gebaut werden darf, muß oder nicht. Ohne Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder einer tatsächlichen Entwicklung im unbeplanten Innenbereich schweigt das Planungsrecht hierzu. Schweigt aber das Planungsrecht, greift das Bauordnungsrecht eigenständig ein. Bauordnungsrecht und Bauplanungsrecht stehen grundsätzlich gleichrangig nebeneinander. Das schließt nicht aus, daß sich ein Vorrang des Planungsrechts dann ergeben kann, wenn er auf Überlegungen des Bodenrechts beruht. Die vom Kläger angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 6. 1. 1970 - IV B 57.69 - in DVBl 70, 830), die dies näher darlegt, kann der Kläger jedoch nicht für den vorliegenden Fall fruchtbar machen, da das Planungsrecht mangels planungsrechtlicher Regelung des Grenzabstandes von vornherein keinen Vorrang haben kann. Dann muß es aber beim vom Bauordnungsrecht normierten Regelfall des Bauwichs bleiben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 LBO 75; s. auch OVG Saarland, Urt. v. 26. 11. 1971 - II R 70/71 -, BRS 24 Nr. 98 m.w.N.). Dies ist auch nicht etwa deshalb sinnwidrig, weil - hierauf hat der Kläger abgehoben - nicht bekannt sei, in Richtung welchen Baugebiets sich der Außenbereich, wenn überhaupt, entwickele. Entwicklungen von Gebieten sind immer möglich. Die Rechtslage ist aber grundsätzlich nach dem Ist-Zustand zu beurteilen. Auch im Außenbereich bleibt die Abstandsregelung durchaus sinnvoll, da auch dort grundsätzlich eine Bebauung nicht ausgeschlossen, sondern je nach den Umständen des Einzelfalls mehr oder weniger erheblich eingeschränkt ist. Unerheblich ist, ob im Einzelfall eine konkrete Gefährdung vorliegt, da die Abstandsvorschriften von einer abstrakten Gefährdung ausgehen, die auch nicht zweifelhaft ist.

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Da der Stall nur einen Abstand von 2,32 m hält, unterschreitet er den Mindestabstand von 3 m. Die Vermessungen und Abmarkungen 1981 und 1984, haben, ohne daß Fehler festgestellt werden können, das Maß von einem Abstand von höchstens 2,32 m ergeben. Diese Messungen sind auf der Grundlage des alten Fortführungsrisses von 1965 erstellt worden. Die 1981 festgestellte fehlende Übereinstimmung der Abmarkung mit dem Fortführungsriß belegt keinen Vermessungsfehler im Jahre 1965. So wurde immerhin eine Abweichung von der Sollage um bis zu 6 m festgestellt. Meßfehler dieser Größenordnung sind bei einer Gesamtlänge von nur 30 m mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Nicht auszuschließen ist hingegen ein späteres unbefugtes Versetzen der Abmarkungen, zumal bei der Grenzherstellung 1981 am nach dem Fortführungsriß (festgestellt nach der Vermessung 1965) richtigen Standort Markierungen gefunden worden sind. Kann dementsprechend der Fortführungsriß 1965 als Ausgangslage dienen, erweist sich mit 2,32 m der Abstand des Stalls von der Grenze als zu gering.

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Für eine Befreiung von den Grenzabstandsvorschriften ist nach § 90 Abs. 2 LBO 75, § 67 Abs. 3 LBO 85 kein Raum. Gründe des Allgemeinwohls, die eine Abweichung erforderten, sind nicht ersichtlich. Die Durchführung der Grenzabstandsvorschriften führt aber auch in diesem Einzelfall nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte. Auch aus dem nunmehr festgestellten Zuschnitt, der möglicherweise von dem Zuschnitt, den der Kläger sich vorgestellt hat, abweicht, folgt keine Atypik. Die Errichtung des Stalls ist vielmehr ohne weiteres an anderer Stelle möglich. Der Einwand des Klägers, der Stall müsse nahe der Reithalle liegen, um im Winter Verletzungen der Tiere zu vermeiden, ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil der Stall ohne weiteres auf der anderen Seite der Halle angebaut werden könnte. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, die durch den Abriß und Neubau an anderer Stelle entstünden, sind nicht Folge des Zuschnitts des Grundstücks, sondern des Umstandes, daß der Kläger von einer falschen Grenze ausgegangen ist. Dies fällt aber in seinen Verantwortungsbereich. Er allein ist verantwortlich für die Richtigkeit seiner Angaben in den Bauantragsunterlagen. Hierbei mögen ihm Ansprüche gegen Dritte zustehen, die die falschen Angaben mitverursacht haben. Dies ändert jedoch nichts an der eigenen Verantwortlichkeit. Die vermeintliche Nutzbarkeit des Grundstücks, die sich nach Klärung der Grenzverhältnisse so nicht mehr realisieren läßt, stellt keine offenbar nicht beabsichtigte Härte dar, zumal der Kläger auf eigenes Risiko eine noch nicht bestandskräftige Baugenehmigung ausgenutzt hat.

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Die Baugenehmigung war und ist mithin rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung ist darauf zurückzuführen, daß der Kläger Bauunterlagen vorgelegt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren. Dabei ist es unerheblich, ob der Kläger im damaligen Zeitpunkt die Unrichtigkeit hat erkennen können. Zwar ist das Grundstück der Beigeladenen zu 2) im Lageplan eingezeichnet. Insoweit ist noch nicht von einer Unrichtigkeit auszugehen. Aus dem vom Kläger eingereichten Lageplan kann auch nicht geschlossen werden, daß das Grundstück der Beigeladenen zu 2) zum Baugrundstück gehören soll. Auf dem Lageplan ist das Baugrundstück nicht näher bezeichnet. Falsch ist allerdings der sich aus dem Lageplan ergebende Abstand des Stallgebäudes von der Grenze. Aus dem Lageplan ergibt sich ein Abstand von 4,50 m, tatsächlich beträgt er aber nur 2,30 bis 2,32 m. Mithin liegen die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Baugenehmigung vor.

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Die im Bescheid vom 21. April 1988 aufgeführten Ermessensgesichtspunkte lassen Fehler nicht erkennen. Insbesondere liegt keine Fehlgewichtung der widerstreitenden Interessen vor. Daß die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände einen hohen Rang hat, bedarf keiner näheren Darlegung. Dem stehen keine gleichgewichtigen Interessen gegenüber. So fehlt ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Baugenehmigung, weil die Baugenehmigung noch keine Bestandskraft erlangt hatte. Wenn der Kläger weiter gebaut hat, so durfte er dies zwar, weil die Baugenehmigung den Bau mit sofortiger Wirkung freigibt. Gleichwohl tat er dies auf eigenes Risiko, da die Baugenehmigung aufgrund des Widerspruchs noch immer der Aufhebung anheimfallen konnte. Es tritt hinzu, daß der Kläger sich auch deshalb nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, weil er die Baugenehmigung durch falsche Angaben erwirkt hat. Dabei ist es nicht erforderlich, daß die falsche Angabe arglistig erfolgt, es genügt vielmehr die bloße, also auch unverschuldete, falsche Angabe. Sollte die falsche Angabe durch Dritte verursacht sein, so ist es dem Kläger, wie bereits erwähnt, unbenommen, diese wegen des dadurch entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Beklagte einen aktuellen Katasterplan nicht angefordert habe. Mag es nach § 89 Abs. 6 LBO 75 auch geboten sein, bei erheblichen Mängeln der Bauvorlagen den Bauantrag zurückzuweisen oder die Vorlage geeigneter Unterlagen zu fordern, so dient diese Vorschrift nicht dem Schutz des Bauherrn mit der Folge, daß der Kläger sich darauf nicht berufen kann.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revision läßt der Senat nicht zu, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil auch nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (§ 132 Abs. 2 VwGO).

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Beschluß

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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.

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Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pietsch ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert

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Dr. Bock

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Dr. Bock

36

Wilcke